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Autor Thema: Nichtfälligkeit bei Widerspruch  (Gelesen 8905 mal)

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Offline JayCB

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Nichtfälligkeit bei Widerspruch
« am: 21. Februar 2011, 21:25:30 »
Hallo zusammen,

ich widerspreche und kürze seit 2005. Jetzt geht mir der Versorger langsam wirklich auf den Senkel.

Trotz Widerspruch und anhängigem Gerichtsverfahren berechnet der Versorger Jahr für Jahr penetrant die offenen durch widerspruch nicht fälligen Beträge. Ich empfinde es als Nötigung, Täuschung und versuchten Betruges, da dieses nicht nur bei mir sondern generell praktiziert wird.

Nach welchem BGB-§ wird durch den Widerspruch die Nichtfälligkeit festgestellt?

Wer kann mir auf die Sprünge helfen?  :rolleyes:

Gruß aus dem Norden
JayCB

Offline RR-E-ft

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Nichtfälligkeit bei Widerspruch
« Antwort #1 am: 21. Februar 2011, 22:03:17 »
Eine solche Regelung gibt es nicht.

Zunächst stellt sich die Frage, ob den Versorger im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung trifft, den Preis nach Vertragsabschluss der Billigkeit entsprechend neu festzusetzen, § 315 Abs. 1 BGB.

Eine solche Verpflichtung besteht grundsätzlich nur gegenüber grundversorgten Tarifkunden. In Sonderverträgen besteht sie zumeist nicht.

Besteht eine solche  Verpflichtung des Versorgers, so kann die vom Versorger getroffene Tarifbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB entweder der Billigkeit entsprechen und deshalb für den Kunden von Anfang an ohne weiteres verbindlich sein (so dass sich der Kunde auch im Verzug befinden kann)  oder aber nicht der Billigkeit entsprechen und deshalb für den Kunden von Anfang an ohne weiteres unverbindlich sein, so dass der Kunde sie nicht schuldet.

Der Versorger trägt im Prozess die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit.

Offline JayCB

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Nichtfälligkeit bei Widerspruch
« Antwort #2 am: 21. Februar 2011, 22:35:45 »
@RR-E-ft

bevor ich auf einige Punkte zur Antwort eingehe, noch einmal meine Frage: Ich habe vor längerer Zeit gehört, daß durch Widerspruch nach 315 die forderung nicht fällig ist, bis vom Kunden ein Billigkeitsnachweis anerkant wird   . Ist das so richtig? Es gibt keinen §, der die Nichtfälligkeit in diesem Zusammenhang definiert?

Die frage nach Grundversorgung oder sondervertrag ist eine gute Frage. Die Stadtwerke schreiben in Ihren Bedingungen von einer Grundversorgung. Andererseits habe ich insbesondere über dem Bund der Energieverbraucher häufiger gelesen, daß die Versorgung mit Gas auschließlich zu Heizzwecken als Sondervertrag auszulegen ist.

In den mir vorliegenden AGB der Stadtwerke Quickborn steht viel drin - ich habe aber nirgendwo einen ansatz einer Preisanpassungsklausel entdeckt!

Bei veretragsabschluss Anfang 2005 hat man mir die \"Verordnung über allgemeine Bedingungen für die gasversorgun von Tarifkunden (AVBGasV) von 1979 auf meine Nachfrage hin in die Hand gedrückt. Das gleiche bei Strom: Die AVBEltV von 2001.

Seit dem 26.10.2006 gibt es jetzt eigene \"Verordnungen über die allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden ... \" für Strom und Gas.

Diese Bedingungen von 2006 sind eigentlich nur der Druck der vorher genannten bedingungen auf eigenen Papier.

In den Bedingungen wird permant von der Grundversorgung geschrieben.

Eine konkrete Klausel oder Hinweis auf Grundlagen für die Änderung der Preise wird nicht hingewiesen. Ich finde nichts! ausser der Formulierung: \"Andern sich die allgemenen Preise, dann ist so und so zu verfahren\".

Letzes Jahr habe ich in meinem Widerspruchsschreiben daruaf hingewiesen, daß ich der Meinung bin, daß es sich um einen Sondervertrag handelt.

Ich bin jetzt in der Tat etwas verunsichert, ob ich in meinem bevorstehenden Verfahren April 2011) Verfahren mit der Grundversorgung oder einem Sondervertrag besser fahre ...

fragt JayCB in die Runde

Offline RR-E-ft

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Nichtfälligkeit bei Widerspruch
« Antwort #3 am: 21. Februar 2011, 23:27:25 »
Welche Art Vertrag man hat, kann man sich nachträglich nicht aussuchen.
Das steht bereits fest.

Offline bolli

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Nichtfälligkeit bei Widerspruch
« Antwort #4 am: 22. Februar 2011, 08:49:27 »
Zitat
Original von JayCB
Die frage nach Grundversorgung oder sondervertrag ist eine gute Frage. Die Stadtwerke schreiben in Ihren Bedingungen von einer Grundversorgung. Andererseits habe ich insbesondere über dem Bund der Energieverbraucher häufiger gelesen, daß die Versorgung mit Gas auschließlich zu Heizzwecken als Sondervertrag auszulegen ist.
Das ist selten eine Auslegungsfrage sondern mehr eine Frage der konkreten Vertragsdetails. Beim Gasbezug zu Heizzwecken ist es zumeist ein Sondervertrag, weil der höhere Gasbezug zu günstigeren Preisen abgerechnet wird. Das ist aber kein muss.
Haben Sie auf Ihren Abrechnungen einen Tarifnamen angegeben? Wenn nicht, mal den kWh-Preis mit den veröffentlichten Preisen in der Grundversorgung zu diesem Zeitpunkt (der Abrechnung) vergleichen. Sind die unterschiedlich, ist das ein Hinweis auf einen Sondervertrag. Falls Sie einen schriftlichen Vertrag haben, sollte sich auch daraus ablesen lassen, ob es sich um einen Sondervertrag handelt. Meist sind anfängliche Mindestvertragslaufzeiten (Erstlaufzeit 1 oder 2 Jahre) oder längere Kündigungsfristen (die Grundversorgung hat 4 Wochen zum Monatsende) vereinbart, die eben von der gesetzlichen Regelung abweichen und daher einen Sondervertrag bedingen.

In diesem ist aber in der Regel der § 315 ohne Bedeutung, da bisher zumeist das Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung nicht vertraglich vereinbart war. In diesem geht es dann meist eher um die Frage, ob Preisanpassungsregelungen wirksam vereinbart wurden. Früher (vor 2008 ) hat man alles auf § 315 abgestellt bis der BGH 2008 erstmals bei den Sonderverträgen den § 307 BGB ins Spiel gebracht hat und auf die wirksam vereinbarten und transparenten AGB-Regelungen abgestellt hat. Seitdem gibt\'s da die Unterscheidung in der Vorgehensweise.

Offline Schwalmtaler

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Nichtfälligkeit bei Widerspruch
« Antwort #5 am: 22. Februar 2011, 09:52:57 »
Wenn Ihr Verfahren im April stattfindet, was macht eigentlich ihr Anwalt? Oder wollen Sie etwas ohne Anwalt ihr Glück vor Gericht versuchen? Davon rate ich Ihnen ab!!!!
Ihr Anwalt sollte sich wohl ein Bild Ihrer Vertragssituation gemacht haben und seine Strategie dementsprechend aufgestellt haben.

Offline uwes

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Nichtfälligkeit bei Widerspruch
« Antwort #6 am: 22. Februar 2011, 20:18:10 »
Zitat
Original von JayCB
@RR-E-ft

bevor ich auf einige Punkte zur Antwort eingehe, noch einmal meine Frage: Ich habe vor längerer Zeit gehört, daß durch Widerspruch nach 315 die forderung nicht fällig ist, bis vom Kunden ein Billigkeitsnachweis anerkant wird   . Ist das so richtig? Es gibt keinen §, der die Nichtfälligkeit in diesem Zusammenhang definiert?

Vielleicht hilft Ihnen ein Zitat aus
BGH vom 5.7.2005 Az: X ZR 60/04 –Fälligkeit der Leistung bei Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB
Zitat
Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline bolli

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Nichtfälligkeit bei Widerspruch
« Antwort #7 am: 24. Februar 2011, 07:56:11 »
Man sollte allerdings an dieser Stelle nicht unerwähnt lassen, dass es in der Vergangenheit häufig bei den Gerichten nicht gut ankam, wenn der Verbraucher aufgrund der nicht verbindlichen Forderung wegen eines Unbilligkeitseinwandes seine Zahlungen VOLLSTÄNDIG eingestellt hat, aber weiterhin Gas oder Strom bezog. Dieses wurde damit begründet, dass auch bei festgestellter Unbilligkeit ja kein Strombezug zum Nullpreis möglich wäre sondern (auf Antrag, ich weiss RR-E-ft  ;) ) eine ersatzweise Bestimmung des billigen Preises vom Gericht vorgenommen wird. (§ 315 Abs. 3 S. 2 BGB)

Offline RR-E-ft

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Nichtfälligkeit bei Widerspruch
« Antwort #8 am: 24. Februar 2011, 09:05:58 »
Vor allem kam es bei Gerichten nicht gut an, wenn Kunden die Zahlungen vollständig eingestellt hatten, obschon bei Vertragsabschluss ein gegenüber den Allgemeinen Tarifen günstigerer Sonderpreis vereinbart worden war, eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers im konkreten Vertragsverhältnis nicht besteht, eine solche auch vertraglich nicht wirksam vereinbart wurde und deshalb § 315 BGB gar keine Anwendung findet.

 

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