Energiepreis-Protest > Stadtwerke Quickborn
Nichtfälligkeit bei Widerspruch
Schwalmtaler:
Wenn Ihr Verfahren im April stattfindet, was macht eigentlich ihr Anwalt? Oder wollen Sie etwas ohne Anwalt ihr Glück vor Gericht versuchen? Davon rate ich Ihnen ab!!!!
Ihr Anwalt sollte sich wohl ein Bild Ihrer Vertragssituation gemacht haben und seine Strategie dementsprechend aufgestellt haben.
uwes:
--- Zitat ---Original von JayCB
@RR-E-ft
bevor ich auf einige Punkte zur Antwort eingehe, noch einmal meine Frage: Ich habe vor längerer Zeit gehört, daß durch Widerspruch nach 315 die forderung nicht fällig ist, bis vom Kunden ein Billigkeitsnachweis anerkant wird . Ist das so richtig? Es gibt keinen §, der die Nichtfälligkeit in diesem Zusammenhang definiert?
--- Ende Zitat ---
Vielleicht hilft Ihnen ein Zitat aus
BGH vom 5.7.2005 Az: X ZR 60/04 –Fälligkeit der Leistung bei Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB
--- Zitat ---Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.
--- Ende Zitat ---
bolli:
Man sollte allerdings an dieser Stelle nicht unerwähnt lassen, dass es in der Vergangenheit häufig bei den Gerichten nicht gut ankam, wenn der Verbraucher aufgrund der nicht verbindlichen Forderung wegen eines Unbilligkeitseinwandes seine Zahlungen VOLLSTÄNDIG eingestellt hat, aber weiterhin Gas oder Strom bezog. Dieses wurde damit begründet, dass auch bei festgestellter Unbilligkeit ja kein Strombezug zum Nullpreis möglich wäre sondern (auf Antrag, ich weiss RR-E-ft ;) ) eine ersatzweise Bestimmung des billigen Preises vom Gericht vorgenommen wird. (§ 315 Abs. 3 S. 2 BGB)
RR-E-ft:
Vor allem kam es bei Gerichten nicht gut an, wenn Kunden die Zahlungen vollständig eingestellt hatten, obschon bei Vertragsabschluss ein gegenüber den Allgemeinen Tarifen günstigerer Sonderpreis vereinbart worden war, eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers im konkreten Vertragsverhältnis nicht besteht, eine solche auch vertraglich nicht wirksam vereinbart wurde und deshalb § 315 BGB gar keine Anwendung findet.
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