Der BGH sagt in KZR 2/07, VIII ZR 225/07, VIIII ZR 56/08, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08...., dass auch eine wirksam einbezogene Preisänderungsklausel gem. § 307 BGB unwirksam ist, wenn diese keine Preisbestimmungspflicht enthält.
Wird durch einen Sondervertragskunden deshalb die vertragliche Vereinbarung einer Preisbestimmungspflicht des Versorgers bestritten, betrifft dies ebenso den Fall einer nicht wirksam einbezogenen Preisänderungsklausel wie auch den Fall einer wirksam einbezogenen unwirksamen Klausel. § 307 BGB braucht man hierfür nicht zu nennen.