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Autor Thema: Beweislast für Preisgleitklausel in Sondervertrags-AGB  (Gelesen 5783 mal)

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Offline Amazone

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Beweislast für Preisgleitklausel in Sondervertrags-AGB
« am: 23. Januar 2011, 09:36:23 »
Wir hatten gestern im Bekanntenkreis eine Diskussion über folgenden Sachverhalt:

Jemand hat zum Jahreswechsel zwecks Verjährungshemmung gegen seinen Versorger geltend gemachter Rückzahlungsansprüche einen Mahnbescheid beantragt, welcher nach Widerspruch demnächst zu begründen sein wird. Berufen will man sich dabei auf die Unwirksamkeit der einem Sondervertrag aus 1999 zugrunde liegenden Preisgleitklausel (\"Kann\"-Klausel).

Das Problem des Kunden ist allerdings, dass ihm die Original-AGB seines Altvertrages nicht mehr vorliegen. Nachweisen kann er lediglich anhand von Internet-Ausdrucken, dass der Versorger in späteren Jahren (z.B. 2006-2008 ) AGB benutzte, die eine unwirksame \"Kann\"-Klausel enthielten. Damit ist zwar wenig wahrscheinlich, dass in seinem Altvertrag aus 1999 eine andere, wirksame Preisanpassungsklausel enthalten gewesen sein könnte, unmittelbar beweisen kann der Kunde das aber nicht.

Unsere Diskussion ging nun darum, dass ich der Auffassung bin, dass ein Verbraucher, der sich in einer Klage auf die für ihn günstige Tatsache einer unwirksamen AGB-Klausel beruft, deren Existenz auch durch entsprechende Vorlage beweisen muss.

Von anderer Seite war man dagegen der Auffassung, dass hier ein Indizienbeweis genügen könne und das Gericht letztlich den Versorger auffordern werde, bekannt zu geben, welche AGB dem Vertrag tatsächlich zugrunde lagen.

Wieder andere vertraten die Auffassung, dass ein derartiger Antrag in Richtung eines Ausforschungsbeweises ginge und der Versorger nicht verpflichtet sei, an der Beweisführung des Klägers mitzuwirken.

Eine letzte Meinung war schließlich, man solle den Versorger zunächst zur Herausgabe einer Vertragskopie einschließlich AGB auffordern und im Verweigerungsfall zunächst Stufenklage auf Auskunft erheben.

Wer hat Recht?

Offline ESG-Rebell

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Beweislast für Preisgleitklausel in Sondervertrags-AGB
« Antwort #1 am: 23. Januar 2011, 14:47:57 »
Zitat
Original von Amazone
Das Problem des Kunden ist allerdings, dass ihm die Original-AGB seines Altvertrages nicht mehr vorliegen.
Hatte der Kunde die AGB damals denn vor Abschluss des Vertrages erhalten oder erst mit der Vertragsbestätigung? Letzteres wäre bereits zu spät gewesen. Ob er die AGB zu spät oder nie bekommen hat, spielt hier aber keine Rolle. Wenn er die AGB nicht (mehr) hat und ihren Empfang damals nicht nachweisbar bestätigt hat, kann er behaupten, sie nie erhalten zu haben.

Da eine Nichtkenntnis zwar glaubhaft dargelegt aber naturgemäß nicht bewiesen werden kann, trifft den Gegner eine erweiterte Darlegungs- und Beweislast. Versorger scheiterten bislang überwiegend beim Versuch, die kundenseitige Kenntnis ihrer AGB nachzuweisen, da sie letztere üblicherweise nicht per Einschreiben verschicken.

Heute ist es daher übliche Praxis, dass bereits das vom Kunden auszufüllende Antragsformular die kompletten AGB enthält und dessen Kenntnisnahme im Streitfall daher glaubhaft dargelegt werden kann.

Zitat
Original von Amazone
... dass ein Verbraucher, der sich ... auf die für ihn günstige Tatsache einer unwirksamen AGB-Klausel beruft, deren Existenz auch ... beweisen muss.
Dies schiesst über das Ziel hinaus. Ein Schritt davor besteht doch darin, das Recht des Versorgers zur einseitigen Preisanpassung überhaupt zu bestreiten. Auch hier gilt dann, dass die Gegenseite darlegen muss, auf welche Grundlage sie ihr Recht stützt.

Falls vorhanden wird der Versorger dann eine Kopie des damals unterschriebenen Vertrags und der damals geltenden AGB vorlegen um seiner Darlegungslast nachzukommen. Vor diesem Hintergrund kann es sogar ratsam sein, (zunächst) nicht auf die eigene Kopie des schriftlichen Vertrags hinzuweisen.

Nicht zu viel voraussetzen und nicht zu weit denken.
Erstmal dumm stellen und bestreiten.
Unstreitig stellen und Belege vorlegen kann man immer (bis zum Ende der mündlichen Verhandlung).

Die richtige Strategie wird aber der mit der Vertretung betraute Anwalt wählen können.
Siehe auch hier: Privatverbraucher können sich vor Amtsgerichten problemlos selbst verteidigen!

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline Amazone

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Beweislast für Preisgleitklausel in Sondervertrags-AGB
« Antwort #2 am: 23. Januar 2011, 15:46:45 »
Zitat
Original von ESG-Rebell
Wenn er die AGB nicht (mehr) hat und ihren Empfang damals nicht nachweisbar bestätigt hat, kann er behaupten, sie nie erhalten zu haben.

Das entfällt hier wohl. Empfang und Einverständnis wurde schriftlich bestätigt.

Zitat
Original von ESG-Rebell
Zitat
Original von Amazone
... dass ein Verbraucher, der sich ... auf die für ihn günstige Tatsache einer unwirksamen AGB-Klausel beruft, deren Existenz auch ... beweisen muss.
Dies schiesst über das Ziel hinaus. Ein Schritt davor besteht doch darin, das Recht des Versorgers zur einseitigen Preisanpassung überhaupt zu bestreiten. Auch hier gilt dann, dass die Gegenseite darlegen muss, auf welche Grundlage sie ihr Recht stützt.
Das kann ich offen gestanden nicht ganz nachvollziehen. Wenn jemand gegen seinen Versorger Rückzahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, dann wird er m.E. auch darzulegen haben, woher diese ungerechtfertigte Bereicherung stammt. Und bezieht er sich dabei auf die Unwirksamkeit der seinem Vertrag damals zugrunde gelegten Preisgleitklausel, so wird er doch wohl mindestens auch den Wortlaut der Preisklausel darzulegen und zu beweisen haben. Oder sollte es tatsächlich möglich sein, quasi ins Blaue hinein zu behaupten und darauf eine Klage zu gründen, dass die damals vereinbarte Klausel unwirksam gewesen sei?

Offline RR-E-ft

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Beweislast für Preisgleitklausel in Sondervertrags-AGB
« Antwort #3 am: 23. Januar 2011, 19:01:47 »
Der Versorger muss beweisen, dass es einen Rechtsgrund für die Zahlungen gab, diese vertraglich geschuldet waren.
Denn wenn es keinen Rechtsgrund gab, ist der Versorger um die unstreitig geleisteten Zahlungen des Kunden  ungerechtfertigt bereichert.
(Soweit zu der Frage, woher die ungerechtfertige Bereicherung stammt).

Der Versorger hat bei einem Sondervertrag auch darzulegen und zu beweisen, dass überhaupt eine Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB.

Ist die Tatsache der wirksamen Einbeziehung einer bestimmten Preisänderungsklausel bewiesen, ist die Frage nach deren Wirksamkeit eine (keinem Beweis und keinem Anerkenntnis zugängliche) Rechtsfrage.

Offline Amazone

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Beweislast für Preisgleitklausel in Sondervertrags-AGB
« Antwort #4 am: 24. Januar 2011, 00:59:24 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Der Versorger muss beweisen, dass es einen Rechtsgrund für die Zahlungen gab, diese vertraglich geschuldet waren.
Da bin ich doch einigermaßen verblüfft. Mit anderen Worten, besagter Kunde könnte seine Klage auf Rückzahlung aus § 802 BGB einfach damit \"begründen\", dass er in der Klageschrift behauptet, die seinem Vertrag zugrunde liegende Preisgleitklausel sei weder nach § 305 BGB wirksam einbezogen, noch halte sie hilfsweise einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand - ohne dies näher auszuführen?

Offline RR-E-ft

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Beweislast für Preisgleitklausel in Sondervertrags-AGB
« Antwort #5 am: 24. Januar 2011, 06:56:40 »
Der Kunde muss geltend machen, dass es für die (von ihm zu beweisenden) geleisteten Zahlungen keinen Rechtsgrund gab (§ 812 BGB), weil die zur Abrechnung gestellten Preise nicht vertraglich vereinbart worden  waren, der Versorger zur nachträglichen Preisänderung nicht berechtigt war, weil eine wirksame Preisänderungsklausel nicht in den Vertrag einbezogen worden  war.

Der Versorger muss beweisen, dass die geleisteten Zahlungen nicht rechtsgrundlos erfolgten.
Er muss beweisen, dass diese vertraglich geschuldet waren oder er sonst Anspruch darauf hatte.

Nicht ersichtlich, was daran verblüffend sein soll.  Der Kunde muss allein die geleisteten Zahlungen vortragen und ggf. beweisen und ferner vortragen, dass es für diese Zahlungen keinen Rechtsgrund gab, weil sie nicht vertraglich geschuldet waren. Alle Umstände dafür, dass sie vertraglich oder aus anderen Rechtsgründen gechuldet waren, hat der Versorger darzulegen und zu beweisen.

BGH, Urt. v. 18.02.2009 - XII ZR 163/07 Darlegungs- und Beweislast bei § 812 BGB

Offline Amazone

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Beweislast für Preisgleitklausel in Sondervertrags-AGB
« Antwort #6 am: 24. Januar 2011, 22:28:10 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Der Kunde muss geltend machen, dass es für die (von ihm zu beweisenden) geleisteten Zahlungen keinen Rechtsgrund gab (§ 812 BGB), weil die zur Abrechnung gestellten Preise nicht vertraglich vereinbart worden  waren, der Versorger zur nachträglichen Preisänderung nicht berechtigt war, weil eine wirksame Preisänderungsklausel nicht in den Vertrag einbezogen worden  war.
Wenn ich Sie recht verstehe, könnte die Klageschrift also lauten ...

Zitat
\"Der Kläger hat auf die Jahresabrechnungen der Beklagten in den Jahren 2007-2009 folgende Zahlungen geleistet: .... . Beweis: Kopie der jeweiligen Lastschriften der Beklagten. Hinsichtlich der in Anlage K x-y dargelegten Teilebeträge der jeweiligen Jahresrechnungen (...) macht der Kläger gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) geltend, da für diese Zahlungen kein Rechtsgrund bestand. Denn die von der Beklagten zur Abrechnung gestellten Preise waren nicht vertraglich vereinbart worden. Vereinbart worden war mit Vertrag vom ... ein Preis von ... Zu nachträglichen Preisänderungen war die Beklagte nicht berechtigt, weil eine wirksame Preisänderungsklausel nicht in den Vertrag einbezogen worden war.\"
... ohne das der Kläger gehalten wäre, zum letzten Satz näher auszuführen, wie genau die (angenommen konform zu § 305 BGB einbezogene, aber) nach Ansicht des Klägers § 307 BGB nicht standhaltende Klausel lautete und aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen er die behauptete Unwirksamkeit konkret herleitet?

Mit anderen Worten, der Kläger kann \"einfach so\" behaupten, dass eine wirksame Preisänderungsklausel nicht in den Vertrag einbezogen worden war, ohne diese Behauptung näher zu begründen? Und allein aufgrund dessen eine Beweispflicht des Versorgers auslösen, dass die behauptete Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel nicht besteht?

Quasi nach dem Muster: \"Wertes Gericht, ich habe zwar die AGB, die ich seinerzeit als erhalten bestätigt habe, nachträglich irgendwann verschlampt, aber ich meine mich zu erinnern, dass darin auch eine Preisanpassungsklausel enthalten war, die mit ihrer \"Kann\"-Formulierung der entsprach, die mein Versorger nachweislich (auch?) in späteren Jahren verwendet hat. Ob ich mich da recht entsinne und meine entsprechende Klagebehauptung zutrifft oder nicht, vermag ich aber nicht zu sagen. Soll das doch mein Versorger übernehmen!\"

Das verblüfft (zumindest mich) zutreffendenfalls nach wie vor. Auch wenn die Argumentation des BGH im Urt. v. 18.02.2009 - XII ZR 163/07 nachvollziehbar ist:

Zitat
[...] Mit seiner Weigerung, das Erlangte dem Anspruchsteller herauszugeben, bringt ein wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch Genommener zwar zum Ausdruck, sich auf das Bestehen eines Rechtsgrundes berufen zu wollen. Worauf sich dieser Wille gründe, wird allein hierdurch jedoch nicht erkennbar.

Ohne weitere Angaben des in Anspruch Genommenen müsste der Anspruchsteller daher alle auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Gründe durch entsprechende Darlegungen ausräumen. Das ist zwar nicht unmöglich, aber dann nicht zumutbar, wenn es andererseits dem Anspruchsgegner unschwer möglich ist, den Grund seiner Weigerung, das Erlangte zurückzugewähren, näher darzulegen.

Wenn der zu beurteilende Sachverhalt durch derart unterschiedliche Möglichkeiten gekennzeichnet ist, hat aus Zwecken der Prozessförderung zunächst die als Schuldner in Anspruch genommene Partei, ... , die Umstände darzulegen, aus denen sie ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Erst wenn sie diese Mitwirkungshandlung vorgenommen hat, kann und muss die für den Anspruch aus § 812 BGB darlegungs- und beweisbelastete Partei im Rahmen zumutbaren Aufwands diese Umstände durch eigenen Vortrag und - im Falle des Bestreitens - durch geeigneten Nachweis widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun. Danach obliegt dem Prozessgegner eine sogenannte sekundäre Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.

Offline RR-E-ft

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Beweislast für Preisgleitklausel in Sondervertrags-AGB
« Antwort #7 am: 24. Januar 2011, 22:55:37 »
@Amazone

Nur die Frage der wirksamen Einbeziehung einer Preisänderungsklausel, besser das Vorliegen der hinlänglichen bekannten Voraussetzungen einer wirksamen Einbeziehung gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2  BGB sind beweisbedürftige Tatsachenfragen.

Tatsachen, die eine Partei leugnet, kann diese nicht selbst beweisen, weil sich negative Tatsachen nicht beweisen lassen.

Beweisen Sie mal flott, dass Sie mit mir nicht vertraglich vereinbart haben, dass Sie mir für diese Antwort an mich  unverzüglich 500 EUR zzgl. Mehrwertsteuer zahlen.  Haben Sie dafür Zeugen?!

Die Frage, ob eine wirksam einbezogene Preisänderungsklausel wirksam ist oder nicht, ist keine beweisbedürftige Tatsachenfrage, sondern allein eine Rechtsfrage, die also keinerlei Beweis zugänglich ist. Die Frage der Wirksameit einer Klausel lässt sich nur von einem Gericht entscheiden, aber in keinem Falle von der einen oder von der anderen Partei beweisen.

Wie man eine Rückforderungsklage entsprechend der Rechtslage zu formulieren hat, wissen die damit beauftragten Anwälte.
Ihnen das hier nun genau zu erklären bzw. den Versuch dazu zu starten, erbringt ja niemandem etwas.

Offline Amazone

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Beweislast für Preisgleitklausel in Sondervertrags-AGB
« Antwort #8 am: 25. Januar 2011, 00:59:11 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Amazone

Die Frage, ob eine wirksam einbezogene Preisänderungsklausel wirksam ist oder nicht, ist keine beweisbedürftige Tatsachenfrage, sondern allein eine Rechtsfrage, die also keinerlei Beweis zugänglich ist.
Es ging mir nicht um die Frage eines Beweises der rechtlichen Wirksamkeit, sondern um die Frage, ob a) konkret darzulegen ist, auf welche Klausel mit welcher Formulierung man sich bezieht und b) ob man deren tatsächliche Existenz etwa durch Vorlage der entsprechenden AGB zu beweisen hat.

Zitat
Wie man eine Rückforderungsklage entsprechend der Rechtslage zu formulieren hat, wissen die damit beauftragten Anwälte.
Ihnen das hier nun genau zu erklären bzw. den Versuch dazu zu starten, erbringt ja niemandem etwas.
Interessieren würd\'s mich schon. Eine genaue Erklärung bräucht\'s aber nicht. Genügen tät mir schon ein Beispiel oder der Link auf ein Beispiel.

Offline RR-E-ft

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Beweislast für Preisgleitklausel in Sondervertrags-AGB
« Antwort #9 am: 25. Januar 2011, 08:34:08 »
@Amazone

Sie sagen doch selbst, dass der Kunde nicht weiß, ob überhaupt und ggf. welche Preisänderungsklausel in den Vertrag einbezogen wurde. Dann kann er doch gar nicht anders, als die Einbeziehung einer wirksamen Preisänderungsklausel mit Nichtwissen zu bestreiten. Ebenso zu bestreiten sind Preisneuvereinbarungen nach Vertragsabschluss.

Selbst wenn der Kunde den Erhalt von AGB vor und sein Einverständnis mit der Einbeziehung bei Vertragsabschluss bestätigt haben sollte, besagt dies wenig. Bei der vorformulierten Bestätigung wird es sich selbst um AGB handeln, die nicht zu Beweiszewcken taugen (LG Frankfurt/ Oder, LG Potsdam) . Schließlich wird daraus nicht hervorgehen, welchen Inhalt die AGB gehabt haben sollen. Es lässt sich daraus regelmäßig schon nicht herleiten, dass diese überhaupt eine Preisänderungsklausel enthielten.

Offline Maharik

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Beweislast für Preisgleitklausel in Sondervertrags-AGB
« Antwort #10 am: 18. Februar 2011, 15:33:48 »
@RR-E-ft

Ich habe folgenden Fall: Liefervertrag in den 60er Jahren mit der VEW, dann 1993 in laufenden Vertrag der Vorbesitzer des Hauses eingestiegen.

Beim Jahreswechsel 1993/1994 kriege ich am 24. 1. 94 ein Schreiben des Inhaltes:

\"Wir begrüßen Sie als neuen Kunden der SWST GmbH. Die SWST Gmbh tritt in die von Ihnen mit der VEW geschlossenen Verträge ein.\"

Anlage: Einzugsermächtigung.

Hätten die Stadtwerke ihre AGB und Ergänzenden Bedingungen mitschicken müssen?

Offline RR-E-ft

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« Antwort #11 am: 18. Februar 2011, 16:18:53 »
Was meinen Sie wohl, was ich für Fälle habe. ;)

Wenn die Stadtwerke in einen bestehenden Vertrag eintraten, dann so, wie dieser bestehende Vertrag sich bis dahin darstellte, ob mit oder ohne einbezogene Klausel. Die Stadtwerke müssen ggf. darlegen und beweisen, welche Klauseln wie in den Vertrag mit der VEW [in welchen diese später reingetreten sind] einbezogen worden sein sollen, insbesondere dann, wenn der Kunde darüber nichts weiß.

 

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