Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Wechsel vom BHKW-Strom zu anderen Anbieter  (Gelesen 8229 mal)

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Offline DieAdmin

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Wechsel vom BHKW-Strom zu anderen Anbieter
« am: 20. Februar 2011, 17:56:43 »
Hallo @all,

wenn ein Mieter schon seit längerer Zeit von seinem Vermieter (BHKW-Betreiber) Strom bezieht und nun von einem anderen Lieferanten Strom beziehen möchte, wie ist da das Procedere?

Da die Zähler nicht den \"großen\" Netzbetreiber, sondern den Vermieter gehören, müsste doch sicherlich wieder irgendwas technisch/baulich verändert werden?

Wer trägt da die Kosten und wie hoch wären die? Gibts dazu schon Erfahrungen?

Denn normalerweise ist, ein Wechsel als solches kostenlos. Man füllt (als Kunde) den Antrag des neuen Lieferanten aus und nach paar Wochen wird man dann von dem neuen beliefert.

Fragen über Fragen. Ich hoffe, sie kann auch jemand beantworten :)

Offline superhaase

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Wechsel vom BHKW-Strom zu anderen Anbieter
« Antwort #1 am: 21. Februar 2011, 07:39:34 »
Das hängt wohl vor allem vom Mietvertrag ab, in dem sicherlich der Strombezug geregelt ist.
Oder von dem speziellen Stromvertrag, der abgeschlossen wurde.
Wenn ich Vermieter wäre, würde ich den Strombezug fest an das BHKW binden, ohne Wechselmöglichkeit.
Ansonsten macht das ja keinen Sinn.

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline DieAdmin

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Wechsel vom BHKW-Strom zu anderen Anbieter
« Antwort #2 am: 21. Februar 2011, 09:17:17 »
@superhaase,

sagen wir mal so, nicht alle Mietparteien haben den vorgelegten Stromliefervertrag unterschrieben.

Seit  das BHKW an den Start ging, sind neue Mieter hinzugekommen, und da wirds tatsächlich in den Mietvertrag integriert sein.

Gründe zur Nichtunterschrift
1. wegen Referenzierung zum Grundversorger
2. Vertrag solange das Mietverhältnis andauert, trotz solcher Äußerungen seitens des Vermieters, man könne ja wechseln.
3. Unklar was die Einbeziehung der NAV bedeutet.

Auf energieverbraucher.de ist ein Exemplar veröffentlicht, da wird noch die AVBEltV integriert, Passagen sind mit der NAV ersetzt

http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Kraft-Waerme-Kopplg/Eigenes-Kraftwerk-ist-Goldes-Wert__763/ContentDetail__1455/

Rausgekürzt aus dem 1.8. der Satz \"Der Stromlieferant wird selbst keine Entgelte bei einem Wechsel des Kunden zu einem anderen Stromlieferanten erheben\"

Und da man ja im Netz bisher wenig dazu liest bzw findet, die solche Verträge aus Sicht des Endabnehmers beleuchtet, habe ich mal bei der Verbraucherzentrale nachgefragt und freundlicher Weise eine Einschätzung bekommen, die mein Bauchgefühl bestätigt. Der Vertrag ist im Falle des Falles kundenfeindlich.

Und ergänzend noch, ist sicherlich nicht beabsichtigt: Die Seiten des Vertrags sind nicht durchnummeriert. Das heißt, man hat evtl später mal eine Nachweisproblem, wieviele Seiten der Vertrag hatte, wenn ein Blatt mit 1.5. aufhört und das nächste mit 1.7. beginnt.

Und Preisverhandlungen haben nach Unterschrift wenig Sinn, wenn man das Ding unterschrieben hat.

Offline berndh

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Wechsel vom BHKW-Strom zu anderen Anbieter
« Antwort #3 am: 21. Februar 2011, 10:59:20 »
Also man kann einen Wechsel auch durch Verträge nicht ausschliessen.
Das Recht zum Stromlieferantenwechsel steht höher als der Liefervertrag des Kunden.

Ausser es ist ein All Inclusiv Mietvertrag der in der Grundmiete bereits sämtliche Strombezüge enthält, da ist aber dann keine Abrechnung nach Verbrauch möglich.

Ansonsten wird gewechselt wie immer.
neuen Leiferanten suchen, der wird den Netzbetreiber entsprechend informieren, hat dieser dann keine Zähler vor Ort, wird er einen stzen lassen, dafür  zahlt man ja dann auch die entsprechenden Kostenbeiträge an den Netzbetreiber.
Aber auch dort gibt es eine Ausnahem, die bilanzielle Durchleitung.
Wenn es dem Hausnetzbetrieber technisch und wirtschaftlich nicht möglich ist dem Netzbetreiber einen Platz für den Fremdzähler anzubieten, wird die bilanzielle Durchleitung greifen. Da hat aber der Kunden nix mit am Hut ist nur eien Ding zwischen Netzbetreiber und Abrechnungsstelle.

Allerdings würde ich bevor ich als Kunde wechseln würde, den BHKW Betreiber ansprechen und ihn um einen besseren Tarif anfragen.
Jeder Betreiber wird da wohl drauf eingehen, den der Mehrausfwand und die geringere Eigenstromnutzung des BHKW\'s steht in keiner Relation zu einem Tarif der gleich dem günstigsten Anbieter am Markt ist.

Als BHKW Betrieber bietet ich meine Kunden grundsätzlich den Besttarif an.
Die jahresendverbräuche werden mit den gemeldeten Tarifen und Inetangeboten verglichen und der für den Kunden günstigste Wert abgerechent.
Allerdings trägt der Kunde bei Vorkassemodellen, einmaligen Boni etc. das gleiche Risiko....


Bis jetzt ist jeder Mieter/Kunde bei mir geblieben.

Offline DieAdmin

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Wechsel vom BHKW-Strom zu anderen Anbieter
« Antwort #4 am: 21. Februar 2011, 13:01:41 »
Zitat
Original von berndh
...
dafür  zahlt man ja dann auch die entsprechenden Kostenbeiträge an den Netzbetreiber.
..

Was meinen Sie damit genau? Als Kunde zahle ich die übliche monatl. Grundgebühr, wenn das so in dem Vertrag mit dem neuen Lieferanten vereinbart ist. Gibt ja auch Verträge bzw e-wie-einfach, die nur einen kwh-Preis in Rechnung stellen.
Oder kommt da separat noch was für den Kunden drauf zu?
Haben Sie da mal noch Fundstelle, wo beschrieben ist, was gesetzlich geregelt ist?

Zitat
Original von berndh
Allerdings würde ich bevor ich als Kunde wechseln würde, den BHKW Betreiber ansprechen und ihn um einen besseren Tarif anfragen.
Jeder Betreiber wird da wohl drauf eingehen, den der Mehrausfwand und die geringere Eigenstromnutzung des BHKW\'s steht in keiner Relation zu einem Tarif der gleich dem günstigsten Anbieter am Markt ist.

Seit 2 Jahren ist da sozusagen durch Schriftwechsel und mündlichen Wortaustausch ein Art Einigung. Sollte allerdings der Vermieter weiterhin drauf bestehen, das der Vertrag unterschrieben wird, bleibt  nichts anderes übrig zurück ans \"große Netz\" zu gehen.

Auch halte ich es für problematisch, wenn man jetzt als Kunde in individuelle Vertragsanpassungsverhandlungen tritt, weil dann möglicherweise die Gefahr besteht, dass man den AGB-Schutz (oder wie kann man das nennen) verliert.

s. bsp hier im Forum: Gefahr: Änderungen in Vertragsangeboten des Versorgers !

Offline berndh

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Wechsel vom BHKW-Strom zu anderen Anbieter
« Antwort #5 am: 22. Februar 2011, 19:40:09 »
Zitat
Seit 2 Jahren ist da sozusagen durch Schriftwechsel und mündlichen Wortaustausch ein Art Einigung. Sollte allerdings der Vermieter weiterhin drauf bestehen, das der Vertrag unterschrieben wird, bleibt nichts anderes übrig zurück ans \"große Netz\" zu gehen.
Bei dem zu dem sie wechseln müssen sie keinen Vertrag unterschreiben?
Dort werden doch ebenfalls Kündigungsfristen etc. fixiert.
Und egal was im Vertrag steht, das Kündigungsrecht bei einer Preiserhöhung kann man nicht ausschließen!
Planungssicherheit sollte für beide Partner gelten....

In jedem Stromliefervertrag steht auch immer etwas zu den Zählereinrichtungen, da gesetzlich geregelt ist das der Lieferant auch das Messrecht hat, werden sie einen Messzähler bekommen der von ihrem Lieferanten (bzw. Messtellenbetreiber mit dem ihr Netzbetreiber/Stromlieferant zusammenarbeitet) gesetzt wird.
Wie der dann innerhalb dieses Dreiergestirn abgerechnet wird, braucht sie als Kunden nicht interessieren.
Allerdings wird ein auf gewinn orientiertes Unternehmen immer den Messzähler so wie alle anderen Kosten ihnen in Rechnung stellen.
Ob das bei Firma A nur im KWHpreis steckt oder bei Firma B in Grundpreis und KWHpreis oder bei Firma C in Messkosten, Abrechnungskosten und KWHpreis ist eigentlich egal.
Wichtig ist doch nur das nach dem Jahresschlussstrich das niedrigste Ergebniss für sie als Endkunden drunter steht.
Zitat
Haben Sie da mal noch Fundstelle, wo beschrieben ist, was gesetzlich geregelt ist?
Was meinen Sie da genau, Messtellenrecht? Da einfach mal \'Messtellenbetreiber\' im Netz suchen lassen Abrechnungsvorgaben?
Nicht Abrechnungskosten, Zählergebühren und der seperate Netzbetrieb durcheinanderwürfeln, passiert mir bei schnellhintippen auch schonmal, wenn das zu Verwirrung geführt hat, bitteich um Verzeihung.

Der BHKW Stromlieferant wird sich auch auf die allgemeinen Stromlieferungsbedingungen beziehen, auf die sich alle Stromlieferanten beziehen, allerdings dann immer mit den eigene Zusätzen, sieh zB. Stadtwerke Bochum die die jeweilige Besonderheit der Firma darstellen.

Das mag bei einem kleinen BHKW Betreiber andere Zusätze als bei einem Groß EVU benötigt werden liegt wohl an der Natur der Dinge.

Aber machen Sie doch mal Butter bei de Fische, um welche Summen reden wir den eigentlich hier?
Geht es darum das ein Anbieter nur ein KWH Preis hat ohne ein Grundgebühr und der BHKWler Grundpreis und KWH Preis?
Was kommt den bei Ihrem JAhresverbrauch am ende bei beiden raus?

Offline DieAdmin

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« Antwort #6 am: 23. Februar 2011, 09:36:38 »
@berndh,

vielen Dank für die Linktipps.

Vielleicht haben Sie mit Ihren Mietern einen anderen Vertrag, der womöglich auch professionelleren Ursprungs ist. Dadurch vielleicht fairer ist.

Wenn ich bei unmittelbaren Vergleich erkenne, dass faktisch eine Mustervorlage aus dem Jahre 2003 für Änderungen (Ergänzungen, Löschungen) verwendet wurde, lässt es mich daran sehr zweifeln.

Ob es tatsächlich ein generelles Sonderkündigungsrecht bei Preisänderungen gibt, ist fraglich. Das sind lediglich mündliche Zusagen, die sich nicht in den Vertrag wiederfinden

Es geht auch weniger um den jetzigen Preis, sondern um den künftigen, der kommen könnte, wenn man faktisch einen langfristigen Liefervertrag abschließt.
Zu erwarten ist das solche Verträge dann auf mehr als 2 Jahre ausgelegt sind.

Offline berndh

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« Antwort #7 am: 23. Februar 2011, 13:31:47 »
Zitat
professionelleren Ursprungs ist. Dadurch vielleicht fairer ist.
Ohje mein \"proffesioneller\" Vertrag.... Ich würde den hier nie einstellen, damit sich keine todlacht.  :rolleyes:

Zitat
Ob es tatsächlich ein generelles Sonderkündigungsrecht bei Preisänderungen gibt, ist fraglich.
Ich müsste nochmal suchen, aber irgendwo hatte ich mal vor langer Zeit einen Kommentar eines Rechtsanwaltes zu dem thema im Netz gefunden, der so wie ich es verstanden habe, darauf hinwies das in einem Gesetzestext dieser Ausschluß so drinstehen würde, daher ein Ausschluss in eien Privatvertrag ungültig wäre.

Zumal die Einfügung dieses Passus ausserordentliches Kündigungsrecht bei Preiserhöhung sollte wenn er mündlich gegeben wurde kein schriftliches Problem sein.Ich würde den Liferanten einfach mal auf eien Bestpreisabrechnung ansprechen, auch wenn Sie schon lange mit dem verhandeln.
Ist für beide Seiten das fairste, der Liefernat bekommt immer seinen Marktpreis und er Kunde weiß das er immer den günstigsten Marktpreis hat.
Fertig die Laube.
Überprüfbar ist das von beiden Seiten immer per Internet, man einig sich allerdings da am besten auf eine Suchmaschine....

Dann käönnte sogar der Kunde selber dem Lieferanten der fälligen Preis angeben, evtl gibt es dafür noch einen Arbeitsaufwandrabatt  :D

Offline DieAdmin

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« Antwort #8 am: 23. Februar 2011, 14:01:35 »
kurzer Einwand zwischendurch (bisschen Stress lol):
Der Vermieter ist nicht mehr Privatperson, sondern zu einer GbR geworden. Der Vertrag kommt also zwischen der GbR und den Mietern zustande. Dann ist das nicht mehr Privat-Privat.

Offline berndh

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« Antwort #9 am: 23. Februar 2011, 16:21:02 »
Ob GBR, AG oder GMBH gilt für alle gleich.
Auch schriftlich niedergelegtes Wunschdenken bricht nicht die Gesetzestexte/Rechtsprechung.

Um es auch mal bildlich zu sagen, jeder BHKW\'ler der einen Stromkunden im internen Netz ziehen lässt wegen ein paar € weniger Einnahmen, sollte sich mal Betriebswirtschaft 1 Semester zugute führen.
Solange man sich auf einer Basis Bestpreisabrechnung auf Basis der jeweils aktl. Marktpreise einigt, ist das immer besser als den Netzbeteibern den Strom fast schenken zu müssen!!

Ich such mir die Finger nach dem RA Text wund, auf die schnelle nur den Gesetztestext gefunden
Zitat
Für die Grundversorgung besteht laut § 5 der StromGVV (Stromgrundversorgungsverordnung) generell ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen bei Preiserhöhungen.

Offline superhaase

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« Antwort #10 am: 23. Februar 2011, 16:50:30 »
... wobei der BHKWler nun kein Grundversorger ist ...
8) solar power rules

Offline DieAdmin

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« Antwort #11 am: 28. Februar 2011, 08:56:44 »
@berndh,

derzeit wird im Bereich von Teldafax diskutiert, ob es eine gesetzliches Sonderkündigungssrecht gibt. Ich hatte meine Zweifel daran schon formuliert.

TeldaFax Gas - Preiserhöhung & Kündigung

Ich zitiere die mal aus dem nicht unterschriebenen Vertrag, der allerdings von den anderen Mietern unterschrieben wurde.

Zitat
...
0.3 Die Dienstleistung des Stromlieferanten soll für die Mieter der Wohnung dauerhaft zu keinen höheren finanziellen Belastungen führen als eine Stromversorgung durch den örtlichen Gebietsversorger
...

1.5 Der Preis für die Stromversorgung richtet sich nach den vergleichbaren Tarifen/Entgelten des örtlichen Gebietsversorgers als Tarifmaßstab.

1.6 fehlt (siehe weiter oben mein Hinweis dazu)

Zitat
1.7 Die Preise des örtlichen Grundversorgers sind auf dessen Homepage einsehbar bzw. werden bei Veränderungen in der örtlichen Presse bekanntgegeben. Preisänderungen richten sich nach den Änderungen des anwendbaren Tarifs des örtlichen Grundversorgers und werden durch den Stromlieferanten schriftlich mitgeteilt.
Ergänzend dazu, dass es nicht gottgegeben ist, dass der örtliche Gebietsversorger identisch mit dem Grundversorger ist. Grundversorger ist der, der die meisten Kunden in einen Netzgebiet beliefert.
Im Grund ist es noch nicht mal eindeutig, zu wem im Falle des Falles referenziert wird, weil der derzeitige Grundversorger nicht mit Firmenname genannt wird.

Mündlich gibts eine andere Vereinbarung, die ähnlich ist ist, wie die Sie mit Ihren Kunden/Mietern zur Preisorientierung vereinbart haben. Ob das - in Schriftform formuliert - gerichtsfest wäre, ist auch fraglich. Schließlich hat der BHKW-Betreiber seine eigene Preiskalkulation.

Und dann die Vertragsdauer, ohne Formulierung einer Kündigungsmöglichkeit. Die eine Preisänderung ist jetzt auch nur im Nachhinein erwähnt worden, als die Abrechnung für 2009 kam. Da müsste faktisch auch noch eine Zeitangabe rein, wann das im Vorfeld passiert.

Und zur Vertragsdauer:

Zitat
1.3 Vertragsdauer
 Der Kunde hat sich entweder durch Unterzeichnung der Modernisierungsvereinbarung vom ..... oder durch eine Vereinbarung in seinem Mietvertrag mit einer Strombelieferung durch den Stromlieferanten einverstanden erklärt. Die Versorgung des Kunden beginnt am .... Der vorliegende Stromliefervertrag läuft für die Dauer des Mietverhältnisses des Kunden.

Offline berndh

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Wechsel vom BHKW-Strom zu anderen Anbieter
« Antwort #12 am: 28. Februar 2011, 12:51:29 »
Also, da ich den Text auf den ich mich bezogen nicht mehr finde, kann ich keine belegbare Feststellung treffen.
In dem anderen Tread ist ja dargelegt worden, das es bei Sonderverträgen auf den Vertragstext ankommt.

Zitat
Mündlich gibts eine andere Vereinbarung, die ähnlich ist ist, wie die Sie mit Ihren Kunden/Mietern zur Preisorientierung vereinbart haben. Ob das - in Schriftform formuliert - gerichtsfest wäre, ist auch fraglich.
Aber wenn es das als mündlichen Abrede gibt, warum ändert ihr beiden den Vertrag nicht entsprechend ab?
Das der Leifervertrag mit Auszug endet muss so sein, da die Durchleitung an einen neue Mietadresse für einen BHKW Betreiber ein völliges Minusgeschäft wäre.

Die Preiskalkulation des BHKW-Betreibers hat ja nix mit den Vertragspreisen zu tun.
Die sind in der Regel eh höher als das was er von der EEX bekommt.
Wie die Texte absolut gerichtsfest zu schreiben sind? Das kann wohl nur ein hochbezahlter Anwalt sagen.

Ich hab da ja nur meine eigene Meinung, Verträge sind einzuhalten,
vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand....
Brauch man nur nachsehen wie früher Minderungsforderungen abgewiesen wurden und heute sieht es völlig anders aus.

 

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