Wir hatten gestern im Bekanntenkreis eine Diskussion über folgenden Sachverhalt:
Jemand hat zum Jahreswechsel zwecks Verjährungshemmung gegen seinen Versorger geltend gemachter Rückzahlungsansprüche einen Mahnbescheid beantragt, welcher nach Widerspruch demnächst zu begründen sein wird. Berufen will man sich dabei auf die Unwirksamkeit der einem Sondervertrag aus 1999 zugrunde liegenden Preisgleitklausel (\"Kann\"-Klausel).
Das Problem des Kunden ist allerdings, dass ihm die Original-AGB seines Altvertrages nicht mehr vorliegen. Nachweisen kann er lediglich anhand von Internet-Ausdrucken, dass der Versorger in späteren Jahren (z.B. 2006-2008 ) AGB benutzte, die eine unwirksame \"Kann\"-Klausel enthielten. Damit ist zwar wenig wahrscheinlich, dass in seinem Altvertrag aus 1999 eine andere, wirksame Preisanpassungsklausel enthalten gewesen sein könnte, unmittelbar beweisen kann der Kunde das aber nicht.
Unsere Diskussion ging nun darum, dass ich der Auffassung bin, dass ein Verbraucher, der sich in einer Klage auf die für ihn günstige Tatsache einer unwirksamen AGB-Klausel beruft, deren Existenz auch durch entsprechende Vorlage beweisen muss.
Von anderer Seite war man dagegen der Auffassung, dass hier ein Indizienbeweis genügen könne und das Gericht letztlich den Versorger auffordern werde, bekannt zu geben, welche AGB dem Vertrag tatsächlich zugrunde lagen.
Wieder andere vertraten die Auffassung, dass ein derartiger Antrag in Richtung eines Ausforschungsbeweises ginge und der Versorger nicht verpflichtet sei, an der Beweisführung des Klägers mitzuwirken.
Eine letzte Meinung war schließlich, man solle den Versorger zunächst zur Herausgabe einer Vertragskopie einschließlich AGB auffordern und im Verweigerungsfall zunächst Stufenklage auf Auskunft erheben.
Wer hat Recht?