@Maharik
Ich glaube, jetzt versuchen Sie mindestens eine Ebene zuviel unter einen Hut zu kriegen und kommen durcheinander.
Original von Maharik
Es geht um verschiedene Ebenen:
der Versorger behauptet, er habe mit der Kündigung des Sondertarifes (dem ich nie zugestimmt) habe, meinen Vertrag (Sondervertrag) ordentlich gekündigt.
Er hat mich zwangsweise in die Grundversorgung eingestuft. Zahlungen, die ich auf meinen alten Vertrag leiste, weist er (Rücküberweisung) zurück.
Aus meiner Sicht scheint bei Ihnen vor allem fraglich, ob der alte SONDERVERTRAG gekündigt wurde oder nicht. Sie hatten/haben laut Ihren Aussagen einen Vertrag aus vor 1993, in den Sie 1993 eingestiegen sind. Bestandteil dieses Vertrages war ein bestimmter Gaspreis, der ggf. in Form eines Tarifnamens gekleidet war.
Wieder nach Ihren Ansagen sollte nun dieser \"Tarif\" seitens Ihres Versorgers gekündigt werden, weil er ausläuft und der Versorger hat Ihnen einen neuen Vertrag zugesandt mit der Bitte um Unterzeichnung womit gleichzeitig der alte Vertrag gekündigt würde.
Auch wenn das Wort \"Kündigung\" in dem Schreiben nicht vorkommt kann es sich um eine solche handeln, wenn, lt. BGH aus Sicht des Kunden zu erkennen war, dass sich der Vertragspartner aus dem bisherigen Vertrag lösen will.
Die wesentlichen Vereinbarungen für Ihren Gasliefervertrag sind, dass der Versorger Gas liefert und Sie den dafür bisher vertraglich vereinbarten Preis bezahlen. Und letzteres will der Versorger nun nicht mehr akzeptieren. Deshalb will er den bisherigen Vertrag beenden und einen neuen mit Ihnen abschließen, was er durch Übersendung eines entsprechenden Vertragsvordruckes zum Ausdruck bringt. Was die darin versteckte Kündigung des Altvertrages soll, ist mir zwar auch nicht ganz klar, da ja bei Ihrer Unterschrift eh von Ihrer Zustimmung zur Beendigung des Altvertrages auszugehen ist und bei Nichtunterzeichnung dieser Passus keine Wirkung entfaltet, aber manchmal sind die Unternehmensjuristen auch nicht zu verstehen.
Fakt ist auf jeden Fall, dass ich mir die Schreiben der Stadtwerke nochmals anschauen und GENAU durchlesen würde, ob z.B. da draus hervorgeht, dass für den Fall, dass sie den neuen Tarif nicht akzeptieren/den Vertrag nicht bis zu einem bestimmten Datum unterzeichnen Sie in die Grundversorgung zurückgestuft werden.
Wenn dem so ist, könnte die Sache komplizierter werden als sich mancher das wünscht. Da ist dann die Frage, ob möglicherweise tatsächlich eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Das zu prüfen dürfte aber hier im Forum unmöglich sein. Dazu bedarf es einer konkreten Einzelberatung bei einem Rechtsanwalt. Was sagt denn Ihr RA DAZU? Bisher haben Sie nur geäußert, dass Sie seinem Rat bezüglich der Zahlung misstrauen. Hat er zu dem Vorgang der Kündigung an sich auch eine Meinung?
Die Geschichte mit der Vertragsnummer halte ich für die kleinste Nummer. Entweder Sie folgen der Erläuterung von
RR-E-ft, indem Sie nach der Zahlung und Zurückweisung durch den Versorger sagen, \"Ich hab\'s ja versucht\" dann ist aber natürlich damit zu rechnen, dass Sie in absehbarer Zeit weitere Reaktionen des Versorgers erhalten werden, auf die Sie dann sicher mit Rechtsbeistand reagieren müssen (Androhung der Versorgungseinstellung wegen Nichtzahlung der Entgelte, da die Stadtwerke der Meinung sind, dass Sie einen neuen Vertrag haben, aus dem Sie Gas beziehen (Grundversorgungsvertrag, konkludent geschlossen durch Gasentnahme aus dem Netz) oder Sie schicken dem Versorger ein Schreiben (natürlich gegen Nachweis
), dass Sie zwar unter der neuen Vertragsnummer bezahlen, damit das Geld ankommt, Sie aber diese Zahlungen aus Ihrer Sicht auf den alten Vertrag leisten, solange nicht endgültig geklärt ist, dass dieser Vertrag tatsächlich nicht mehr existent ist. Als Abschlagssummen würde ich natürlich die Preise von 1993 zugrunde legen. Auch das würde ich denen mitteilen.
Und als letztes würde ich vorsorglich, für den Fall, dass der Vertrag tatsächlich gekündigt sein sollte, gegen die Preise der Grundversorgung den Unbilligkeitseinwand (§315 BGB) erheben und den GESAMTEN Preis in der Grundversorgung als unbillig rügen. Damit wäre diese Forderung zunächst einmal auch nicht fällig, solange die Billigkeit nicht nachgewiesen ist. Inwieweit das Sockelpreisprinzip des VIII. BGH-Senats da greift, muss man sehen (Preis bei Vertragsabschluss in der Grundversorgung gilt als vereinbart und kann nicht als unbillig gerügt werden). Aber auf diesem Weg bekommt der Versorger ein bisschen Geld und hält möglicherweise länger still, obwohl der 1993-Preis sicher auch kein Ruhekissen für ihn ist.
Original von Maharik
Auf dieser Schiene könnten jetzt alle weiter reiten. Aber es wäre doch schön, wenn man jetzt einfach sagen könnte, ohne dass es die Möglichkeit zum Begriffssalat und faulen Argumenten gibt: Eigentor! Mein alter Vertrag läuft weiter, die Einstufung in die Grundversorgung war nicht rechtens und die Verweigerung von Abschlagzahlungen auf meinen alten Vertrag (Kundenkonto) ist gar nicht statthaft.
Tja, so einfach ist es in der Juristerei selten. Nicht umsonst sagt man: Zwei Juristen und drei Meinungen.
Original von Maharik
Darum würde ich zunächst gerne Wissen ob Einigkeit besteht, dass die Bestimmungen (s. oben) bei \'normalem\' Verstand nicht anders ausgelegt werden können, als dass die erste Kündigungsmöglichkeit der September 2011 ist.
Das ist, was ich eingangs meinte. Sie springen ebenfalls hin und her und kommen dabei selbst durcheinander. (zu wuschig
).
Es ist schon so, wie
Energiesparer51 sagte: ENTWEDER Ihr alter Vertrag gilt weiter (was der ggf. für Kündigungsfristen hatte wissen wir beide nicht, da Sie die Unterlagen nicht haben) ODER Sie befinden sich in der GRUNDVERSORGUNG (falls der alte Vertrag doch ordentlich gekündigt wurde). IN KEINEM FALL zieht die Kündigungsfrist aus dem Vertragsangebot, welches Sie ja nicht unterschrieben haben. Warum auch ?
Also nochmal. Vergessen Sie das Vertragsangebot und seine Inhalte. Ohne Unterschrift entfaltet es keine Wirkung. Die Gretchenfrage ist nur, ob der Altvertrag noch läuft oder Sie schon in der Grundversorgung sind (und dann vermutlich nicht für 0,01994 EUR/kWh
). Und diese Frage dürfte HIER nicht eindeutig zu beantworten sein. Da müsste man den ganzen Schriftvberkehr kennen und dafür gibt es eben Rechtsanwälte.