Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
Lothar Gutsche:
@ RR-E-ft
Ihr oben an mich gerichtetes P.S.
--- Zitat ---P.S.:
Im Gegensatz zu Eiferern ist der VIII. Zivilsenat des BGH zum Umdenken durchaus Willens und in der Lage, siehe Vorlagenbeschluss vom 09.02.11.
--- Ende Zitat ---
offenbart ein seltsames Rechtsverständnis.
Der VIII. Zivilsenat des BGH hat sich am 19.11.2008 in dem Urteil VIII ZR 138/07 zum Fall \"Gasgrundversorgung Stadtwerke Dinslaken\" von Recht und Gesetz entfernt, wie das in meinen Beiträgen unter http://www.cleanstate.de/Preissockel_Energiepreise.html und http://www.cleanstate.de/Kartellrecht_Energiepreise.html nachzulesen ist. Mit der Leitsatzentscheidung vom 14. Juli 2010 unter Aktenzeichen VIII ZR 246/08 zu Preisanpassungsklauseln in Erdgassonderverträgen der EWE hat der VIII. Zivilsenat wie ein Wiederholungstäter ähnliche Methoden eingesetzt, um seinen Willen über das Gesetz zu stellen, vgl. dazu im Detail die Ausführungen des Users \"__hp__\" vom 13.12.2010 in dem Thread \"Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH\". Diese beiden Urteile des VIII. Zivilsenats halte ich für Rechtsbeugung und daher für kriminell. Beide Urteile werden doch nicht dadurch ungeschehen, dass der VIII. Zivilsenat jetzt einmal Recht und Gesetz korrekt anwendet und am 9.2.2011 einen Vorlagenbeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union fasst. Das ist doch vergleichbar mit einem Bankräuber, der nach dem erfolgreichen Überfall zweier Banken seine Waffen abgibt und deshalb nach Ihrem Rechtsverständnis vermutlich straflos bleiben müsste.
Lernfähigkeit im Sinne von \"Umdenken\" ist begrüßenswert, bedeutet aber im Sinne des üblichen Strafrechts noch keine keine echte Sühne. Diejenigen Verbraucher, denen in Prozessen die Preissockeltheorie des VIII. Zivilsenats und die Leitsätze der beiden genannten BGH-Urteile VIII ZR 138/07 und VIII ZR 246/08 Nachteile verschafft haben, können das sicher bestätigen. Nach Ihrem Rechtsverständnis sind Straftaten vom Beruf des Täters abhängig, für Juristen gibt es einige Privilegien.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
courage:
Zum hiesigen Thema existiert bereits das Schwesterthema unter dem Titel:
Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
So manches Argument wurde dort schon einmal ausgetauscht; doch findet eine vormals absolute Minderheitenthese allmählich immer mehr Anhänger.
tangocharly:
@Lothar Gutsche
Sie verrennen sich immer wieder auf der gleichen Wiese, d.h. der Rechtsbeugung durch den BGH. Ihr Engagement in allen Ehren. Aber mit diesen \"Kanonen schießen Sie auf Spatzen\", mit Verlaub.
--- Zitat ---BVerfG, 25.01.2011, Az.: 1 BvR 918/10 - Tz. 53, 54
Tz. 53
Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BverfGE 49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ). Der Aufgabe und Befugnis zur „schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung“ sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt (vgl. BverfGE 34, 269 ; 49, 304 ; 57, 220 ; 74, 129 ). Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen (vgl. BverfGE 84, 212 ; 96, 375 ). Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BverfGE 118, 212 ).
Tz.54
Da die Rechtsfortbildung das einfache Recht betrifft, obliegt die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang gewandelte Verhältnisse neue rechtliche Antworten erfordern, wiederum den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht darf deren Würdigung daher grundsätzlich nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. BverfGE 82, 6 ). Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BverfGE 78, 20 ; 111, 54 ) und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BverfGE 96, 375 ; 113, 88 ; 122, 248 ).
--- Ende Zitat ---
Mit dieser Argumentation (des BVG) sollte Ihnen möglich sein zu akzeptieren, dass der VIII.BGH-Senat (lediglich) unzulässig in die Kompetenzen des legitimierten Gesetzgebers eingegriffen hat, was er bei pflichtgemäßer Prüfung und Entscheidung \"übersehen\" haben mag.
Dies gilt sowohl für die merkwürdige Argumentation im Bereich des \"Transparenzgebotes\" (bei Sondervertragskunden), als auch für die \"Sockel-Theorie\" (bei der Grundversorgung). Jedenfalls solange, als die Verpflichtungen gem. § 1 und § 2 EnwG 2005 nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Lothar Gutsche:
@ tangocharly
Der von Ihnen zitierte Beschluss 1 BvR 918/10 des Bundesverfassungsgerichts vom 25.1.2011 befasst sich überhaupt nicht mit der Frage von Rechtsbeugung. Das BVerfG setzte sich nur mit dem Unterhaltsanspruch auseinander und mit den verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Bestimmung. Deshalb lautet der Leitsatz auch:
Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
In dem Verfahren am BVerfG ging es nicht um die Prüfung, ob sich die BGH-Richter bei der Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB möglicherweise im Sinne des § 339 StGB strafbar gemacht haben. Zumindest im Falle des viel zitierten Gaspreis-Urteils VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 ist es schlicht nicht mit Auslegungsfreiheiten eines Richters begründbar, den § 29 GWB als ein 11 Monate altes Gesetz für veraltet zu erklären und sich auf \"gewandelte Bedingungen\" zu berufen.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
RR-E-ft:
Zur Person:
Mit Lothar Gutsche sollte man m.E. nicht persönlich diskutieren.
Der hat seine besonderen persönlichen Überzeugungen, die ihm keiner nehmen kann und möchte.
Ich gönne ihm sein Unverständnis und auch krudestes Rechtsverständnis.
Dass er es auch immer wieder öffentlich offenbart, sollte eher ihn bekümmern.
Sein Engagement allein entschuldigt jedenfalls keinesfalls alles.
Standesdünkel liegt mehr fern.
Zwar war seit Kindesbeinen an im Klassenbuch vermerkt, dass ich der angeblich herrschenden Klasse entstamme.
Aber das ist zum einen schon sehr lange her und tut zum anderen auch überhaupt nichts zur Sache.
Zur Sache:
Betrug im Sinne des § 263 StGB wird am ehesten in Form des Unterlassens vorliegen können.
Dafür erforderlich ist gem. § 13 StGB, dass der Versorger bzw. die Verantwortlichen bei diesem selbst eine Garantenstellung inne haben, was bei einer gesetzlichen/ vertraglichen Gewährsübernahme der Fall sein kann. Eine solche Gewährsübernahme kann das Rechtsgut Eigentum bzw. Vermögen der Kunden betreffen, insbesondere dann, wenn eine ganz besondere, gesetzlich gebundene Preisbestimmungspflicht besteht.
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