Im Moment geht es nur um die Täuschung. Wer von einer Unrechtmäßigkeit Kenntnis hat, wird wohl nicht mehr vorbringen können, dass er dahingehend getäuscht wurde. Anders bei dem Millionenheer von Verbrauchern in der Grundversorgung, die alle nur deswegen brav zahlen, weil sie wissen, dass die Versorger einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht unterliegen und darauf vertrauen können und müssen, dass ihr gefolgt wird. Diese Verbraucher werden tatsächlich in die Irre geführt.
Insoweit sehe ich auch in der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht einen Schutz für das Vermögen der Verbraucher, in das ungerechtfertigt eingegriffen werden soll.
Hinsichtlich einer Täuschung stellt sich jedoch auch die Frage, ob gegenüber bestehenden Tatsachen in die Irre geführt, also getäuscht wird, und das ist ebenso entscheidend.
Dazu die Argumentation aus der Versorgerwelt:
Der Versorger bestreitet, dass das Gesetz entsprechende Tatsachen parat hält. Er weiß nur, dass er seiner Preisbestimmungspflicht der Billigkeit entsprechend nachkommen muss. Und was die Rechtsprechung zur Billigkeit entwickelt hat, z.B. die Rechtspflicht zur Kostenabsenkung usw., sind Erkenntnisse, die sich aus der Rechtsanwendung heraus gebildet haben - also Rechtsfragen und somit keine wahren Tatsachen. Solche Tatsachen wird man vergeblich im Gesetz suchen.
Mir stellt sich somit die Frage, ab wann diese Rechtsfragen mit ihren von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Merkmalen in den Zustand von Tatsachen im Sinne § 263 StGB übergehen, weil nur im Hinblick auf Tatsachen getäuscht werden kann.
Zitat von RR-E-ft
Mit der Abrechnung sind stillschweigend objektiv prüffähige Tatsachenbehauptungen verbunden.
Gerade darin liegt ja der Abrechnungsbetrug begründet (BGH Az. 5 StR 394/08]
Für die angezogene BGH-Entscheidung wird das wohl zutreffen. Denn hier waren die Tatsachen im Straßenreinigungsgesetz konkret umschrieben und es konnte schon aus dem Gesetz heraus erkannt werden, wie mit den Kosten umzugehen ist.
In der Grundversorgung wird das aus Versorgersicht jedoch bestritten werden. Die mit der Abrechnung stillschweigend verbundene Behauptung werden Versorger immer nur darauf beziehen wollen, dass sich ihre Preisbildung und danach auch die Abrechnung ausschließlich im Rahmen von billigem Ermessen vollzogen hat. Diese Aussage verankern Versorger sogar in ihren AGB, gewissermaßen als ein Gütesiegel dafür, wie pflichtbewusst und gesetzestreu sie bei ihrer Preisbildung vorgehen.
Wird irgendwann einmal ihr tatsächliches Preisgehabe durch ein Gericht ans Licht gezerrt, nach dem Maßstab billigen Ermessens verworfen und hinsichtlich des Preises eine Ersatzbestimmung vorgenommen, dann werden sie nach ihren Aussagen nur geirrt, möglicherweise eine fehlerhafte Handlung begangen, aber niemals getäuscht oder gar betrogen haben.
Auch die danach vorgenommenen Abrechnungen werden sie immer mit der Erklärung verbinden, dass sie „ausschließlich nach Maßgabe der Billigkeit“ erfolgt sind.
So lange das Gesetz und die dazugehörigen Verordnungen die verpflichtenden Tatsachen derart dürr und matt ausgestalten und es ausschließlich einer Billigkeitsbetrachtung im Rahmen der Rechtsprechung überlassen, die dazugehörigen Merkmale im weiten Spielraum dieses Ermessens aufzutreiben, so lange werden die Versorger die Billigkeit wie ein Bollwerk benutzen, um dahinter ihrem ureigensten Interesse zu folgen. Black hat das erkennbar gemacht.
Es wird nun interessant sein, wie die sogenannten CCO’s aus ihren Stellenbeschreibungen heraus mit diesem Billigkeitsgebaren in ihren Unternehmen umgehen und wie sie dabei das Gehör ihrer Vorstandskollegen finden.
Gruß
Jagni