Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?

<< < (23/27) > >>

RR-E-ft:
@Goetz-lebt

Sie treiben offensichtlich viele Gedanken um, um welche es in diesem Thread nicht geht.
 
Hier geht es darum, ob Versorger mit ihren Abrechnungen stillschweigend über die Tatsache der Ordnungsgemäßheit der Abrechnung und die Ordnungemäßheit der Tarifkalkulation und Tarifbestimmung täuschen, bei den betroffenen Kunden somit einen entsprechenden Irrtum verursachen können, um diese zu vollständigen und vorbehaltlosen Zahlungen zu veranlassen, um sich durch diese Vermögensverfügungen der betroffenen Kunden einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen, wodurch das Vermögen der betroffenen Kunden gleichsam entsprechend geschädigt wird.

Goetz-lebt:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Goetz-lebt
 
Hier geht es darum, ob Versorger mit ihren Abrechnungen stillschweigend über die Tatsache der Ordnungsgemäßheit der Abrechnung und die Ordnungemäßheit der Tarifkalkulation und Tarifbestimmung täuschen, bei den betroffenen Kunden somit einen entsprechenden Irrtum verursachen können, um diese zu vollständigen und vorbehaltlosen Zahlungen zu veranlassen, um sich durch diese Vermögensverfügungen der betroffenen Kunden einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen, wodurch das Vermögen der betroffenen Kunden gleichsam entsprechend geschädigt wird.
--- Ende Zitat ---


Also wenn es nur um das \"ob\" geht, dann heisst die Frage zu stellen, diese auch gleich zu beantworten.

Wer über eine entscheidungsrelevante Tatsache täuscht, um sich absichtlich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen und dadurch das Vermögen eines Dritten schädigt, wird in aller Regel den Betrugstatbestand verwirklicht haben.

Die Frage ist doch vielmehr, wie eine solche Täuschung beschaffen sein muss, um die Legaldefinition des § 263 StGB zu erfüllen.

Und dabei bin ich der Meinung, dass es sehr wohl um eine Pflicht zur \"Offenlegung\" o. \"Offenbarung\" seitens der Versorger geht.
Blosses Verschweigen dürfte als Verteidigung durchgehen.

ABER was ist, wenn eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe bzw. zu einem (idealtypisch gesprochen) redlichen Geschäftsgebaren besteht - sei es über \"Treu u. Glauben\" oder aber aufgrund der Gestaltung der Vertragsbeziehung zw. Verbraucher u. Versorger oder gar aufgrund äußerer Umstände, wie z.B. die  rechtliche Verfasstheit der einzelnen Versorgungsunternehmen.
Wenn es sich um einen klassischen komunalen Betrieb handelt (z.B. mit dem Bürgermeister bzw. Magistrat als verantwortliches Organ), wird es wohl andere Pflichten geben als wenn es sich um einen börsennotierten Großkon-
zern handelt.
Trotzdem müsste es eine solche Offenbarungspflicht geben (unabhängig von der Rechtsform bzw. Organisation). Was m. E. der Fall ist - nebenbei bemerkt.  
UND wer diese Pflicht verletzt, hat dann durch Unterlassen getäuscht.

Dann muss nämlich nicht der Verbraucher mühselig versuchen, falsche Angaben bzw. unterdrückte Informationen nachzuweisen, sondern das fragliche Unternehmen wäre in der Pflicht, sich zu entlasten.

Im Übrigen treiben mich keine (theoretischen) Fragen um, sondern real existierende Tatsachen.

Black:
@Goetz-lebt

Wenn es eine solche Pflicht zur Offenlegung gäbe und der Versorger gleichwohl nicht offenlegt, liegt bereits deshalb keine Täuschung (durch Unterlassen) vor, weil Sie ja die fehlende Offenlegung feststellen  und somit nicht in einen Irrtum über Tatsachen fallen können.

Wenn jemand etwas erkennbar nicht mitteilt, dann können Sie sich über den Inhalt des Nichtmitgeteilten deswegen nicht irren.

Goetz-lebt:

--- Zitat ---Original von Black
@Goetz-lebt

Wenn es eine solche Pflicht zur Offenlegung gäbe und der Versorger gleichwohl nicht offenlegt, liegt bereits deshalb keine Täuschung (durch Unterlassen) vor, weil Sie ja die fehlende Offenlegung feststellen  und somit nicht in einen Irrtum über Tatsachen fallen können.

Wenn jemand etwas erkennbar nicht mitteilt, dann können Sie sich über den Inhalt des Nichtmitgeteilten deswegen nicht irren.
--- Ende Zitat ---

Ein sehr merkwürdiger Zirkelschluss.
Dann müsste also ein solcher Versorger nur veröffentlichen, dass er nicht über relevante Umstände informieren will und könnte sich dann locker zurücklehnen; nach dem Motto: Ihr doofen Verbraucher, Ihr könnt euch über den Inhalt des Nichtmitgeteilten auch nicht irren. Sehr witzig !!!

Mal Spass und den nötigen Schalk beiseite; bei zig Millionen Energieverbrauchern kann wohl keiner ernsthaft erwarten, dass alle über das notwendige \"Fachwissen\" verfügen, das aber erforderlich wäre, um eine solche Beurteilung vornehmen zu können.

Selbst in den fachjuristischen Instanzen gibt es nicht immer einheitliche Auffassungen. Außerdem hilft ein pauschaler Verweis auf § 13 StGB nicht wirklich weiter.

Daher mein Punkt: sofern eine (nennen wir es) \"Maßgeblichkeitsschwelle\" überschritten ist, muss der Versorger seine Kundschaft bzw. alle Verbraucher informieren bzw.  reagieren.
Sei es bei der Preisbildung (im hier interessierenden Fall der Preissenkung), sei es bei Änderungen der Rechtsprechung (z.B. im AGB-Bereich) oder allgemeine Faktoren.
Daher um die Ausgangsfrage im Blick zu behalten, eindeutiges \"Ja\".

Black:

--- Zitat ---Original von Goetz-lebt
Ein sehr merkwürdiger Zirkelschluss.
Dann müsste also ein solcher Versorger nur veröffentlichen, dass er nicht über relevante Umstände informieren will und könnte sich dann locker zurücklehnen; nach dem Motto: Ihr doofen Verbraucher, Ihr könnt euch über den Inhalt des Nichtmitgeteilten auch nicht irren. Sehr witzig !!!

--- Ende Zitat ---

Betrug erfordert Täuschung. Wer klar sagt, dass er nichts sagen möchte, der täuscht niemanden.

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