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2. DokumentenhygieneSchriftlichen Unterlagen kommt im Rahmen von kartellrechtlichen Ermittlungen einebesondere Bedeutung zu. Dies gilt für interne Aufzeichnungen (z. B. E-Mails, Computerdaten, Kalender, Reisekostenabrechnungen, Telefonlisten, Vorstandsvorlagen, Memos, handschriftliche Notizen) und externe Korrespondenz einschließlich E-Mails) gleichermaßen.Bei der Anfertigung schriftlicher Unterlagen ist daher insbesondere darauf zu achten, dass deren Inhalt kartellsrechtskonform ist – dies ergibt sich bereits aus der jeden Mitarbeiter bindenden Verpflichtung zur Beachtung der kartellrechtlichen Vorschriften (vgl. oben unter I.) – und dass dies auch eindeutig dokumentiert wird. Werden in der internen Kommunikation sensible Informationen über Wettbewerber weitergegeben, so ist die Quelle zu nennen (z. B. öffentlich zugängliche Quellen wie Medien und Geschäftsberichte oder interne Analysen bestimmter Abteilungen). Zu vermeiden sind Formulierungen, die von Dritten als Hinweis auf möglicherweise rechtswidriges Verhalten missdeutet werden könnten.Grundsätzlich muss jedes Dokument so verfasst sein, dass es jederzeit in der Presse veröffentlicht werden könnte, ohne der Reputation von E.ON zu schaden.
Original von RR-E-ftNach dem E.ON Verhaltenskodex ist auch der angestellte Unternehmensjurist sofort zum Petzen verpflichtet.
Grundsätzlich muss jedes Dokument so verfasst sein, dass es jederzeit in der Presse veröffentlicht werden könnte, ohne der Reputation von E.ON zu schaden.
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