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Autor Thema: BGH, B. v. 07.12.10 KZR 41/09 Rückforderung ergibt sich aus Rechnung, nicht aus Abschlagszahlung  (Gelesen 3291 mal)

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Offline RR-E-ft

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BGH, B. v. 07.12.10 KZR 41/09 Rückforderung ergibt sich aus Jahresrechnung, nicht aus Abschlagszahlung

Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach der vertraglichen Abrede auf die spätere Jahresrechnungen monatliche Abschläge zu zahlen waren.

Demnach kommt es für den Rückforderungsanspruch gem. § 812 BGB auf die spätere Jahresrechnung an.
Diese ist somit dann auch für die Frage der Verjährung des Rückforderungsanspruchs entscheidend.

Offline RR-E-ft

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Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
BGH KZR 41/09 Rn. 3 f.
Nach dem Netznutzungsvertrag der Parteien war jeweils eine Jahresabrechnung über die erbrachten Durchleitungsleistungen zu erstellen, auf die monatliche Abschlagszahlungen zu erbringen waren.

Bei den Vorauszahlungen der Schuldnerin handelt es sich lediglich um (unselbständige) Rechnungsposten, die nicht auf einzelne Teilleistungen der Beklagten bezogen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259 und vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, ZIP 2004, 1507, 1508]. Rechtsgrund der Zahlungen war die vertragliche Abrede der Parteien über die Vorauszahlungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002- X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259). Soweit sich die Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2007 (VII ZR 268/05, BGHZ 171, 364 Rn. 19, 31) stützt, kann sie damit keinen Erfolg haben, weil dieser Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt, nämlich die Nichtigkeit der Abrede über die Vorauszahlungen, zugrunde lag. Ebenfalls geht der Hinweis der Revision auf § 95 Abs. 1 Satz 3, § 96 Abs. 1 Satz 3 InsO fehl; diese Vorschriften setzen eine Aufrechnungslage voraus, die bei der Berücksichtigung von Abschlagszahlungen wegen deren Charakter als (unselbständige) Rechnungsposten nicht vorliegt.

Dem Kläger kann daher nur ein auf das Gesamtjahr bezogener Rückzahlungsanspruch zustehen.

Bei Abschlagszahlungen handelt es sich um vertraglich vereinbarte Vorauszahlungen auf eine Schuld, die erst mit der Jahresrechnung zur Abrechnung gebracht wird- unter Abzug der geleisteten Vorauszahlungen.
Der vertragliche Anspruch auf Vorauszahlungen besagt deshalb noch nichts über die schlussendlich erst mit der Jahresabrechung abzurechnende vertragliche Schuld.

In Extremo kann sich ergeben, dass alle Abschläge als solche geschuldet waren, das abzurechnende Entgelt jedoch null beträgt und deshalb alle geleisteten Vorauszahlungen vollständig nach der Abrechnung wieder auszukehren sind, was sich durch das in der Abrechnung ausgewiesene Guthaben ergibt.

Der vorläufige Charakter der Abschlagszahlungen hat deshalb auch zur Folge, dass mit der Leistung von Abschlagszahlungen keinerlei vertragliche Schuld anerkannt wird.


Zitat
BGH X ZR 60/04

Wenn eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606; Urt. v. 08.07.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897). Da auch die Zahlung des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der durch eine AGB-Klausel mit seinen Einwänden auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen wird, konkludent unter Vorbehalt erfolgt, muß es auch in diesem Fall im bereicherungsrechtlichen Rückforderungsprozeß dabei bleiben, daß das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Verbindlichkeit bzw. Billigkeit seiner Tarife trägt.

 

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