Energiepreis-Protest > Stadtwerke Delmenhorst
Der nächste Kampf in unserer Nähe! - lt. Weser Kurier
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biene:
Der nächste Kampf in unserer Nähe! - lt. Weser Kurier
Musterbriefe gegen Gaspreiserhöhung
DELMENHORST (MAS). Das Bürgerforum \"Neue Wege\" hat beim Treffen in dieser Woche einen neuen Musterbrief für einen Widerspruch zur geplanten Gaspreiserhöhung der Stadtwerke Delmenhorst verabschiedet. Zusammen mit einer schriftlichen Anleitung wird jedem Kunden der Stadtwerke empfohlen, unvermittelt Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung in Delmenhorst einzulegen und vor allem die Einzugsermächtigung zu widerrufen, die er den Stadtwerken zur Zahlung der monatlichen Abschläge eingeräumt hat.
...
Gruß Biene
RR-E-ft:
@Biene
So etwas müsste es wohl noch viel mehr geben.
Indes:
Haben Sie Ihren Musterbrief auch \"verabschiedet\", als Sie ihn in den Postkasten einwarfen?
Ich habe hier keine große Zeremonie abgehalten.
http://professionals.strom-magazin.de/news/news_Rechtliche_Unsicherheit_Duerfen_Verbraucher_Preiserhoehungen_wegen_Unbilligkeit_nicht_zahlen_12425_1.html
BEDENKEN
15.09.2004, 10:57 Uhr
Rechtliche Unsicherheit: Dürfen Verbraucher Preiserhöhungen wegen \"Unbilligkeit\" nicht zahlen?
Der Bund der Energieversorger hat die Verbraucher aufgefordert, Energiepreiserhöhungen mit dem Verweis auf \"Unbilligkeit\" zunächst zu verweigern. Die Verbraucherschützer stützen sich auf die Auffassung des Jenaer Rechtsanwaltes Thomas Fricke. Aber ist das wirklich so risikolos? Es gibt auch andere Meinungen ...
Berlin/Jena/Rheinbreitenbach (red) - In die Diskussion über die Erhöhung der Energiepreise, die bei Gas derzeit vollzogen wird und die für Strom ab 2005 geplant ist, platzte der Bund der Energieverbraucher kürzlich mit dem Hinweis, Verbraucher könnten die Zahlung der Erhöhungen mit Verweis auf \"Unbilligkeit\" verweigern (das strom magazin berichtete, bitte lesen Sie hier).
Verbraucher müssen nicht zahlen
Die aktiven Verbraucherschützer beziehen sich dabei auf Paragraph 315 BGB. Dieser sieht vor, dass bei einseitiger Preisfestsetzung durch einen Vertragspartner der Preis nach \"billigem Ermessen\" festzusetzen ist.
Die Schlussfolgerung, veröffentlicht im Mitgliedermagazin \"Energiedepesche\" vom Juni 2004 und auf den Internetseiten des Bunds der Energieverbraucher: \"Wenn Versorger überhöhte Preise festsetzen, dann verletzen sie ihre vertraglichen Pflichten. Der Verbraucher braucht nur Preise zu zahlen, die billigem Ermessen entsprechen. Bis festgestellt ist, wie hoch der geschuldete Betrag ist, kann dieser Betrag auch im juristischen Sinn nach Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes nicht fällig werden. Die Versorgungsunternehmen können in diesem Fall ihre Forderung nicht dadurch durchsetzen, dass sie eine Versorgungssperre androhen oder durchführen.\"
BGH und LG Berlin mit unterschiedlicher Rechtsprechung
Diese Aufforderung an die Verbraucher, die Erhöhungen einfach nicht zu zahlen, stützen sich auf das rechtliche Know-How des Jenaer Rechtsanwalts Thomas Fricke, der mit dem Bund der Energieverbraucher zusammenarbeitet. Anderer Meinung sind da beispielsweise die Rechtsanwälte Dr. Benedikt Wolfers und Dr. Stefanie Killinger, die ihre Sicht der Dinge auf der Fachinternetseite für aktuelle rechtliche Fragen http://www.dersyndikus.de veröffentlichten.
In ihrem Fachbeitrag \"Versorgertarife und Zurückbehaltungsrecht - Können Kunden von Versorgungsunternehmen die Bezahlung von Rechnungen aufgrund von Zweifeln an der Billigkeit kürzen oder zurückhalten?\" (für den kompletten Artikel bitte hier klicken) sehen sie die derzeitige Rechtsprechung als weniger deutlich an. Während der BGH in seinem Urteil vom 30. April 2003 eine Zahlungsverweigerung wegen Unbilligkeit wohl nicht ausschließe, sehe die Rechtssprechung vom Kammergericht und LG Berlin in späteren Urteilen für Verbraucher nur die Möglichkeit eines Rückforderungsprozesses vor. Jetzt wird sich der BGH erneut mit dieser Grundsatzfrage beschäftigen, der Ausgang ist nach Meinung der Verfasser absolut offen.
Fricke: BGH wird Rechtsprechung nicht aufgeben
Rechtsanwalt Fricke hingegen erwartet nicht, dass der BGH seine Rechtsprechung aufgibt: Insbesondere die aktuellen Entwicklungen würden deutlich zeigen, wie wichtig die bisherige Rechtsprechung des BGH weiter für den Verbraucherschutz sei. Andernfalls wären die Kunden den beabsichtigten Preiserhöhungen tatsächlich zunächst schutzlos ausgesetzt. \"Sollten sich die beabsichtigten Preiserhöhungen erst im Rahmen von Regressprozessen ggf. nach langwierigem Instanzenzug als unbillig erweisen, hätten die Versorgungsunternehmen zudem auf lange Zeit unentgeltlich Kredit bei den Verbrauchern genommen. Die Verbraucher werden zudem wegen des Prozesskostenrisikos von solchen Regress-Prozessen abgehalten\", argumentierte der Anwalt in einer Reaktion auf den Fachbeitrag.
Und er bleibt dabei: \"Dem Kunden, der den Nachweis der Billigkeit verlangt, muss bereits außergerichtlich anhand der offen gelegten Kalkulationsgrundlagen dieser Nachweis erbracht werden. Wird ein solcher Nachweis erst im Rahmem einer Zahlungsklage des EVU geführt, hat der verklagte Kunde m. E. immer noch die Möglichkeit, die Klageforderung sofort anzuerkennen. Die Folge eines solchen sofortigen Anerkenntnisses ist es, dass der Kläger, mithin das Versorgungsunternehmen, die gesamten Prozesskosten zu tragen hat! (...) Nach dieser Aufassung, die von der Rechtslage und der herrschenden Rechtsprechung des BGH gedeckt ist, kann sich der Kunde risikolos auf die Unbilligkeit berufen und deshalb bis zum geforderten Nachweis nur den bisherigen Preis weiter zahlen.\"
Auch nachgelagerter Versorger können sich wehren
Gleichzeitig ist er auch der Meinung, dass sich auch nachgelagerte Verteilunternehmen auf die \"Unbilligkeitsklausel\" berufen können, wenn sie diese von ihrem vorgelagerten Netzbetreiber \"aufgedrückt\" bekommen: \"Tatsächliche oder vermeintliche Kosten dürfen deshalb nicht einfach von einer Stufe auf die nächste weitergewälzt werden und schlussendlich in die Endverbraucherpreise einfließen. (...) Vielmehr müssten sich schon die Versorgungsunternehmen der verschiedenen Stufen untereinander den Nachweis der \"Billigkeit\" der jeweils geforderten Preiserhöhungen anhand der offen zu legenden Kostenkalkulation des jeweils vorgelagerten Versorgers abverlangen.\"
Hinweis: Die Ausführungen von RA Fricke wurden von der Redaktion gekürzt. Die vollständigen Ausführungen finden sich hier.
Links zur News
Die verwendeten Links:
http://anbieterwechsel.strom-magazin.de/news/news_weiter_lesen_12298.html
http://www.der-syndikus.de//briefings/vw/vw_034.htm
http://media.strom-magazin.de/226/94.doc
http://professionals.strom-magazin.de/news/news_Verweigerung_der_Preiserhoehung_Verbraucherzentrale_Hamburg_veroeffentlicht_Musterbrief_12507_1.html
http://professionals.strom-magazin.de/news/news_Schon_50_000_Verbraucher_verweigern_Gaspreiserhoehung_13018_1.html
http://www.mdr.de/umschau/2140746.html
Als \"Rufer in der Wüste\" gegen die Meinung der Doktores von Freshfields Bruckhaus Deringer
http://www.freshfieldsbruckhausderinger.com/de.asp und der Branche.
Wer behielt Recht?
Ein Blick nach Karlsruhe erleichtert die Rechtsfindung:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8345319a520ae94d07e9076c7659b3b2&client=2&nr=33507&pos=0&anz=1
oder auch einfach nur zum Berliner Kammergericht:
http://www.kammergericht.de/entscheidungen/7_u_140-04.pdf
Zu weiteren Auffassungen von Freshfields pp. vergleiche hier:
Stappert zur Billigkeitskontrolle von Strompreisen/ Gaspreis
Aktuelle \"Argumente\" der Gaswirtschaft
Aufsatz Kunth/Tüngler NJW 2005, 1313 f.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
biene:
wg. der \"Verabschiedung meines Briefes\" - nee keine Angst...
ich habe \"We are the champions\" - laut gesungen - lol
Vielleicht hilft das?
Liebe Grüße aus Norddeutschland
Biene
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