Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft  (Gelesen 72718 mal)

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Offline RR-E-ft

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Quelle: TAM

Argumente gegen Kommunalisierung

Der Bundesverband Neuer Energieanbieter (bne) sieht mit der Rekommunalisierung die Energiewende gefährdet. Die Befürworter des Netzrückkaufs argumentierten damit, das Netz ökologischer und sozialer zu betreiben als unabhängige Dritte.

Das sei ein Missverständnis, so der bne. Der Kauf eines Verteilnetzes beinhalte keinen Zugang zu Endkunden und erlaube weder Einfluss auf die Art der Energieerzeugung noch auf den Energiemix. Auch die Preise beeinflusse der Netzbetreiber nur über die regulierten Netzentgelte, so der Verband.

Die Kommunalisierung habe gravierende Nachteile: Zum einen sei der Betrieb kleiner kommunaler Netze relativ ineffizient, was sich in höheren Netzentgelten oder Renditeeinbußen der Stadtwerke niederschlage.

Die große Zahl der Kleinstnetze mache es Energieanbietern schwer, flächendeckende Angebote zu unterbreiten, was den Wettbewerb schwäche und die Endkundenpreise steigere, so der bne.

Zum zweiten entstünden per Rekommunalisierung neue vertikal integrierte Unternehmen, also Stadtwerke, die Erzeuger, Netzbetreiber und Energielieferant unter einem Dach seien.

In dieser wettbewerbsfeindlichen Konstellation habe der kommunale Netzbetreiber handfeste Anreize, sein Netz nicht diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen, sondern seinen eigenen Vertrieb zu bevorzugen, was auch dem Wettbewerb schade.

Kommunen sollten auf andere Mittel und Wege zurückgreifen, wenn sie sich sozial oder ökologisch betätigen wollten, so der Verband. Der besonderen Bedeutung von Energie für das Leben der Bürger, wie sie mit dem Begriff der Daseinsvorsorge umschrieben sei, werde gesetzlich ausreichend Rechnung getragen, unabhängig davon, ob das Stromnetz von einer Kommune oder von einem unabhängigen Unternehmen betrieben werde.

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Das sind nachvollziehbare Argumente.   Nicht so ganz neu aber aktueller denn je. Schön, dass sie von einem Energieversorgerverband auf den Punkt gebracht werden. Noch schöner wäre es, die Argumentation käme von einer Verbraucherorganisation.

Manche Kommunalpolitiker glauben mit der Rekommunalisierung der Energienetze die Geldquelle für die Lösung ihrer Finanzprobleme gefunden zu haben und vergessen dabei ihre Pflichten um die Daseinsvorsorge für die Bürger.    

Wenn sich diese Politik durchsetzt, haben wir bei den Energienetzen bald einen weit größeren Flickenteppich als nach dem 30jährigen Krieg bzw. zu Zeiten des Heiligen Römischen Reiches  ;ineffizient und für Energieverbraucher nur nachteilig!

Offline RR-E-ft

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Zitat
BKartA   Die  Rekommunalisierung  des  Verteilernetzbetriebes  eröffnet  Kommunen  Missbrauchsmöglichkeiten bei der Berechnung von Konzessionsabgaben. Das Bundeskartellamt  hat  hier  eine  Reihe  von  Missbrauchsverfahren  wegen  der  missbräuchlichen  Erhebung  von  Konzessionsabgaben  durch  kommunale  Verteilernetzbetreiber geführt.
    Hier fehlt es weiter an einer Kontrolle, für die Mehrheit der Netze ist ohnehin nicht das Bundeskartellamt zuständig und da ist es dann völlig dunkel!
Zitat
Ein erhöhter Erwartungsdruck auf den Kommunen, die Energieversorgung möglichst umfassend zu übernehmen, begünstigt ein Klima, das die Frage nach der Effizienz einer Fragmentierung des Verteilernetzmonopols auszublenden geeignet ist.
    Die Effizienzfrage  ist längst ausgeblendet. Ein kommunaler Netzflickenteppich oder Kleinstkraftwerke können nicht effizient sein. Die Motive liegen doch klar auf dem Tisch. Man kann sie jeden Tag lesen. Es geht um die Mittelbeschaffung für öffentliche Haushalte und weitere zweckfremde Aufgaben. Ist das im Einklang mit den gesetzten Zielen und bestehenden Gesetzen (EnWG, kommunales Wirtschaftsrecht, Verfassungen)?

    PS:
und auch in Landesverfassungen ist nur von Kostendeckung die Rede![/list]

Offline Lothar Gutsche

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Am 22.3.2011 wurde in der Printausgabe der Würzburger Main-Post ein großes Interview mit Herrn Professor Dr. Norbert Menke, dem Vorstand der Stadtwerke Würzburg AG, abgedruckt, online wurde es am 21.3.2011 unter http://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/WVV-Chef-Norbert-Menke-Die-Atomkrise-staerkt-das-Heizkraftwerk;art735,6053715 eingestellt. Nach Auskunft des Main-Post-Redakteurs Ernst Jerg handelt es sich um ein autorisiertes Interview. Deshalb erlaube ich mir, daraus einige Passagen zu zitieren und den geltenden gesetzlichen Regelungen für Kommunalunternehmen und Energieversorgungsunternehmen gegenüberzustellen.


1. Verstoß gegen Kommunalrecht

Zitat
Main-Post vom 22.3.2011
Die Stadtwerke finanzieren mit ihrem Noch-Gewinn den ÖPNV. Das sind fast 17 Millionen Euro jedes Jahr. Wenn sich die Situation auf dem Energiemarkt verschärft, ist die Querfinanzierung dann noch möglich und wenn ja wie lange?
 
Menke: Eine der Hauptaufgaben des Konzerns ist es, eine Abdeckung der Verluste aus dem öffentlichen Nahverkehr zu erwirtschaften. Es wird zunehmend schwerer mit Erträgen aus dem Energiesektor. Bereits frühzeitig hat die WVV neue Geschäftsfelder eröffnet, die Gewinne beitragen müssen. Unsere Planung ist auch mittelfristig darauf ausgerichtet, den ÖPNV-Bedarf im Konzern zu erwirtschaften.
Diese Hauptaufgabe, „eine Abdeckung der Verluste aus dem öffentlichen Nahverkehr zu erwirtschaften“, ist nach bayerischem Kommunalrecht unzulässig. Denn nach Artikel 87 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern entsprechen alle \"Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde oder ihre Unternehmen an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnehmen, um Gewinn zu erzielen\", keinem öffentlichen Zweck. Das bayerische Kommunalabgabengesetz sieht in Artikel 8 zu den Benutzungsgebühren auch keine Gewinnerzielung vor. Vielmehr soll nach Absatz 2 von Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes das Gebührenaufkommen \"die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken.\"

Die tatsächliche Eigenkapitalrendite der Stadtwerke liegt mit 26 – 38 % in jedem Fall deutlich über dem kalkulatorischen Zinssatz von 5,5 %, den das PWC-Gutachten im Zivilprozess mit mir zum Trinkwasserpreis nennt. In Nummer 48 auf Seite 13 der Anlage ihres Gutachtens rechtfertigt PWC im Auftrag der Stadtwerke ausführlich die Angemessenheit eines kalkulatorischen Zinssatzes in Höhe von 5,5 %. Offensichtlicher können die Stadtwerke Würzburg nicht das Kommunalrecht verletzen.


2. Verstoß gegen Energiewirtschaftsrecht

Zitat
Main-Post vom 22.3.2011
Verbraucherportale und sogar die Bundesregierung rufen zum Energiekostenvergleich auf. Ist der Anbieter zu teuer, soll man wechseln. Wo befindet sich die WVV im Ranking-Vergleich?
 
Menke: Mit unseren Wahlangeboten „Familie“ oder „Privat“ wollen wir uns im oberen günstigen Drittel bei Preisvergleichen ansiedeln. Da sind wir aktuell nicht. Aber man muss Vergleiche über einen längeren Zeitraum hinweg durchführen, um ein realistisches Bild zu bekommen. Dann passt es. Mit unserer Grundversorgung positionieren wir uns grundsätzlich im mittleren Preissegment.

Den Verantwortlichen ist bewusst, dass ihre Energiepreise nicht mehr als „günstig“ zu bezeichnen sind. Das oben genannte Ziel, Gewinne zur Deckung des ÖPNV-Defizits zu erwirtschaften, wird jedoch über die Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes gestellt. Die Forderung nach Preisgünstigkeit der Energieversorgung in § 1 Absatz 1 EnWG und § 2 Absatz 1 EnWG ist nicht eine unverbindliche Präambel, sondern sie bildet einen Grundsatz, der das gesamte Energiewirtschaftsrecht beherrscht. So hält der Bundesgerichtshof in Abschnitt III 2. a) seiner Urteilsgründe in der Entscheidung VIII ZR 240/90 vom 2.10.1991 fest:
Für Verträge, die – wie hier – die Lieferung elektrischer Energie zum Gegenstand haben, muß der das gesamte Energiewirtschaftsrecht beherrschende Grundsatz berücksichtigt werden, daß die Energieversorgung – unter Beachtung der Anforderungen an die Sicherheit der Versorgung – so preiswürdig wie möglich zu gestalten ist (dazu Büdenbender, Energierecht, 1982, Rdnr. 70, 72; Lukes, BB 1985, 2258, 2262). Abweichend von anderen Wirtschaftszweigen kommt hier dem Gesichtspunkt der Gewinnmaximierung nur eingeschränkte Bedeutung zu (Büdenbender aaO, Rdnr. 73; Lukes aaO; Köhler ZHR (1973) S. 237, 251, 253). Das Prinzip der Preiswürdigkeit der Energieversorgung hat seinen Niederschlag in den einschlägigen Gesetzen und Rechtverordnungen gefunden …

Das Bundeskartellamt bezieht sich in seiner Abmahnung der RWE AG wegen der Einpreisung von CO2-Zertifikaten in die Stromentgelte laut Beschluss B 8 – 88/05 – 2 vom 18.12.2006, zitiert nach ZNER Heft 4, 2007, Seite 448 – 473, auf die Bedeutung von § 1 EnWG, hier Seite 459 linke Spalte:
Im Unterschied zu marktbeherrschenden Unternehmen in anderen Wirtschaftszweigen ist die Betroffene als Energieversorgungsunternehmen den in § 1 Abs. 1 EnWG normierten Grundsätzen verpflichtet.

Dazu zählt zunächst das Gebot der preisgünstigen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedeutet dieser das gesamte Energiewirtschaftsrecht beherrschende Grundsatz, dass dem Gesichtspunkt der Gewinnmaximierung nur eingeschränkte Bedeutung zukommt. Es handelt sich bei diesem Grundsatz keineswegs um einen Allgemeinplatz, denn er ist in Teilbereichen vom Gesetzgeber weiter konkretisiert worden. So sieht § 16 EEG eine besondere Ausgleichsregelung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Unternehmen mit einem Stromverbrauch von über 10 GWh/a und einem Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung von über 15 %) vor. Nach § 19 Abs. 2 StromNEV ist ein individuelles - niedrigeres – Netzentgelt anzubieten, wenn die Stromabnahme bestimmte Größenordnungen erreicht (7.500 Benutzungsstunden und Stromverbrauch über 10 GWh/a). Nach § 12 Abs. 2 BTOEIt knüpft die Tarifpreisgenehmigung im Bereich Strom-Kleinkunden an den Nachweis der Erforderlichkeit der entsprechenden Preise bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung an.

Generell bedeutet der Grundsatz der Preisgünstigkeit ausweislich der Regierungsbegründung zu § 1 EnWG eine Versorgung mit Elektrizität (und Gas) zu Wettbewerbspreisen, ersatzweise zu möglichst geringen Kosten, was eine rationelle, effiziente und kostensparende Versorgung voraussetzt; Ziel des Grundsatzes der Preisgünstigkeit sind demnach möglichst günstige Strompreise, durch die der Wirtschaftsstandort Deutschland und damit die Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft insgesamt gestärkt wird. Niedrige und stabile Energiepreise sind danach eine Grundvoraussetzung für ein stabiles Wirtschaftswachstum. Das Gebot der Preisgünstigkeit aus § 1 EnWG ist dabei keineswegs bloß ein Reflex des Wettbewerbsprinzips -das als Ordnungsrahmen auch für den Energiesektor gilt – sondern ein Gemeinwohlziel von eigenständiger Bedeutung.


Die Gewinne der Stadtwerke Würzburg im zweistelligen Millionenbereich pro Jahr lassen sich nicht mit der Forderung nach Preisgünstigkeit aus §§ 1,2 EnWG vereinbaren.


3. Verfassungswidrigkeit der Quersubventionierung
Die Stadtwerke Würzburg bilden mit zahlreichen anderen Unternehmen des WVV-Konzerns, so unter anderem mit der Würzburger Straßenbahn GmbH, einen Querverbund. Bei einem Querverbund werden im allgemeinen mehrere betriebliche Organisationseinheiten der kommunalen leitungsgebundenen Energie- und Wasserversorgung, der Entsorgung von Abfall und Abwasser, des kommunalen öffentlichen Personennahverkehrs sowie andere unternehmerisch geführter kommunale Dienstleistungen in einem Wirtschaftsunternehmen zusammengefasst, in Würzburg bei der WVV GmbH. Aus steuerlichen Gründen werden auch Gewinnabführungs- bzw. Verlustübernahmeverträge zwischen Mutter WVV und den Tochterunternehmen geschlossen. Bis 2008 war der Verlustausgleich innerhalb des WVV-Konzerns nach den Maßstäben der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes als „verdeckte Gewinnausschüttung“ und Steuerhinterziehung zu qualifizieren. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 wurde der § 8 Abs. 7 KStG neu gestaltet und der Querverbund steuerrechtlich legalisiert.

Unabhängig von der steuerlichen Bewertung bleibt die Finanzierung des ÖPNV durch überhöhte Energiepreise verfassungswidrig, auch wenn die Quersubvention in ähnlicher Form bei vielen anderen Kommunen so praktiziert wird. Das wird in meinen Beitrag mit dem Titel „Verfassungswidrigkeit der Quersubventionierung von öffentlichen Aufgaben durch überhöhte Energiepreise“ ausführlich dargestellt, dort besonders Abschnitt 2.2 und 2.3. Der Beitrag vom 15.11.2008 ist im Internet unter http://www.cleanstate.de/Energiepreise.html abrufbar. Nach den Kommunalgesetzen besitzen die von den Bürgern gewählten Stadt- und Gemeindeparlamente die Haushaltshoheit. Durch die Überwälzung öffentlicher Aufgaben auf den Kommunalbetrieb und vor allem durch die Finanzierung öffentlicher Aufgaben durch die Stadtwerke entsteht jedoch ein regelrechter Schattenhaushalt. Der öffentliche Haushalt der Stadt verliert in kommunalpolitischer Hinsicht seine Aussagekraft, wenn es wesentliche Aufgaben z. B. im öffentlichen Personennahverkehr, im Betrieb von Schwimmbädern, im Unterhalt von Schulen oder in der Kulturförderung gibt, die außerhalb des städtischen Haushaltes erbracht und finanziert werden. Mit dem sogenannten Steinkohlepfennigurteil hat das Bundesverfassungsgericht am 11. Oktober 1994 unter Aktenzeichen 2 BvR 633/86 die Grundsätze zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben eindeutig definiert.

Die Gewinne aus den überhöhten Energiepreisen lassen sich weder mit Kommunal- noch Energiewirtschaftsgesetz vereinbaren. Die steuerrechtliche Zulässigkeit des Querverbundes tritt dahinter zurück.


4. Fazit
Das, was der Stadtwerke-Vorstand Prof. Dr. Menke in dem Interview mit der Main-Post ausdrückt, ist nicht mehr oder weniger als das Geständnis: bei den Stadtwerken werden vorsätzlich die Preise für Energie und Trinkwasser überhöht, um daraus Gewinne zu erwirtschaften, mit denen sich die riesigen Verluste im öffentlichen Personennahverkehr decken lassen. Der Neubau der Straßenbahn-Linie 6 zum Hubland vergrößert, laut Prognose bis zum Jahr 2025, das Betriebsdefizit der Würzburger Straßenbahn GmbH um jährlich rund 2,5 Millionen Euro. So berichtete es die Main-Post vom 26.3.2011 unter Bezug auf den Stadtwerke-Vorstand und WVV-Geschäftsführer Thomas Schäfer. Damit verschärft sich sogar noch der Druck auf die Stadtwerke Würzburg zum Erwirtschaften von Gewinnen.

Mit Schreiben vom 31.3.2011 habe ich den Verantwortlichen bei den Stadtwerken, im Stadtrat und in der Kommunalaufsicht eine Frist von einem Monat gesetzt, die Preisgestaltung der Stadtwerke Würzburg nach den gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Sollten die Verantwortlichen nicht entsprechend tätig werden, werde ich kommunalrechtliche und strafrechtliche Schritte einleiten. Dabei habe ich ausdrücklich auf die Grundsätze der beiden Leitsatzentscheidungen 5 StR 394/08 des Bundesgerichtshofes vom 9.6.2009 und 17.7.2009 hingewiesen, als bei der Berliner Straßenreinigung die Verantwortlichen wegen Betrugs durch das Abrechnen überhöhter Entgelte verurteilt wurden. Selbstverständlich werde ich das Geständnis des Stadtwerke-Vorstandes auch in meinem Zivilprozess zur Billigkeit von Energie- und Trinkwasserpreisen nutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

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Zitat
Original von Lothar Gutsche
1. Verstoß gegen Kommunalrecht
2. Verstoß gegen Energiewirtschaftsrecht
3. Verfassungswidrigkeit der Quersubventionierung
    Lothar Gutsche, diese Verstöße stelle ich landauf landab auch so fest. Man darf das schon deutlich Missbrauch nennen, was  da im kommualen Bereich mit Stadtwerke & Co. gemacht wird. Nebenhaushalte, die mehr oder weniger der Kontrolle entzogen werden, zweckentfremdete Verwendung von Geldern aus dem Vertrieb von Strom und Gas usw... Man hat sich jetzt den steuerlichen Querverbund über eine Gesetzesänderung gesichert und glaubt nun sind alle Türen und Toren offen. Es sind die politischen und organisatorischen kartellähnlichen Verflechtungen der kommunalen Energiewirtschaft, die die faulen Früchte hervorbringen. In Baden-Württemberg ist das besonders ausgeprägt mit der immer noch bestehenden Möglichkeit der Doppelmandate. Nicht wenige Bürgermeister sitzen auch mit einem oder mehreren Mandaten im Landtag, im Kreistag oder im  Regionalparlament. Über die kommunalen Verbände wird der Einfluss weiter abgestimmt und verstärkt.

    Unter diesen abgeschirmten Bedingungen können Bürger und Verbraucher niemals kommunale Stadtwerke für gut befinden. In Wolfsbüttel erfuhren die Bürger aktuell vom Oberbürgermeister, dass sie kein Mitspracherecht und kein Recht auf ein Bürgerbegehren hätten, weil der Bäderbetrieb alleine Sache des kommunalen Unternehmens sei.
Hier unter PUNKT 10 lesen

Was also einmal in Stadtwerke & Co eingegliedert ist, ist dem Bürger angeblich für immer entzogen. Man redet ständig parteiübergreifend von mehr Bürgerbeteiligung (S 21 ...). In allen Wahlprospekten findet man dazu Versprechungen. Die Wirklichkeit sieht ander aus.

Im nachstehenden Beispiel wird viel Geld für eine angebliche Bürgerinformation in die Hand genommen. Massenhafte bunte Werbung und ein extra Internetauftritt als Reklame, die nichts zur echten Information beitragen und angeblich ist die  \"Kalkulation schon im grünen Bereich\". Sie ist und bleibt trotz bunt bebildeter Werbebroschüre für den Bürger im Nebel, da sie wenig Nachvollziehbares und wenig Konkretes enthällt!

Es gilt doch zunächst grundsätzlich das Kostendeckungsprinzip auch für eine Stadtwerke GmbH (BGH). Kommerzielle Profivereine zahlen aber laut Werbebroschüre Miete nach der erreichten Spielklasse und nicht nach den anfallenden Kosten. Steuervorteile sind die Begründung für so angeblich fast selbsttragende Investitionen, die man sonst nicht tätigen würde. Verfassungswidrig oder nicht, ich nenne das fortgesetzten und zunehmenden Missbrauch von Stadtwerken. Die Verstöße gegen das Kommunalrecht und Energiewirtschaftsrecht sind offenkundig. Ich könnte noch weiter ausholen, aber das sprengt hier den Rahmen.

Werbebroschüre....Eingliederung von Bäder- und Eisarenabetrieb in die Stadtwerke[/list]

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dazu passt:
Wiki-Definition:
Transparenz ist in der Politik ein Zustand mit freier Information, Partizipation und Rechenschaft im Sinne einer offenen Kommunikation zwischen den Akteuren des politischen Systems und den Bürgern. Damit eng verbunden ist die Forderung nach Verwaltungstransparenz und Öffentlichkeitsprinzip.
--
Die Realität zeigt das Gegenteil. Der Erfolg der Piraten bei den Bürgern und Wählern kommt ja nicht von ungefähr. Die Bürger protestieren mit ihren Stimmen gegen diesen Zustand.

Offline DieAdmin

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@Plus,

ich musste leider das Link zu dem Artikelscan löschen. Vielleicht gibts online einen Artikel ähnlichen Inhalts zu dem Sie verlinken können.  Oder Sie fassen die Nachricht mit Ihren eigenen Worten zusammen.

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Zitat
Original von Evitel2004
@Plus,

ich musste leider das Link zu dem Artikelscan löschen. Vielleicht gibts online einen Artikel ähnlichen Inhalts zu dem Sie verlinken können.  Oder Sie fassen die Nachricht mit Ihren eigenen Worten zusammen.
    Na ja, ist ok, wenn das auch einer sehr strengen Auslegung entspricht  ;). Der Artikel ist ja kein eigenständiger journalistischer Text, sondern ein Bericht bzw. entnommen als Auszug aus einem öffentlichen Rechenschaftsbericht einer obersten Landesbehörde (Organ der staatlichen Finanzkontrolle). Es geht um den aktuellen Bericht des niedersächsischen Landesrechnungshofes, der die Schatten- und Nebenhaushalte im Land beklagt. Für dort vorhanden Schulden müsse das Land haften, auch für die Schuldenlast bei den Kommunen.  Beklagt wird, dass das Land 30 Landesbetriebe unterhält, 14 Anstalten öffentlichen Rechts und fünf Stiftungshochschulen. Außerdem ist das Land an 40 privatrechtlichen Unternehmen beteiligt. Die parlamentarische Kontrolle dieser Unterorganisationen des Landes sei oft unmöglich oder falle schwer. Eine klare Übersicht über die Nebenhaushalte des Landes fehle.

    Meine Feststellung dazu, das ist bundesweit so, nicht nur in Hannover!

    Hier ein Berichtsbeispiel - Berichte dazu gibt es viele \"googeln\"!

Zitat
Die Landesregierung betreibt ein Geflecht von schwer durchschaubaren Gesellschaften; sie nutzt Schatten- und Nebenhaushalte, die – teilweise vorbei am Parlament –  Aufgaben wahrnehmen, die nicht ihrem Zweck entsprechen. So nutze bspw. das Wirtschaftsministerium zweckentfremdend die Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG (Ports) als Instrument der verdeckten Wirtschaftsförderung.“
Quelle
Wer sich weitergehend dafür interessiert (zum Herunterladen): Rede des Präsidenten zur Vorstellung des Jahresberichts 2012 ..... Jahresbericht

dazu passt
Wiki-Definition:
Transparenz ist in der Politik ein Zustand mit freier Information, Partizipation und Rechenschaft im Sinne einer offenen Kommunikation zwischen den Akteuren des politischen Systems und den Bürgern. Damit eng verbunden ist die Forderung nach Verwaltungstransparenz und Öffentlichkeitsprinzip.
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Die Realität zeigt das Gegenteil. Der Erfolg der Piraten bei den Bürgern und Wählern kommt ja nicht von ungefähr. Die Bürger protestieren mit ihren Stimmen gegen diesen Zustand.
[/list]

Offline Black

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Zitat
Original von Lothar Gutsche
Diese Hauptaufgabe, „eine Abdeckung der Verluste aus dem öffentlichen Nahverkehr zu erwirtschaften“, ist nach bayerischem Kommunalrecht unzulässig. Denn nach Artikel 87 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern entsprechen alle \"Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde oder ihre Unternehmen an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnehmen, um Gewinn zu erzielen\", keinem öffentlichen Zweck. Das bayerische Kommunalabgabengesetz sieht in Artikel 8 zu den Benutzungsgebühren auch keine Gewinnerzielung vor. Vielmehr soll nach Absatz 2 von Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes das Gebührenaufkommen \"die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken.\"

In anderen Bundesländern sieht das dagegen schon anders aus:

Zitat
§ 109 GO NRW Wirtschaftsgrundsätze

(1) Die Unternehmen und Einrichtungen sind so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Jahresgewinn der wirtschaftlichen Unternehmen als Unterschied der Erträge und Aufwendungen soll so hoch sein, dass außer den für die technische und wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens notwendigen Rücklagen mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline userD0003

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Gegen Gewinne in Höhe einer (kapital)marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals wäre ja auch überhaupt nichts einzuwenden !  :D

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Zitat
Original von h\'berger
Gegen Gewinne in Höhe einer (kapital)marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals wäre ja auch überhaupt nichts einzuwenden !  :D
    Genau @h\'berger, dagegen hätte kein Bürger und Verbraucher etwas einzuwenden.

    Unterschiede zwischen den Bundesländern gibt es da bei genauer Betrachtung auch nicht wirklich. Außerdem hatten wird die Diskussion dazu schon:
Rekommunalisierung der Netze

Maßstab für die marktübliche Verzinsung sind die Renditen für langfristige Kommunaldarlehen. Die öffentliche Hand refinanziert sich zur Zeit zu Zinssätzen gegen Null. Der Bund hat sogar schon Geld gegen Negativzinsen aufgenommen.  Der  gesamte öffentlich rechtliche Kapitalmarkt tendiert aktuell  zur Nullverzinsung! Wenn das so weitergeht ist zinslos bald marktüblich. Eine zwei oder gar dreistellige \"Verzinsung\" gemessen am eingebrachten Kapital waren noch nie \"marktüblich\".

In der Landesverfassung Baden-Württemberg ist z.B. von Kostendeckung bei der Erledigung öffentlicher Aufgaben die Rede und nicht von Gewinnerzielung und zweckfreier Mittelbeschaffung durch öffentlich-rechtliche Konzerne.  

Zitat
Artikel 71........(3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter bestehender oder neuer öffentlicher Aufgaben übertragen werden. Gleichzeitig sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. .....
... die öffentliche Hand bzw. Kommunen sind nicht grundlos beschränkt in ihrer wirtschaftlichen Betätigung. Das ist ein weites Feld.

... Steuern und Abgaben und die Finanzierung von Bund, Länder und Gemeinden müssen als solche erkennbar sein. Das GG stellt dazu auch noch ein paar Bedingungen.

... auch dieses Gesetz sollte zur Anwendung kommen und mehr beachtet werden:

http://www.gesetze-im-internet.de/hgrg/__6.html

 http://www.gesetze-im-internet.de/hgrg/__53.html

Aber die Bürger müssen sich schon kümmern und sich wehren, sonst entwickelt sich die Praxis so weiter mit Salmitaktik wie bisher.  Verbraucher werden dabei mehrfach zur Kasse gebeten.  Dazu kommt, dass in Schatten- und Nebenhaushalten versteckte Schulden und Verpflichtungen nicht zu soliden öffentlicher Haushalten führen. Bürger und Verbraucher werden ungebührlich belastet, intransparente Risiken entstehen. Griechenland lässt grüßen!  
 [/list]

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Mehr Wider als Für - Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
« Antwort #88 am: 06. Juni 2013, 14:25:16 »
Es gibt mehrere Gründe, warum die Strompreise so teuer sind und weiter steigen! Die Rekommunalisierung und die zunehmende Netzvielfalt spielt ebenso eine Rolle.

170 Energienetze wurden seit 2007 von Kommunen (rückge-)gekauft. Über 60 Stadtwerke wurden gegründet. Warum wohl? Wegen der besseren Versorgung im Sinne §1 EnWG?

Zu Gunsten einer  ökologischeren oder günstigeren Versorgung? NEIN, die Kommunen wollen an das Geld der Verbraucher. Zweck der Stadtwerke ist laut Gesetz und Satzung die sichere und günstige Versorgung der Bürger. Davon hat man sich längst verabschiedet, Gesetze hin oder her. Argumentiert und bei den Bürgern geworben wird mit der angeblich wirtschaftlichen Wertschöpfung. Mit Quersubventionierung und Gewinnen, die letztlich "den Bürgern" wieder zu Gute kommen sollen. Man schafft sich zusätzlich zum Stadtsäckel nebulöse Nebenhaushalte zur zweckentfremdeten Verwendung und so letztendlich zum Missbrauch.

Jüngste Studie zur Rekommunalisierung (Leseprobe)

Auch diese Zeche bezahlen wie immer die nicht privilegierten deutschen Endverbraucher. Daneben Millionen subventionierter Hobbykleinstkraftwerker und tausende Dorfnetze. Die unheilige Allianz aus privatem, kommunalem und regionalem Eigennutz und grüner Ideologie machen Deutschlands Energieversorgung teuer und ineffizient. Landschaft und Umwelt wird so sinnlos geopfert für Biomasse, Windräder (Verspargelung) und sogenannten Solarparks. Unter einem Park verstehe ich eine großflächige Landschaftsgartenanlage. Aber das gehört zum üblichen Tarnen.

Wenn man manchen Euphorikern folgen würde, die z.B. in B-W Strom aus Windenergie wie in Norddeutschland erzeugen wollen, dann stünde bald auf jedem baden-württembergischen Maulwurfshügel ein Windrad. Der Schwarzwald und die  Schwäbisch Alb werden da nicht reichen. Den Nationalpark kann sich die grün-rote Landesregierung mit ihrem windfördernden Umweltminister Untersteller so auch abschminken. 

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Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei im Wesentlichen übereinstimmenden Beschlüssen vom 11. September 2013 - 10 ME 87/12 und 10 ME 88/12 - in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Art und Weise der beabsichtigten Neuvergabe von Konzessionen zum Betrieb des Strom- und Gasnetzes in den Gemeinden Bunde und Ostrhauderfehn rechtswidrig gewesen und deshalb zu Recht vom Landkreis Leer als Kommunalaufsichtsbehörde beanstandet worden ist. Die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.-> OVG Lüneburg: Neuvergabe kommunaler Strom- und Gaskonzessionsverträge im Landkreis Leer rechtswidrig

Messen da nicht die Kommunalaufsichten mit zweierlei Maß, wenn man sich die Entwicklungen landauf landab ansieht und müssten da nicht andere Kommunalaufsichtsbehörden ebenfalls tätig werden und vor Gericht ziehen?!
Aus Verbrauchersicht bemerkenswerte Feststellungen:
Zitat
Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gilt nur im Rahmen der Gesetze. Dazu gehört nach § 46 Abs. 3 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die Verpflichtung, bei der Auswahlentscheidung über die Neuvergabe der Konzession die Ziele des § 1 EnWG zu berücksichtigen, also eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Energieversorgung zu gewährleisten. Ob eine Gemeinde daneben auch andere Ziele einschließlich der Gewinnerzielung verfolgen darf, ist sehr umstritten, brauchte aber nicht geklärt zu werden. Denn solche ungeschriebenen Ziele dürfen jedenfalls nicht vorrangig verfolgt werden. ...
« Letzte Änderung: 17. September 2013, 16:42:16 von PLUS »

 

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