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Autor Thema: Unwirksame Klausel in Sonderverträgen  (Gelesen 8675 mal)

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Offline RR-E-ft

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Unwirksame Klausel in Sonderverträgen
« am: 25. Januar 2011, 23:15:27 »
In 2007 abgeschlossenen Sonderverträgen verwendeten die Stadtwerke Ilmenau GmbH eine besondere Preisänderungsklausel, wonach diese berechtigt sind, die Gaspreise in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 GasGVV zu ändern.

Diese Preisänderungsklausel ist unwirksam (BGH, Urt. v. 15.07.09 VIII ZR 56/08].

Einseitige Preisänderungen konnten nicht darauf gestützt werden.
Vorbehaltlose Zahlungen auf zur Abrechnung gestellte einseitig erhöhte Preise führten nicht zu Preisneuvereinbarungen (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 57).

Es sind nur die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise geschuldet, § 433 Abs. 2 BGB.

Betroffene Kunden, die mehr als die vertraglich geschuldeten Preise an die Stadtwerke Ilmenau bezahlt hatten, kann deshalb ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehen, § 812 BGB.

Offline RR-E-ft

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Unwirksame Klausel in Sonderverträgen
« Antwort #1 am: 25. Januar 2011, 23:43:31 »
In Neuverträgen findet sich eine andere Preisänderungsklausel.

Eine solche Klausel kann gegen § 307 BGB und europäisches Recht verstoßen (vgl. EuGH- Vorlagenbeschluss des OLG Oldenburg v. 14.12.2010).

Der Preisneuvereinbarung durch widersruchslose, vorbehaltslose Zahlung kann dabei 5.2. der Sonderbedingungen entgegenstehen, wonach Änderungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, § 127 BGB.

Offline bolli

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Unwirksame Klausel in Sonderverträgen
« Antwort #2 am: 26. Januar 2011, 08:26:00 »
In der Vereinbarung steht unter \"Gaspreise\" u.a.
Zitat
Preisänderungen sowie Änderungen der ergänzenden Bedingungen erfolgen gemäß § 5 Absätze 2 und 3 der beigefügten und als Vertragsbestandteil (zusätzliche AGB) vereinbarten \"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz - (GasGVV)\".
Wenn ich das richtig interpretiere, ist mit dieser Formulierung die gesamte GasGVV zusätzlich als Vertragsbestandteil definiert, oder besser gesagt, soll sie als solcher definiert werden.
Nun hat der abzuschließende Vertrag gem. der dann noch folgenden Festlegung eine Erstlaufzeit von einem Jahr und kann danach nur jährlich gekündigt werden. Somit handelt es sich zweifelsfrei um einen Sondervertrag.
Es stellt sich mir die Frage, wie die Konkurenz z.B. zwischen der vertraglichen Kündigungsfrist und der aus § 20 Abs. 1 GasGVV zu sehen ist, denn meiner Meinung nach muss man den Begriff \"Grundversorgungsvertrag\" in dieser Norm im vorliegenden Fall als \"Vertrag\" interpretieren, da ansonsten die ganze Einbeziehung der GasGVV (die ja insgesamt per se nur für die Grundversorgung gilt) keinen Sinn macht.

Es zeigt sich meines Erachtens immer wieder, dass das Herauspicken einzelner Regelungen aus der GasGVV als Bezug zu bestimmten Regelungen im Sondervertrag, so wie es dem VIII. BGH-Senat möglicherweise beim Preisänderungsrecht vorschwebt(e), indem er Bezug auf das gesetzliche Preisbestimmungsrecht aus § 5 Abs. 2 GasGVV nimmt und dessen unveränderte Übernahme als ausreichende Regelung für Preisanpassungen sieht (BGH Urteil v. 15.07.2009 VIII ZR 56/08 ) mit Verlaub, \"ein Schmarr\'n\" ist.
Man kann nicht aus einem Gesamtwerk, welches als Einheit für die GV gilt, bestimmte Regelungen, die einem genehm sind, herauspicken und dabei andere außen vor lassen. Die GasGVV ist als Gesamtheit für die Grundversorgung gemacht. Wenn ein Versorger das gesetzliche Preisbestimmungsrecht haben möchte, so muss er die GasGVV als alleinige AGB vereinbaren und sich zusätzlich vertraglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (festsetzen der Preise) einräumen lassen. Dann kann man, wie auch in der Grundversorgung, diese Preise im Rahmen der Billigkeitsprüfung überprüfen lassen.

Aber so, wie es nun von mehreren Versorgern (nach Steilvorlage durch den BGH) praktiziert wird, macht\'s ja wohl keinen Sinn. Von Transparenz, wie diese Allgemeinen Preise zustande gekommen sind, keine Spur.

Übrigens interessant, dass das OLG Oldenburg mit seinem neu zusammengestellten \"Spezial\"senat (5. Senat) anscheinend den Verstoß gegen EU-Recht nicht so eindeutig sieht wie der bisher für solche Verfahren zuständige 12. Senat am OLG ( siehe auch hier: Böse Überraschung vor dem OLG Oldenburg).
Mal schauen, wie das so weitergeht.

Offline RR-E-ft

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Unwirksame Klausel in Sonderverträgen
« Antwort #3 am: 26. Januar 2011, 09:41:30 »
@bolli

Für den Sondervertrag sollen die Bedingenungen der als AGB einbezogenen GasGVV entsprechend gelten, sofern nicht im Vertrag selbst etwas abweichendes geregelt ist.
Abweichend geregelt ist - bewirkt durch die Vereinbarung einer Laufzeit - das Kündigungsrecht.

Gut, an dieser Stelle zu erfahren, dass es beim OLG Oldenburg verschiedene Senate gibt, die sich wohl in ihrer Meinung nicht ganz einig sind.
Interessiert an dieser Stelle natürlich nicht wirklich.  ;)

Man hat mit dem Thüringer Oberlandesgericht  Jena ein eigenes Oberlandesgericht.
Und auch dort werden Auffassungen vertreten, wie man sich wohl denken kann.

Man sollte sich fragen, was ein Beitrag dem geneigten Leser erbringen soll, hier den Sondervertragskunden der Stadtwerke Ilmenau GmbH.
Müssen die sich für einzelne Vorgänge am OLG Oldenburg interessieren?

Das ist so interessant wie die Tatsache, dass an einem bestimmten Amtsgericht in NRW der Amstgerichtsdirektor bald in den Ruhestand verabschiedet werden soll.
Der Pegelstand der Ilm ist wohl interessanter.

Offline bolli

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Unwirksame Klausel in Sonderverträgen
« Antwort #4 am: 26. Januar 2011, 13:41:10 »
@RR-E-ft
Nun werden Sie mal nicht komisch. SIE haben doch diese Aussage gemacht.

Zitat
Original von RR-E-ft
Eine solche Klausel kann gegen § 307 BGB und europäisches Recht verstoßen (vgl. EuGH- Vorlagenbeschluss des OLG Oldenburg v. 14.12.2010).

Wenn im Oldenburger Verfahren in dem anhängigen Fall die Revision zurückgenommen wird, gäbe es wohl erstmal keine EuGH-Entscheidung zum geschilderten Problem. Wenn aber nun der zukünftig zuständige 5. OLG Senat in Oldenburg die Sachen anders sieht als der 12. Senat, wird es auch in Folgeverfahren gegen EWE eine solche Entscheidung augenscheinlich nicht geben, zumindest nicht auf Veranlassung des OLG Oldenburg.

Zitat
Original von RR-E-ft
Man hat mit dem Thüringer Oberlandesgericht Jena ein eigenes Oberlandesgericht.
Und auch dort werden Auffassungen vertreten, wie man sich wohl denken kann.
Schön zu erfahren, dass es bei Ihnen in Thüringen auch ein OLG gibt. Und warum zitieren Sie dann einen Vorlagebeschluss des OLG Oldenburg. Hat das OLG Jena da möglicherweise noch gar kein Problem gesehen, welches Sie aber sehr wohl sehen (Transparenzgebot  8) ) ?

Da bisher nach meinem Kenntnisstand aber auch noch kein anderes OLG Probleme mit dem Transparenzgebot gesehen hat, ist fraglich, inwieweit es dann überhaupt eine solche Entscheidung geben würde.

Aber Sie haben ja sicher demnächst wieder Gelegenheit, vor dem OLG Jena diese Dinge zu klären und die dazu zu bringen, ggf. auf dieser Linie weiter zu machen.   8)

Ich danke Ihnen schon mal für dieses Bemühen.  :rolleyes:

 

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