Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Wegekosten  (Gelesen 17309 mal)

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Offline schneefee

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Wegekosten
« Antwort #15 am: 04. Februar 2011, 13:20:10 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn bei der Abschlagszahlung angegeben war, \"Abschlag Monat/ Jahr\", so war eine anderweitige Verrechnung durch den Versorger gem. § 366 Abs. 1 BGB unzulässig und unwirksam.

Nein das hatte ich nicht angegeben und jetzt fällt mit grade auf, das ich es wieder nicht getan habe
liebe Grüße,schneefee

Offline RR-E-ft

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Wegekosten
« Antwort #16 am: 04. Februar 2011, 13:23:43 »
Ganz schlecht. Das Geld ist nicht weg, das haben jetzt nur die anderen.
Wurde wieder § 367 BGB entsprechend vom Versorger verrechnet, so könnten Sie nur auf Rückzahlung klagen.

Offline PLUS

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Wegekosten
« Antwort #17 am: 04. Februar 2011, 13:23:59 »
Zitat
Original von schneefee
Nein das hatte ich nicht angegeben und jetzt fällt mit grade auf, das ich es wieder nicht getan habe
    @schneefee, suchen Sie sich kompetente Hilfe. Sorry, aber Sie brauchen Hilfe, sowohl was eine konkrete Stromverbrauchsprüfung angeht, als auch was Ihr \"Verhältnis\" mit Ihrem Stromversorger betrifft. ;)
    Es gibt in
Mainz eine Verbraucherzentrale. Mit allen Vertragsunterlagen, Abrechnungen und Schriftverkehr und mit dem Stromprüfungsergebnis dort Rat und Hilfe suchen. Kostenlos ist es nicht, aber hoffentlich nicht umsonst.[/list]

Offline schneefee

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Wegekosten
« Antwort #18 am: 04. Februar 2011, 13:48:55 »
Ja das werde ich wohl auch mal tun. Ich werde Euch auf dem laufenden halten.
liebe Grüße,schneefee

Offline Cremer

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Wegekosten
« Antwort #19 am: 04. Februar 2011, 14:50:01 »
@schneefee,

hier steht

http://www.entega.de/fileadmin/downloads/ent_shop/erg_bedingungen_strom_gas.pdf

dass dies Kosten bei Sperre sind
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline PLUS

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Wegekosten
« Antwort #20 am: 04. Februar 2011, 15:39:57 »
Zitat
Original von Cremer
hier steht http://www.entega.de/fileadmin/downloads/ent_shop/erg_bedingungen_strom_gas.pdf dass dies Kosten bei Sperre sind
@Cremer, ja das steht da, aber auch ergänzende Bedingungen treten nicht so einfach in Kraft wie das hier auch steht,
Zitat
6) Inkrafttreten Diese Ergänzenden Bedingungen treten mit Wirkung vom 1. Februar 2009 in Kraft.
sie müssen vertraglich vereinbart werden.

Selbst wenn diese Ergänzung vereinbart wurde, der Zähler wurde doch bis jetzt nicht gesperrt  und von Wegekosten steht da nichts. Das war vielleicht ein Gang, aber war das schon ein Vorgang?  ;)

Zitat
Sperrung eines Zählers durch beauftragte Dritte   71,33   umsatzsteuerfrei (im Gebiet der HSE und der Stadtwerke Mainz)

Die Verbrauchverbände sollten, unabhängig von diesem Fall, auch hier mal die \"Preise\" vergleichen und auch die umsatzsteuerliche Behandlung. Es gibt Unterschiede!  Angemessen ist da sicher nicht jede Berechnung.  Auch da gibt es schon vergleichbare Rechtssprechung. Nicht jede Berechnung hält da einer rechtlichen Prüfung stand.

Offline RR-E-ft

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Wegekosten
« Antwort #21 am: 04. Februar 2011, 17:34:15 »
@Cremer

Da steht allenfalls, dass das die Kosten der Sperre sein sollen.
Ein Wunsch.

Offline schneefee

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Wegekosten
« Antwort #22 am: 05. Februar 2011, 03:22:09 »
@Cremer,

Ja ich weiß, hatte es anfangs ja auch schon mal einkopiert...
liebe Grüße,schneefee

Offline Goetz-lebt

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Wegekosten
« Antwort #23 am: 20. Februar 2011, 12:31:35 »
Hallo schneefee und alle anderen Forumsteilnehmer,

bin hier frisch angemeldet u. als ehemaliger Entega-Kunde (aber immer noch Entega-Opfer) möchte ich zumindest zu den sog. Kosten, die von der Entega in schöner Regelmäßigkeit angesetzt werden, folgendes mitteilen:

Die sog. Wege-/Inkassokosten (71,33 €) versucht die Entega über ihre AGBs auf Vorschriften der Gas-GVV bzw. Strom-GVV zu stützen.
Zumindest bei Kunden, die Grund-/Basistarife haben (bei Sonderverträgen kann es anders sein).
Da ich zum Glück nur Standard-Gaskunde war, ist es bei mir die Gasgrundversorgungs-Verordnung (Gas-GVV).
§ 19 Abs. 4 S. 2 - 5 Gas-GVV regelt das Recht, grundsätzlich Kosten für die Unterbrechung o. Wiederherstellung auf den Kunden umlegen zu dürfen (Ermessen).
Es können auch Pauschalen verlangt werden, wenn die einfach nach- vollziehbar sind und die gewöhnlich zu erwartenden Kosten nicht übersteigen.
Die Berechnung ist auf Verlangen nachzuweisen und der Gegenbeweis ist für den Kunden zulässig.

Jetzt gehört es aber seit geraumer Zeit zur Taktik der Entega, diese Kosten blindlings anzusetzen (Ziel: den Umsatz steigern, was bei den maroden Zahlen zumindest in der 09er Bilanz kein Wunder ist).

Daher sollten alle Betroffenen umgehend die Entega auffordern, die Berechnungsgrundlage nachzuweisen und auch schon anzukündigen, den Gegenbeweis antreten zu wollen.

In meinem \"Erstlings-Post\" ist es zu unübersichtlich bzw. verwirrend, alle Details aufzuführen, die ich mit der Entega erleben durfte.

Nur soviel: zwei Zivilverfahren und eine Strafanzeige, die ich gegen die Verantwortlichen der Entega nebst deren Anwälte gestellt habe.
Az. der Staatsanwaltschaft Darmstadt (400 UJs 102586/11).
Es gibt auch eins bei der StA Mainz (dort haben die zur Zeit aktuellen Anwälte ihren Kanzleisitz bzw. die Fa. Count & Care - vormals Entega Service GmbH, die den Zahlungsverkehr bzw. das Forderungsmanagement übernimmt). Absolute Kurzfassung.

Für mich klingt der Name \"Entega\" so: täuschen, tricksen, lügen und betrügen.

Zur ebenfalls angesprochenen \"Fallbearbeitungspauschale\" von (bis zu)
297,50 € hilft ein Blick in § 17 Abs. 2 Gas-GVV.

Es wäre schön, wenn sich betroffene Kunden (bzw. solche, die sich verarscht fühlen) zur Wehr setzen würden.
Gerne weitere Infos bei Bedarf; bin aber nicht permanent online und Privatmann (habe also kein geschäftliches Interesse am Leid/Not der Betroffenen).
Mit freundlichen Grüßen kommt man bei dem \"Verein\" nämlich nicht weiter...

 

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