Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Beweislast für Preisgleitklausel in Sondervertrags-AGB
RR-E-ft:
Der Kunde muss geltend machen, dass es für die (von ihm zu beweisenden) geleisteten Zahlungen keinen Rechtsgrund gab (§ 812 BGB), weil die zur Abrechnung gestellten Preise nicht vertraglich vereinbart worden waren, der Versorger zur nachträglichen Preisänderung nicht berechtigt war, weil eine wirksame Preisänderungsklausel nicht in den Vertrag einbezogen worden war.
Der Versorger muss beweisen, dass die geleisteten Zahlungen nicht rechtsgrundlos erfolgten.
Er muss beweisen, dass diese vertraglich geschuldet waren oder er sonst Anspruch darauf hatte.
Nicht ersichtlich, was daran verblüffend sein soll. Der Kunde muss allein die geleisteten Zahlungen vortragen und ggf. beweisen und ferner vortragen, dass es für diese Zahlungen keinen Rechtsgrund gab, weil sie nicht vertraglich geschuldet waren. Alle Umstände dafür, dass sie vertraglich oder aus anderen Rechtsgründen gechuldet waren, hat der Versorger darzulegen und zu beweisen.
BGH, Urt. v. 18.02.2009 - XII ZR 163/07 Darlegungs- und Beweislast bei § 812 BGB
Amazone:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Kunde muss geltend machen, dass es für die (von ihm zu beweisenden) geleisteten Zahlungen keinen Rechtsgrund gab (§ 812 BGB), weil die zur Abrechnung gestellten Preise nicht vertraglich vereinbart worden waren, der Versorger zur nachträglichen Preisänderung nicht berechtigt war, weil eine wirksame Preisänderungsklausel nicht in den Vertrag einbezogen worden war.
--- Ende Zitat ---
Wenn ich Sie recht verstehe, könnte die Klageschrift also lauten ...
--- Zitat ---\"Der Kläger hat auf die Jahresabrechnungen der Beklagten in den Jahren 2007-2009 folgende Zahlungen geleistet: .... . Beweis: Kopie der jeweiligen Lastschriften der Beklagten. Hinsichtlich der in Anlage K x-y dargelegten Teilebeträge der jeweiligen Jahresrechnungen (...) macht der Kläger gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) geltend, da für diese Zahlungen kein Rechtsgrund bestand. Denn die von der Beklagten zur Abrechnung gestellten Preise waren nicht vertraglich vereinbart worden. Vereinbart worden war mit Vertrag vom ... ein Preis von ... Zu nachträglichen Preisänderungen war die Beklagte nicht berechtigt, weil eine wirksame Preisänderungsklausel nicht in den Vertrag einbezogen worden war.\"
--- Ende Zitat ---
... ohne das der Kläger gehalten wäre, zum letzten Satz näher auszuführen, wie genau die (angenommen konform zu § 305 BGB einbezogene, aber) nach Ansicht des Klägers § 307 BGB nicht standhaltende Klausel lautete und aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen er die behauptete Unwirksamkeit konkret herleitet?
Mit anderen Worten, der Kläger kann \"einfach so\" behaupten, dass eine wirksame Preisänderungsklausel nicht in den Vertrag einbezogen worden war, ohne diese Behauptung näher zu begründen? Und allein aufgrund dessen eine Beweispflicht des Versorgers auslösen, dass die behauptete Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel nicht besteht?
Quasi nach dem Muster: \"Wertes Gericht, ich habe zwar die AGB, die ich seinerzeit als erhalten bestätigt habe, nachträglich irgendwann verschlampt, aber ich meine mich zu erinnern, dass darin auch eine Preisanpassungsklausel enthalten war, die mit ihrer \"Kann\"-Formulierung der entsprach, die mein Versorger nachweislich (auch?) in späteren Jahren verwendet hat. Ob ich mich da recht entsinne und meine entsprechende Klagebehauptung zutrifft oder nicht, vermag ich aber nicht zu sagen. Soll das doch mein Versorger übernehmen!\"
Das verblüfft (zumindest mich) zutreffendenfalls nach wie vor. Auch wenn die Argumentation des BGH im Urt. v. 18.02.2009 - XII ZR 163/07 nachvollziehbar ist:
--- Zitat ---[...] Mit seiner Weigerung, das Erlangte dem Anspruchsteller herauszugeben, bringt ein wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch Genommener zwar zum Ausdruck, sich auf das Bestehen eines Rechtsgrundes berufen zu wollen. Worauf sich dieser Wille gründe, wird allein hierdurch jedoch nicht erkennbar.
Ohne weitere Angaben des in Anspruch Genommenen müsste der Anspruchsteller daher alle auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Gründe durch entsprechende Darlegungen ausräumen. Das ist zwar nicht unmöglich, aber dann nicht zumutbar, wenn es andererseits dem Anspruchsgegner unschwer möglich ist, den Grund seiner Weigerung, das Erlangte zurückzugewähren, näher darzulegen.
Wenn der zu beurteilende Sachverhalt durch derart unterschiedliche Möglichkeiten gekennzeichnet ist, hat aus Zwecken der Prozessförderung zunächst die als Schuldner in Anspruch genommene Partei, ... , die Umstände darzulegen, aus denen sie ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Erst wenn sie diese Mitwirkungshandlung vorgenommen hat, kann und muss die für den Anspruch aus § 812 BGB darlegungs- und beweisbelastete Partei im Rahmen zumutbaren Aufwands diese Umstände durch eigenen Vortrag und - im Falle des Bestreitens - durch geeigneten Nachweis widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun. Danach obliegt dem Prozessgegner eine sogenannte sekundäre Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
@Amazone
Nur die Frage der wirksamen Einbeziehung einer Preisänderungsklausel, besser das Vorliegen der hinlänglichen bekannten Voraussetzungen einer wirksamen Einbeziehung gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB sind beweisbedürftige Tatsachenfragen.
Tatsachen, die eine Partei leugnet, kann diese nicht selbst beweisen, weil sich negative Tatsachen nicht beweisen lassen.
Beweisen Sie mal flott, dass Sie mit mir nicht vertraglich vereinbart haben, dass Sie mir für diese Antwort an mich unverzüglich 500 EUR zzgl. Mehrwertsteuer zahlen. Haben Sie dafür Zeugen?!
Die Frage, ob eine wirksam einbezogene Preisänderungsklausel wirksam ist oder nicht, ist keine beweisbedürftige Tatsachenfrage, sondern allein eine Rechtsfrage, die also keinerlei Beweis zugänglich ist. Die Frage der Wirksameit einer Klausel lässt sich nur von einem Gericht entscheiden, aber in keinem Falle von der einen oder von der anderen Partei beweisen.
Wie man eine Rückforderungsklage entsprechend der Rechtslage zu formulieren hat, wissen die damit beauftragten Anwälte.
Ihnen das hier nun genau zu erklären bzw. den Versuch dazu zu starten, erbringt ja niemandem etwas.
Amazone:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Amazone
Die Frage, ob eine wirksam einbezogene Preisänderungsklausel wirksam ist oder nicht, ist keine beweisbedürftige Tatsachenfrage, sondern allein eine Rechtsfrage, die also keinerlei Beweis zugänglich ist.
--- Ende Zitat ---
Es ging mir nicht um die Frage eines Beweises der rechtlichen Wirksamkeit, sondern um die Frage, ob a) konkret darzulegen ist, auf welche Klausel mit welcher Formulierung man sich bezieht und b) ob man deren tatsächliche Existenz etwa durch Vorlage der entsprechenden AGB zu beweisen hat.
--- Zitat ---Wie man eine Rückforderungsklage entsprechend der Rechtslage zu formulieren hat, wissen die damit beauftragten Anwälte.
Ihnen das hier nun genau zu erklären bzw. den Versuch dazu zu starten, erbringt ja niemandem etwas.
--- Ende Zitat ---
Interessieren würd\'s mich schon. Eine genaue Erklärung bräucht\'s aber nicht. Genügen tät mir schon ein Beispiel oder der Link auf ein Beispiel.
RR-E-ft:
@Amazone
Sie sagen doch selbst, dass der Kunde nicht weiß, ob überhaupt und ggf. welche Preisänderungsklausel in den Vertrag einbezogen wurde. Dann kann er doch gar nicht anders, als die Einbeziehung einer wirksamen Preisänderungsklausel mit Nichtwissen zu bestreiten. Ebenso zu bestreiten sind Preisneuvereinbarungen nach Vertragsabschluss.
Selbst wenn der Kunde den Erhalt von AGB vor und sein Einverständnis mit der Einbeziehung bei Vertragsabschluss bestätigt haben sollte, besagt dies wenig. Bei der vorformulierten Bestätigung wird es sich selbst um AGB handeln, die nicht zu Beweiszewcken taugen (LG Frankfurt/ Oder, LG Potsdam) . Schließlich wird daraus nicht hervorgehen, welchen Inhalt die AGB gehabt haben sollen. Es lässt sich daraus regelmäßig schon nicht herleiten, dass diese überhaupt eine Preisänderungsklausel enthielten.
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