Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Preis/kWh geringer als letzte Kürzungen
RR-E-ft:
@UlrichD
Dann werden Sie womöglich, wie schon bisher trotzt Widerspruch und Kürzung, wieder zuviel bezahlen.
Wenn da steht \"Lesen:\", dann sollte man dort lesen.
bolli:
Sein Problem dürfte sein zu beurteilen, ob er einen Sondervertrag hat oder über die Grundversorgung beliefert wird. In letzterer hätte er die Preisbestimmungen bis 2005 ja durch widerspruchslose Zahlung der Rechnungen anerkannt. Das gilt natürlich nur auf Basis der BGH-Rechtsprechung des VIII. Senats mit dem Preissockelprinzip und nicht gemäß unserer beider Auffassung, dass grundsätzlich immer der gesamte Preis als Unbillig gerügt wird. ;)
Aber wir wollen UlrichD nicht zu sehr irritieren, denn das ist ja noch ein weiteres Fass zu seiner \"Frage\" der Vertragsform.
Alternativ bliebe natürlich, vorsichtshalber nur den Vertragsanfangspreis zu zahlen und zu warten, was der Versorger macht. Wenn er mehr haben will, müsste er klagen. Aber das Gebiet, auf dem man sich da bewegt ist eben noch nicht so sicher (festgefügt) wie andere Bereiche.
Nicht jeder hat Ihre Sachkenntnis bzw. einen solchen Anwalt zur Hand. ;)
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
In der Grundversorgung besteht hingegen eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers, deren Ausübung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegt.
Gegenüber grundversorgten Kunden besteht auch eine Verpflichtung zur Preisabsenkung, wenn eine solche möglich ist [BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Es kann dabei vorkommen, dass der Grundversorger, den die gesetzliche Preisbestimmungspflicht trifft, den Preis zwar absenkt, jedoch nicht soweit wie möglich und hierdurch seinen Gewinnanteil am Preis unzulässig erhöht.
Dann entspricht auch der abgesenkte Preis nicht der Billigkeit und ist unverbindlich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Ggf. muss dann auf Antrag des Versorgers erst ein Gericht den der Billigkeit entsprechenden Preis bestimmen, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Kunde den abgesenkten Preis überhaupt gem. § 315 Abs. 3 BGB als unbillig rügt.
--- Ende Zitat ---
Man muss dabei nicht nur den aufgrund Preisbestimmungspflicht festgesetzten Preis unter Berufung auf dessen Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig rügen, sondern auch Anlass dazu geben, dass sich überhaupt einmal ein Gericht damit befassen kann.
Wenn der Kunde den Preis als unbillig rügt, ihn aber zahlt, hat schon keiner Veranlassung darüber zu klagen. Nicht anders, wenn der Kunde mehr zahlt als vertraglich überhaupt vereinbart war.
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