@Black
Das Problem liegt doch wohl darin, dass der
Netzbetreiber sich dazu entschieden hatte,
sein Zutrittsrecht zwecks Zählersperre/ -ausbau
nicht gerichtlich durchzusetzen.
Wo soll denn dann ein Zwangsgeld fällig werden können?
Das mit dem Zwangsgeld macht zudem wohl auch wenig Sinn, wenn man davon ausgeht, dass die Zahlungsrückstände - wegen derer gesperrt werden soll - allein deshalb aufgelaufen sind, weil der Kunde gar nicht zahlen kann.
Bringt nämlich der Kunde gegen die Zahlungsansprüche andere schlüssige Einwendungen, ist eine angedrohte Versorgungseinstellung deshalb sowieso unzulässig. Eine Luftnummer bleibt eine Luftnummer, auch wenn man noch so viel reinbläst.
Es mag \"gute\" Anwälte geben, die empfehlen, für den Fall der Uneinbringlichkeit von Zwangsgeld ersatzweise Zwangshaft nicht nur zu beantragen, sondern auch zu vollstrecken.
Der Haftplatz kostet gehörig Geld (mehr als ein gutes Hotelzimmer) und der im Übrigen nicht zahlungsfähige Schuldner kommt so allenfalls auf Kosten des Gläubigers zu warmer Stube und guter Verpflegung.
Außer Spesen nichts gewesen.
Vollkommen töricht, wenn der Netzebetreiber nicht sein Zutrittsrecht über Klage und sodann über
§ 892 ZPO zwangsweise durchsetzt und der Grundversorger ihn deshalb nicht auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.
Während der Schuldner seit fünf Monaten - für diesen uneinbringlich - auf Kosten des Gläubigers in Haft sitzt, hätte der Zähler schon längstens zwangsweise gesperrt/ ausgebaut werden können.
Aber vor \"guten\" Anwälten ist niemand gefeit.
Gute Gerichte prüfen, ob die Rechtsverfolgung nicht etwa auf groben Unfug hinausläuft und wirken auf
sachdienliche Antragstellungen hin.