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Autor Thema: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?  (Gelesen 71071 mal)

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Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #60 am: 19. Januar 2011, 11:11:16 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Art der Vollstreckung hierzulande.

Auch das änderst nichts an der bereits von mir getroffenen Feststellung, dass ein Titel auf Duldung der Unterbrechung durch Zwangsgeld seitens des Vollstreckungsgerichtes volstreckt wird, während ein Titel auf Gewährung des Zutrittes mithilfe des Gerichtsvollziehers durchgesetzt werden kann.

Die Art der Vollstreckung hängt damit allein von der   Art der Antragstellung des EVU ab und nicht davon was \"hierzulande\" vermeintlich regional \"üblich\" sei.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #61 am: 19. Januar 2011, 11:21:01 »
@Black

Das Problem liegt doch wohl darin, dass der Netzbetreiber sich dazu entschieden hatte, sein Zutrittsrecht zwecks Zählersperre/ -ausbau nicht gerichtlich durchzusetzen.
Wo soll denn dann ein Zwangsgeld fällig werden können?

Das mit dem Zwangsgeld macht zudem wohl auch wenig Sinn, wenn man davon ausgeht, dass die Zahlungsrückstände - wegen derer gesperrt werden soll - allein deshalb aufgelaufen sind, weil der Kunde gar nicht zahlen kann.

Bringt nämlich der Kunde gegen die Zahlungsansprüche andere schlüssige Einwendungen, ist eine angedrohte  Versorgungseinstellung deshalb sowieso unzulässig.

Eine Luftnummer bleibt eine Luftnummer, auch wenn man noch so viel reinbläst.

Es mag \"gute\" Anwälte geben, die empfehlen, für den Fall der Uneinbringlichkeit von Zwangsgeld ersatzweise Zwangshaft nicht nur zu beantragen, sondern auch zu vollstrecken.

Der Haftplatz kostet gehörig Geld (mehr als ein gutes Hotelzimmer) und der im Übrigen nicht zahlungsfähige Schuldner kommt so allenfalls auf Kosten des Gläubigers zu warmer Stube und guter Verpflegung.

Außer Spesen nichts gewesen.

Vollkommen töricht, wenn der Netzebetreiber nicht sein Zutrittsrecht über Klage und sodann über § 892 ZPO zwangsweise durchsetzt und der Grundversorger ihn deshalb nicht auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.

Während der Schuldner seit fünf Monaten - für diesen uneinbringlich - auf Kosten des Gläubigers in Haft sitzt, hätte der Zähler schon längstens zwangsweise gesperrt/ ausgebaut werden können.

Aber vor \"guten\" Anwälten ist niemand gefeit.

Gute Gerichte prüfen, ob die Rechtsverfolgung nicht etwa auf groben Unfug hinausläuft und wirken auf sachdienliche Antragstellungen hin.

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #62 am: 19. Januar 2011, 12:21:36 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Art der Vollstreckung hierzulande.

Auch das änderst nichts an der bereits von mir getroffenen Feststellung, dass ein Titel auf Duldung der Unterbrechung durch Zwangsgeld seitens des Vollstreckungsgerichtes volstreckt wird, während ein Titel auf Gewährung des Zutrittes mithilfe des Gerichtsvollziehers durchgesetzt werden kann.

Die Art der Vollstreckung hängt damit allein von der   Art der Antragstellung des EVU ab und nicht davon was \"hierzulande\" vermeintlich regional \"üblich\" sei.

@Black

Jetzt erkenne ich erst, dass Sie wohl meinen, § 892 ZPO betreffe nicht die zwangsweise Durchsetzung von Duldungsansprüchen.

Da kann ich dann auch nicht weiterhelfen, allenfalls Lektüre des Gesetzestextes anempfehlen.

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #63 am: 19. Januar 2011, 12:23:39 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Das mit dem Zwangsgeld macht zudem wohl auch wenig Sinn, wenn man davon ausgeht, dass die Zahlungsrückstände - wegen derer gesperrt werden soll - allein deshalb aufgelaufen sind, weil der Kunde gar nicht zahlen kann.

Deshalb sollte vom GV ja im Antrag besser auf Gewährung des Zutrittes durch den NB  geklagt werden.
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Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #64 am: 19. Januar 2011, 12:26:32 »
@Black

Manchmal hilft es, die Sache noch einmal von Anfang an in Ruhe zu überdenken.

Es bedarf bei \"Ihren\" Titeln jedenfalls immer der Mitwirkung des Netzbetreibers.

Zitat
Original von RR-E-ft

Das Problem liegt doch wohl darin, dass der Netzbetreiber sich dazu entschieden hatte, sein Zutrittsrecht zwecks Zählersperre/ -ausbau nicht gerichtlich durchzusetzen.
Wo soll denn dann ein Zwangsgeld fällig werden können?

§ 892 ZPO betrifft die zwangsweise Durchsetzung von Duldungsansprüchen.

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #65 am: 19. Januar 2011, 12:38:46 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Jetzt erkenne ich erst, dass Sie wohl meinen, § 892 ZPO betreffe nicht die zwangsweise Durchsetzung von Duldungsansprüchen.

Da kann ich dann auch nicht weiterhelfen, allenfalls Lektüre des Gesetzestextes anempfehlen.

Der § 892 ZPO ist bekannt. Er betrifft aber nur den Ausnahmefall, dass der Schuldner \"Widerstand leistet\". Hier für reicht ein rein passives Verhalten jedoch nicht aus (Baumbach, ZPO, § 892, Rnr. 2).

Auch aus der Existens des § 892 ZPO kann daher nicht geschlussfolgert werden, dass tenorierte Duldungsansprüche üblicherweise durch den Gerichtsvollzieher zu vollstrecken seien. Wenn das bei Ihnen (\"hierzulande\") der Fall sein sollte, scheinen Sie in einer eher gewalttätigen Gegend zu residieren, in der regelmäßig ein Widerstand zu brechen ist.
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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #66 am: 19. Januar 2011, 12:43:24 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Jetzt erkenne ich erst, dass Sie wohl meinen, § 892 ZPO betreffe nicht die zwangsweise Durchsetzung von Duldungsansprüchen.

Da kann ich dann auch nicht weiterhelfen, allenfalls Lektüre des Gesetzestextes anempfehlen.

Der § 892 ZPO ist bekannt. Er betrifft aber nur den Ausnahmefall, dass der Schuldner \"Widerstand leistet\". Hier für reicht ein rein passives Verhalten jedoch nicht aus (Baumbach, ZPO, § 892, Rnr. 2).

Auch aus der Existens des § 892 ZPO kann daher nicht geschlussfolgert werden, dass tenorierte Duldungsansprüche üblicherweise durch den Gerichtsvollzieher zu vollstrecken seien. Wenn das bei Ihnen (\"hierzulande\") der Fall sein sollte, scheinen Sie in einer eher gewalttätigen Gegend zu residieren, in der regelmäßig ein Widerstand zu brechen ist.


Also wenn der Schuldner, der zur Duldung der Sperrung verpflichtet ist, die mit der Sperrung beauftragten Mitarbeiter des Netzbetreibers nach vorheriger Ankündigung und im Beisein des Gerichtsvollziehers nicht an den Zähler gelangen lässt, weil er ihnen durch ein \"Tür\" genanntes, fest arretiertes Brett den Weg dorthin versperrt,  dann leistet er wohl Widerstand. Zum Fenster rausgucken und die Zunge rausstecken muss er nicht auch noch.

Man kennt auch hierzulande gewaltlosen Widerstand.

Was sollte denn demgegenüber die Voraussetzung für Zwangsgeld sein?

Dass der Schuldner dem Gläubiger keine notarielle Urkunde aushändigt, aus der hervorgeht, dass er sich der Zwangsvolltreckung aus dem Titel unterwirft und die Vollstreckung duldet bzw. sich ohne Zwangsvollstreckung beugt und duldet?

Und siehe da, der Netzbetreiber muss jedenfalls mitwirken.
Wenn der nämlich niemanden schickt, um den Zähler zu sperren oder auszubauen, dann kann der Lieferant jedenfalls mit seinem Titel lange umherwinken.

Das Winken allein wird der Schuldner schon noch dulden. :rolleyes:
Aber von dem Winken allein wird ja bekanntlich nichts.

Das hätte ein guter Richter wohl schon im Erkenntnisverfahren gesagt....

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #67 am: 19. Januar 2011, 13:13:44 »
Sie neigen dazu sich in immer weitere Folgeprobleme zu verrennen um eine fehlerhafte Rechtsansicht zu \"verteidigen\".

Zuerst haben Sie behauptet, der Grundversorger könne aus § 19 GVV gar nicht selbst auf Zutritt klagen, was nach Kommentierung und derzeitiger Rechtsprechung anders gesehen wird.

Dann haben Sie sich aus unverfindlichen Gründen darauf verstiegen, dass ein Duldungsanspruch immer durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt werden müsse und damit innerhalb der Diskussion einen neuen Streitpunkt geschaffen.

Die auch hier wieder klare Vorgabe zu Vollstreckung von Duldungsansprüchen durch Zwangsgeld in der ZPO versuchen Sie nun unter Verweis auf eine Ausnahmevorschrift zu umgehen. Nur weil § 892 ZPO im Ausnahmefall den Gerichtsvollzieher erlaubt, ist damit der gesetzliche Regelfall noch immer nicht widerlegt.

Jetzt behaupten Sie plötzlich das Unterlassen der Türöffnung durch den Schuldner sei ja schon (passiver) \"Widerstand\" i.S.d. § 892 ZPO, in der Hoffnung jetzt damit den gesetzlichen Ausnahmefall irgendwie doch noch zum praktischen Regelfall erklären zu können.

Damit schaffen Sie natürlich einen weiteren Streitpunkt, da man sich jetzt auf die Diskussion einlassen müßte, ob eine verschlossene Wohnungstür (vielleicht weil der Schuldner auch gerade nicht zu Hause ist) schon \"Widerstand\" darstellt. Damit verkennen Sie aber, dass Vollstreckung ja ohnehin nur nötig ist, wenn der Schuldner nicht freiwillig den Tenor erfüllt (weil er nicht öffnet). Wenn aber die Notwendigkeit einer Vollstreckung schon gleich den Sonderfall der Vollstreckung (\"Widerstand\") eröffnen soll, weil er als Widerstand bewertet wird, dann liefe damit der gesetzliche Regelfall leer.

Aber all diese künstliche Verschleppung durch neue Sonderbehauptungen und künstliche Problemstellungen ändert nichts an der Rechtslage, dass im gesetzlichen Regelfall der Duldungsanspruch durch Zwangsgeld vollstreckt wird. Im Zweifel sollte das EVU daher nicht auf Duldung sondern auf Gewährung von Zutritt klagen.
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« Antwort #68 am: 19. Januar 2011, 13:25:41 »
@Black

Na dann sagen Sie uns bitte, was überhaupt bei der Zwangsvollstreckung aus \"Ihrem\" Titel losgehen soll, wenn der Netzbetreiber nicht mitwirkt.

Ich meine, dann geht jedenfalls gar nichts los.
Außer Spesen nichts gewesen.

Was man aber noch machen kann:

Für kleines Geld noch  einen schmucken Rahmen dazu und den Titel über den Schreibtisch des Chefs hängen.  

Zudem:

Welchen Vorteil soll dem Gläubiger ein Vorgehen nach § 890 ZPO gegenüber dem zur Wahl stehenden Vorgehen nach § 892 ZPO erbringen, wenn gesperrt werden soll, weil der Schuldner nicht zahlt, weil er nicht zahlen kann?

Unter welchen Voraussetzungen soll denn dabei gem. § 890 ZPO ein Zwangsgeld festgesetzt werden?

Die angedrohten Zwangsmittel müssen dazu zu dienen bestimmt sein, einen Widerstand des Schuldners zu überwinden.
Widerstand meint dabei, dass der Schuldner dem gerichtlich festgestellten Duldungs- oder Zutrittsanspruch widersteht.
Mit den angedrohten Zwangsmitteln soll dieser Widerstand des Schuldeners gebrochen werden.
Die Maßnahmen sollen nicht nur (wie bei § 888 ZPO) den Willen des Schuldners beugen, sondern enthalten auch repressive Elemente.

Was sollte geschehen, wenn ein angedrohtes und festgesetztes Zwangsgeld/ Ordnungsgeld vom zahlungsunfähigen Schuldner uneinbringlich ist und der Schuldner weiter nichts duldet?

Dass Verfahren nach § 890 ZPO führt jedenfalls nicht dazu, dass über den vom Netzbetreiber nicht gesperrten oder nicht ausgebauten Zähler nicht weiter Energie bezogen werden kann....

Im schlimmsten Fall hat der Gläubiger für zwei Jahre Haft des Schuldners die (vorzuschießenden) Haftkosten zu tragen, der willensstarke Schuldner geht nach längstens zwei Jahren aus der Haft nach Hause und bezieht weiter über den nicht ausgebauten/ gesperrten Zähler Energie, so wie innerhalb seiner Haftzeit schon die ganze Zeit dessen Familie....

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #69 am: 19. Januar 2011, 14:10:50 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Na dann sagen Sie uns bitte, was überhaupt bei der Zwangsvollstreckung aus \"Ihrem\" Titel losgehen soll, wenn der Netzbetreiber nicht mitwirkt.

Ich meine, dann geht jedenfalls gar nichts los.
Außer Spesen nichts gewesen.

Dann lassen wir uns mal zu diesem interessanten Problem kommen. Ich werde das auch gerne erläutern.

Davor hätte ich aber kurz die Frage, was nach Ihrem Modell der Grundversorger denn tun sollte, wenn sich sowohl der Kunde weigert dem Netzbetreiber zutritt zu gewähren, als auch der Netzbetreiber die Sperrung vorzunehmen.

Soll der GV in ihrem Fall - außer vielleicht Schadenersatz geltend zu machen - selbst keine Möglichkeit haben auf die Sperrung hinzuwirken?
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« Antwort #70 am: 19. Januar 2011, 14:22:05 »
@Black

Das wurde bereits ausgeführt:

Wenn sich der Netzbetreiber bei berechtigter Beauftragung des Lieferanten weigert, die Sperrung durchzuführen, so verletzt er seine Vertragspflichten gegenüber dem Lieferanten und kann deshalb von diesem verklagt werden und auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Der Lieferant kann nicht eigenmächtig dasjenige Zutrittsrecht, das nur dem Netzbetreiber aus §§ 24, 21 NAV  zusteht, anstelle des Netzbetreibers einklagen.  

Das ist ja vollkommen unabhängig davon zu beurteilen, wie der Kunde sich verhält.

Wenn der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer dem Netzbetreiber dessen in §§ 24, 21 NAV geregeltes Zutrittsrecht verweigert, kann der Netzbetreiber deshalb selbst klagen und gegenüber dem Beklagten auch Schadensersatzansprüche verfolgen.

Offline Black

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« Antwort #71 am: 19. Januar 2011, 14:30:17 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Das wurde bereits ausgeführt:

Wenn sich der Netzbetreiber weigert, die Sperrung durchzuführen, so verletzt seine Vertragspflichten gegenüber dem Lieferanten und kann deshalb von diesem verklagt werden und auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Welchen Antrag sollte der GV dann in Ihrem Fall zu Lasten des NB stellen? Einfach als Leistungsklage \"bei Abnahmestelle XY die Versorgung zu unterbrechen\"?

Dem könnte der NB ja entgegenhalten, es sei ihm objektiv nicht möglich dem Folge zu leisten, da der Kunde ihn ja nicht hereinlasse.

Zitat
Original von RR-E-ft
Der Lieferant kann nicht eigenmächtig dasjenige Zutrittsrecht, das nur dem Netzbetreiber zusteht, anstelle des Netzbetreibers einklagen.

Haben Sie dazu eine Entscheidung, die diese Ansicht stützt?
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Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #72 am: 19. Januar 2011, 14:39:22 »
@Black

Der Lieferant kann den Netzbetreiber gerichtlich auf Erfüllung seiner Vetragspflichten und ggf. auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Die entsprechende Antragstellung überlasse er seinem Anwalt.

Dem Netzbetreiber ist die Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Lieferanten auch nicht unmöglich, denn er kann seinerseits sein Zutrittsrecht aus §§ 24, 21 NAV gegenüber dem Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer kurzfristig gerichtlich durchsetzen lassen.

Dass dem Netzbetreiber der Zutritt verweigert wird und er deshalb darauf angewiesen ist, erst seinen Anspruch gegenüber Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gerichtlich durchzusetzen, fällt allein in seine Risikosphäre.
Schließlich kann er dabei auch selbst eigene Schadensersatzansprüche verfolgen.

Ich kann den Fleischlieferanten meines Metzgers oder gar die Futtermittelhersteller bzw.- lieferanten auch nicht erfolgreich eigenmächtig darauf verklagen, diese sollen ihre Vertragspflichten erfüllen, so dass der Metzger mir vertragsgemäß dioxinfreies Fleisch liefern kann. Mein Metzger kann sich hinsichtlich einer vertraglich geschuldeten Fleischlieferung mir gegenüber diesbezüglich auch nicht auf objektive Unmöglichkeit berufen.

Da muss ich wohl nicht erst eine Entscheidung dazu erstreiten, um mich sodann auf diese zu stützen.
Denn ich selbst bevorzuge anderen Wandschmuck.

Wenn Sie es mit Ihrem Metzger und dessen Vorlieferanten anders halten sollten: Wohl an und viel Erfolg !!!

Offline jofri46

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« Antwort #73 am: 19. Januar 2011, 14:49:23 »
Mal dumm gefragt:

Könnte der GV in der Klage gegen den Kunden nicht den Antrag stellen, die Sperrung durch einen Beauftragten des NB, ersatzweise durch einen Beauftragten des GV, durchführen zu lassen?

Ist bei dem Vollstreckungstermin durch den Gerichtsvollzieher kein Beauftragter des rechtzeitig vorher verständigten NB anwesend, steht ersatzweise der Beauftragte des GV bereit. Das gibt der Vollstreckungstitel dann doch her?

Offline RR-E-ft

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« Antwort #74 am: 19. Januar 2011, 14:52:19 »
Zitat
Original von jofri46
Mal dumm gefragt:

Könnte der GV in der Klage gegen den Kunden nicht den Antrag stellen, die Sperrung durch einen Beauftragten des NB, ersatzweise durch einen Beauftragten des GV, durchführen zu lassen?

Im Erkenntnisverfahren, das zu dem Titel führen soll, braucht es doch erst einmal eines Anspruchs auf Zutritt zur Sperrung.

Einen solchen hat der klagende Lieferant gegen den Kunden aber selbst gar nicht.
Einen solchen hat nur der Netzbetreiber gem. §§ 21, 24 NAV.

Weil der Lieferant ein solches Recht (auf Zutritt zur Sperrung) gegenüber dem Beklagten von Anfang an selbst nicht inne hat, darf es ihm vom Gericht auch nicht zugesprochen werden.

Wenn der Netzbetreiber sein Zutrittsrecht nicht gerichtlich durchsetzen möchte, dann kann dieses Recht des Netzbetreibers nicht ein anderer in seine Hand nehmen.
Denn dieses Recht des Netzbetreibers aufzugreifen, bedeutet, es ihm aus der Hand zu nehmen. Es würede einen unzulässigen Eingriff in den - am Prozess gar nicht beteiligten - Netzbetreiber bedeuten.
Der Netzbetreiber muss selbst entscheiden können, ob und ggf. wie er eigene Rechte ausübt und ggf. gerichtlich durchsetzt.

Er muss auch selbst darüber entscheiden können, ob er sich dem Risiko aussetzt, vom Lieferanten wegen Vertragspflichtverletzung verklagt zu werden.  Dafür mag er ganz eigene Gründe haben.

Es  verbleiben dem Lieferanten deshalb jedenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Netzbetreiber.

 

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