Logischerweise betätigen sich Unternehmen im Rahmen der Vertragsfreiheit auch als Lieferant von Strom und Gas nur, weil sie sich davon Gewinn versprechen. Sonst würde es schon niemand machen.
Man kann sich dabei auf Großkunden konzentrieren oder auch Kleinkunden als Zielgruppe ansprechen.
Kann jeder halten, wie er möchte. Alles kann. Nichts muss.
Die Unternehmen werden sich mit ihrer wirtschaftlichen Betätigung auf die Bereiche konzentrieren, in denen sie sich den größtmöglichen Gewinn versprechen.
Die Kundengewinnung ist zunächst mit Aufwand verbunden, weil man die Kunden ansprechen und sie administrativ verwalten muss. Das kostet Geld.
Die Kosten für die Gewinnung eines Großkunden fallen im Verhältnis zum erwarteten Gewinn durch dessen Belieferung weit geringer aus als bei Kleinkunden. Bei Kleinkunden kann sich das Verhältnis zu Beginn einer Lieferbeziehung schwierig gestalten. Die Kosten der Kundengewinnung müssen ja wieder eingespielt werden. Das gestaltet sich schwierig, wenn sich ein solcher Kunde kurzfristig wieder aus dem Vertragsverhältnis lösen kann und wegen seiner Wechselaffinität auch wechseln wird.
Über Skaleneffekte verspricht man sich Besserung durch einen möglichst großen Kundenkreis, den es schnell zu gewinnen gilt. Mit der absatzseitigen Energiemenge steigt schließlich auch die Verhandlungsmacht bei der Energiebeschaffung, was sich wiederum auf die Beschaffungskosten günstig auswirkt.
Bei Haushaltskunden sind deshalb Anbieter zu beobachten mit Schneeballsystemen, Vorkasse und und und, die dem Kunden oftmals auf Dauer keine möglichst sichere Versorgung gewährleisten können.
Es kann sogar dazu kommen, dass der Markt für die Belieferung von Kleinkunden zusammenbricht, weil sich keiner mit diesem Marktsegment behängen möchte, wenn er die Möglichkeit hat, mit geringerem Aufwand profitabler die Großkunden zu bedienen und sich deshalb mit seinen Vertriebsaktivitäten ausschließlich auf diese fokussiert.
Die EU- Richtlinien sahen diese Gefahr von Anfang an. Und deshalb wurde ein besonderer Schutz für Kleinkunden vorgesehen, der in Deutschland durch die gesetzliche Grund- und Ersatzversorgung gewährleistet wird. (O.K. Ersatzversorgung könnte auch Bayer Leverkusen oder BASF Ludwigshafen betreffen, wenn es mal dumm laufen sollte.)
Damit ist die Versorgung dieser Kundengruppe möglichst sicher. Sie soll jedoch nicht nur möglichst sicher, sondern auch möglichst preisgünstig und effizient sein. Es folgt - man denkt es sich schon - Fricke´s Mantra: Und deshalb die gesetzliche Preisbestimmungspflicht der Grundversorger.....
Weil dies alles so ist, soll ein Netzbetreiber selbst kein Grundversorger sein.
Natürlich hat auch ein Grundversorger ein Interesse daran, seinen Kundenstamm zu behalten, weil dieser bares Geld wert ist.
Er muss nicht erst, wie neue Lieferanten in die Gewinnung einer neuen Kundenbeziehung Geld investieren. Verliert er jedoch einen Kunden an einen Wettbewerber und wollte er ihn hiernach wieder zurückgewinnen (um an dessen Energiebelieferung wieder Geld zu verdienen, denn nur darum geht es), müsste er die gleichen Kosten für die Kunden(rück-)gewinnung aufwenden, wie sie sonst auf dem Markt zu verzeichnen sind.
Und deshalb hat jeder Grundversorger ein Interesse daran, seinen Kundenstamm zusammen zu halten. Schließlich macht auch dabei die kumulierte Energieabsatzmenge die Verhandlungsmacht auf der Energiebeschaffungsseite aus. Und natürlich geht es auch dabei um ökonomische Skaleneffekte.
Bisher hilft den Grundversorgern beim Zusammenhalt des aus Monopolzeiten
ererbten Kundenstamms immer auch noch die Trägheit der Kundschaft. Während andere, die Kunden neu gewinnen wollen, teure Werbung betreiben müssen und als Prämie für Neukunden dies und das dazu geben müssen, machen Grundversorger oft nur das, was sie schon immer taten, sicher versorgen und abrechnen zu hohen Preisen.
Es gibt bisher eine Ausnahme von der gesellschaftsrechtlichen Entflechtung für Versorger mit weniger als 100.000 Kunden (sog. de minimis- Regelung), bei denen nur eine informationelle Entflechtung gefordert ist. Der Netzbetreiber verfügt über sensible Kundendaten wie Lastprofile und und und und hätte damit für seinen Vertrieb einen erheblichen Informationsvorsprung gegenüber allen Wettbewerbern.
Auch dies soll nicht sein und deshalb müssen auch bei diesen de-minimis- Versorgern intern Firewalls eingezogen sein, die einen Informationsfluss vom Netzbetrieb an die Vertriebsabteilung sicher ausschließen.
Woher sollte man das auch wissen, wenn man noch nie das Innenleben eines integrierten Energieversorgers erlebt und gesehen hat, was dort unmittelbar in den Jahren nach der Marktliberalisierung 1998 vor sich ging.
Ohne diese Kenntnisse könnte man vielleicht auf solche Ideen kommen und darauf verfallen, eine staatliche Tarifaufsicht (wie früher nach § 12 BTOElt) würde es richten können.
Kein Kleinkunde wechselt wegen einer Kleckerersparnis von 5 € im Jahr Vertrag oder Lieferant. Die dafür von Marktforschern ermittelte erforderliche jährliche Ersparnis beträgt X. Zudem enstehen für die Kundenneugewinnung für jeden einzelnen Kleinkunden ebenso ermittelte Kosten in Höhe von Y.
Ein neuer Anbieter muss deshalb mindestens um X+Y kostengünstiger arbeiten als ein etablierter Versorger um mindestens ebenso profitabel zu sein (die Energieabsatzmenge und die damit verbundene Verhandlungsmacht beim Energieeinkauf wie auch die ökonomischen Skaleneffekte wird er sehr lange Zeit nicht erreichen können, manchmal nie). Hat ein neuer Anbieter von einem etablierten Versorger Kleinkunden abgerungen und will der etablierte Versorger einen solchen Kunden zurückholen, sieht er sich wohl selbst mit dem Problem X+Y konfrontiert.
bne beklagt die Probleme aus Interessen- und Loyalitätskonflikten der Netzbetreiber durch bisher ungenügende Entflechtung:
http://www.verivox.de/nachrichten/bundesverband-neuer-energieanbieter-kritisiert-eon-edis-ag-60190.aspx