Hallo,
folgende Vorgeschichte. Ich widerspreche seit 2006 den Gas- und Strompreisen meines Anbieters E.ON Mitte. Ich erstelle eigene Rechnungen, und überweise eigene Abschläge. Dies funktioniert bislang recht reibungslos. E.ON hat bislang nur mit recht belanglosen Schreiben reagiert. Die Jahresrechnungen von E.ON kommen immer im Januar des nächsten Jahres
Am 08. Dezember 2010 bekam ich nun Post einer Anwaltskanzlei mit Aufforderung zur Zahlung eines Gesamtbetrags, der sich aus den Summen fälliger Beträge bis Januar 2010 zusammen setzt. Im gleichen Schreiben bot man mir einen Vergleich von 80% an, bei gleichzeitigem Verzicht von Mahn- und Anwaltsgebühren. In einem zweiten Schreiben am 28.12. 2010 wurde nochmals auf das erste Schreiben hingewiesen mit der Option der Aufrechterhaltung des Vergleichs bis zum 12.01.2011.
Nun meine Fragen:
Der Rechnungsbetrag aus 2006 ist wohl entgültig verjährt.
Der Rechnungsbetrag aus 2007 wäre am 31.12.2010 verjährt, allerdings stellt sich hier die Frage, ob durch das Vergleichsangebot der Anwaltskanzlei der Tatbestand der Hemmung eingetreten ist. Im BGB gibt es dazu einige Paragraphen, bin mir aber nicht sicher ob das hier der Fall ist. Zumal hier im Forum immer von gerichtlichen Bescheiden die Rede ist, die die Hemmung erst wirksam werden lassen.
E.On Mitte scheint momentan massiv Anwaltsmahnungen zu verschicken, von daher wäre meine Frage, ob hier noch andere aktuelle Fälle bekannt sind. Bekannte von mir konnten einen Vergleich mit 60% erzielen.
Ich verfolge dieses Forum seit einigen Jahren, und kann nur sagen....weiter so.
Vielen Dank
fabita