Wenn Sie sich entschlossen haben, eine Brieffreundschaft zu begründen:
Schreiben Sie doch einfach
den Kollegen von der Gegenseite kurz und knapp, dass Sie geltend gemachten Ansprüche insgesamt bestreiten,
insbesondere ein Preisänderungsrecht bestreiten,
insbesondere mit Nichtwissen bestreiten, dass der Versorger unter Beachtung von §§ 36, 2, 1 EnWG die jeweiligen Allgemeinen Preise für Strom entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung vertragsgemäß festgesetzt habe (BGH NJW-RR 1992, 183, 184 unter III 2 a)
und dass insbesondere ein Nachweis darüber verlangt wird, wie sich die preisbildenden Kostenfaktoren des konkreten Preises gestalten und entwickelt haben (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39), nachgeweisen werden soll, dass es sich um effiziente Kosten handelt (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43),
bestritten wird, dass unter anderem gesunkene Großhandelspreise entsprechend gesetzlicher Verpflichtung weitergegeben wurden (BGH VIII ZR 56/08 Rn. 20, VIII ZR 81/08 Rn. 18],
ferner dass die gesetzliche Verpflichtung des Versorgers auch nicht durch die Möglichkeit eines Versorgerwechsels entfällt (BGH VIII ZR 56/08 Rn. 36, VIII ZR 246/08 Rn. 44),
der Billigkeitsnachweis nicht über Preisvergleiche oder den Hinweis auf eine Tarifgenehmigung erbracht werden kann (BGH VIII ZR 240/90 unter III. 2 a und e),
und die Wirkung der Unbilligkeitseinrede gegen die einseitig festgsetzten jeweiligen Allgemeinen Tarife als bekannt vorausgesetzt wird (BGH X ZR 60/04 unter II 1 b) und dass der grundversorgte Kunde ein Recht hat, sich auf § 315 BGB zu berufen, § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV
sich insbesondere aus BGH, Urt. v. 28.03.07 VIII ZR 144/06 nichts anderes ergibt, wie in der dortigen Randnummer 16 nachzulesen ist.
Verweisen Sie darauf, dass selbst in Sonderverträgen Preisänderungsklauseln unwirksam sind, die entgegen der gesetzlichen Regelung für den Kunden die Möglichkeit der Billigkeitskontrolle beschränken (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 41).
Schreiben Sie noch, dass Sie als Haushaltskunde einen Anspruch auf Belieferung zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen haben, die den gesetzlichen Verpflichtungen aus §§ 36 Abs. 1, 2, 1 EnWG in Verbindung mit § 315 BGB entsprechen und sich bisher auch gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Unverbindlichkeit berufen.
Was wollen Sie denen denn noch mehr schreiben oder einem Kollegen den Kaffee wegtrinken?
Wenn Sie selbst ein warmes zu Hause haben, müssen Sie deshalb nicht vor die Tür.
Gehen Sie getrost davon aus, dass Sie weit und breit schwerlich einen Anwalt finden, der Ihnen ein besseres Schreiben absetzt.
Fertigen Sie sich eine Kopie des Schreibens, welches Sie per Einschreiben/ Rückschein absenden und heften Sie sich die Kopie und den Rückschein ab und merken Sie sich für den Fall der Fälle, wo Sie es hingelegt haben.
Kümmern Sie sich besser schnell darum, ggf. am Prozesskostenfond des Vereins mitzumachen, bevor Sie ggf. verklagt werden.
P.S. :
Dem Kollegen, der Sie entsprechend beraten hatte, schicken Sie Ihr Schreiben bitte in Kopie zur Kenntnis.
Möglicherweise geht dem ja ein Licht auf.
Grüße aus Lichtstadt