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Autor Thema: Unzulässige Preisgleitklauseln  (Gelesen 5801 mal)

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Unzulässige Preisgleitklauseln
« am: 19. Juli 2004, 11:48:31 »
Verbraucherverein siegt vor zwei Landgerichten gegen Flüssiggasanbieter.
Flüssiggas-Preisklauseln von Tyczka Totalgaz GmbH und Friedrich Scharr KG unzulässig.
(19. Juli 2004) Viele Flüssiggaslieferverträge enthalten unzulässige Preisgleitklauseln. Die Klauseln müssen transparent und für Kunden verständlich und nachvollziehbar sein. Der Lieferant hat nicht das Recht zu einseitigen nachträglichen Preiserhöhungen.

Die von den bundesweit tätigen Flüssiggasfirmen Tyczka Totalgaz GmbH und Friedrich Scharr KG verwendeten Preisklauseln entsprechen diesen Kriterien nicht und dürfen daher nicht mehr verwendet werden. Dies haben die Landgerichte Leipzig und Stuttgart entschieden, nachdem der Bund der Energieverbraucher Klage erhoben hatte. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Bereits das Landgericht Dortmund hatte auf Antrag des Verbrauchervereins eine Preisgleitklausel von Westfalen AG untersagt. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

„Unzulässige Preisgleitklauseln sind regelmäßig nichtig\", erklärt dazu der Vereinsvorsitzende Dr. Aribert Peters. „Betroffene Verbraucher sollten sich an den Bund der Energieverbraucher wenden. Wer gar keinen Liefervertrag abschliesst und sich selbst einen Tank kauft, profitiert von den deutlich günstigeren Preisen auf dem freien Flüssiggasmarkt. Pro Tankfüllung lassen sich bis zu 1.000 Euro einsparen\".

Der Bund der Energieverbraucher veröffentlicht auf seiner Internetseite regelmäßig aktuelle Flüssiggaspreise und stellt den Kontakt zu günstigen Anbietern her.


Urteil des Landgericht Stuttgart, 20. Zivilkammer, vom 13. Juli 2004, Az: 20 O 234/04
In dem Rechtsstreit Bund der Energieverbraucher Gemeinnütziger e.V. als Kläger gegen Friedrich Scharr KG als Beklagte hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2004 unter Mitwirkung von Vors. Richter am LG Schade, Richter am Landgericht Rast und Richterin Dr. Schmid für Recht erkannt:

1. Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Flüssiggas-Belieferungsverträgen die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:

„Wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann Scharr im Umfang der Veränderungen dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern. Wenn sich die vorgenannten Kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen.\"

2. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten angedroht,

Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Eine Ordnungshaft, die insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, ist an den Ge-Schäftsführern der Beklagten zu vollziehen.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 4.500,- Euro vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 3.200,- Euro

Urteil des Landgerichts Leipzig - 10. Zivilkammer vom 6. Juli 2004, Az. 10 O 694/04
In dem Verfahren Bund der Energieverbraucher, Gemeinnütziger e.V. als Kläger gegen Tyczka Totalgaz als Beklagte hat das Landgerichts Leipzig - 10. Zivilkammer - durch Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Schröpfer, Richterin am Landgericht Niermann und Richterin am Landgericht König aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.6.2004 folgendes URTEIL.

Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000;- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu vollstrecken gegenüer den Geschäftsführern zu unterlassen, als Flüssiggaslieferant im Zusammenhang mit Miet- und Lieferverträgen für Flüssiggas sowie Lieferabkommen von Flüssiggas mit Behälternutzung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse auf die Bestimmung zu berufen:

\"Diese Preise von Flüssiggas und Prüfung und Instandhaltung des Gasbehälters können und müssen für den Fall, dass sich während der Laufzeit dieses Vertrages eine oder mehrere der den Preisen zugrundeliegenden Markt- oder Preisfaktoren, insbesondere der Flüssiggaseinkaufspreis, öffentliche Gebühren und Abgaben, Frachtkosten, Gebühren der technischen Überwachung sowie Löhne und Gehälter ändern, im Verhältnis der Änderung des bzw. der betroffenen Preisfaktoren angemessen angepasst werden. Tyczka Minol ist verpflichtet, nur marktgerechte Einstandspreise und Aufwendungen zu akzeptieren und Preisanpassungen dementsprechend marktgerecht auszugestalten. \"

2. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten, bekanntzumachen.

3 . Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000, EUR vorläufig vollstreckbar.

 

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