OLG Celle, B. v. 23.12.10 Az. 13 AR 9/10 zu § 102 EnWGWieder wird verkannt, dass der Streit über die Billigkeit einer Energiepreisänderung im Kern die Frage betrifft, ob das Versorgungsunternehmen seine
gesetzliche Preisbestimmungspflicht gem. § 36 Abs. 1 EnWG gegenüber den betroffenen Haushaltskunden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung tatsächlich erfüllt hat.
Die genannten Vorschriften des EnWG regeln nicht nur das \"Ob\" der Versorgung, sondern auch das \"Wie\", nämlich möglichst preisgünstig, effizient...
Dann aber geht der Streit über Pflichten nach dem EnWG, nämlich über die
gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers (vgl. auch BGH, Urt. v. 13.01.10 VIII ZR 81/08 Rn. 18].