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Autor Thema: LG Bonn, Urt. v. 08.12.10 Az. 5 S 95/10 Rückforderung eines Gaskunden (Regionalgas Euskirchen)  (Gelesen 2493 mal)

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LG Bonn, Urt. v. 08.12.10 Az. 5 S 95/10 Rückforderung eines Gaskunden

Das Landgericht Bonn meint, Rückfordeungen infolge in 2005 geleisteter Abschlagszahlungen seien bereits verjährt, insoweit sei nicht erst auf die Verbrauchsabrechnung abzustellen.

Diese Auffassung verkennt, dass es sich bei Abschlagszahlungen um zweckgebundene Vorauszahlungen auf eine erst zukünftig (in der nachfolgenden Verbrauchsabrechnung festzustellenden Schuld handelt).

Die erst später festzustellende Schuld bemisst sich nach dem Verbrauch und den zur Abrechnung gestellten bzw. zu stellenden Preisen.

In diesem Moment hat der Versorger mit den Abschlägen zuviel geforderte Beträge auszukehren, weshalb auf diesen Zeitpunkt auch für die Verjährung des Rückforderungsanspruchs abzustellen ist.

Im Zeitpunkt der Zahlung der Abschläge konnte der Kunde noch gar nicht wissen und erkennen, ob es bei der Jahresverbrauchsabrechnung zu einer Überzahlung kommen wird. Er konnte deshalb in diesem Zeitpunkt auch nicht bereits erfolgreich Rückforderungsansprüche diesbezüglich gerichtlich verfolgen.

Das LG Bonn hat die Revision zugelassen.

 

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