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Autor Thema: \"Musterklage\" für vollständige Rückzahlung  (Gelesen 4480 mal)

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Offline janto

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\"Musterklage\" für vollständige Rückzahlung
« am: 29. Dezember 2010, 18:03:46 »
\"Musterklage\" auf vollständige Rückzahlung gegen EWE - ohne Anwalt!

Die Interessengemeinschaft Energie Schortens stellt eine \"Musterklage\" gegen EWE auf vollständige Rückzahlung der unberechtigten Gaspreiserhöhungen 2008/2009 zur Verfügung. Klage und Anleitung dazu gehen auf eine Vorlage der Verbraucherzentrale Bremen in einer ähnlichen Sachen gegen die Bremer SWB zurück. Die Klage kann ohne Anwalt beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Die Verbraucherzentrale schreibt dazu: „Vor den Amtsgerichten kann man sich selber mit unserer Musterklage vertreten … Nach Ansicht der Verbraucherzentrale sind die Erfolgsaussichten gut und das Prozessrisiko vertretbar.“ Der Meinung sind wir auch. Unsere Musterklage kann unter www.janto-just.de aus dem Internet herunter geladen werden. Für Nachfragen stehen wir zur Verfügung - Verbesserungsvorschläge sind willkommen. Viel Erfolg!

Interessengemeinschaft Energie Schortens
janto.just@online.de
http://www.janto-just.de

Offline RR-E-ft

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\"Musterklage\" für vollständige Rückzahlung
« Antwort #1 am: 29. Dezember 2010, 19:35:43 »
Was ein jeder so unter \"vollständiger\" Rückzahung versteht.

Siehe auch hier.

Offline janto

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\"Musterklage\" für vollständige Rückzahlung
« Antwort #2 am: 29. Dezember 2010, 22:53:48 »
Bei uns im EWE-Land weiß jeder, was mit \"vollständiger Rückzahlung\" gemeint ist, weil die Zeitungen seit Monaten voll davon sind. Zig Tausende wissen, dass EWE ihnen nur etwa die Hälfte (genau sind es nur 40%) der vom BGH beanstandeten Gaspreiserhöhungen freiwillig zurückzahlen will. Vollständig ist dann für sie 100%. Sollen wir jetzt anfangen, damit schlau zu tun, dass das gar nicht 100% sind? Dass 100% noch mehr sein könnte? Es ist doch viel wichtiger, dass die Leute nun die nächsten Schritte tun: Sich aufregen, dass sie nur 40% bekommen sollen, von der EWE schriftlich 100% fordern und dann klagen. Dabei sind wir ihnen behilflich.

Offline RR-E-ft

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\"Musterklage\" für vollständige Rückzahlung
« Antwort #3 am: 29. Dezember 2010, 23:00:13 »
Es ging mir nur darum, dass die betroffenen Kunden sich ohne Not etwas begeben können und sich dies sogar negativ auf das (relative) Prozessrisiko auswirken könnte.

Möglicherweise macht man sogar ungewollt die Presse für die EWE, weil die betroffenen Kunden davon abgehalten werden, tatsächlich (objektiv) vollständige Rückzahlung zu verlangen.

AG Gelnhausen, Urt. v. 10.12.10 Az. 55 C 229/10 (72) Rückforderung Gas auf Preisbasis 1991 (MKG)

Man sollte den Leuten zumindest sagen, dass objektiv vollständige Rückzahlung auch weit größere Ansprüche bedeuten kann.
Nur dann können die aufgeweckten Leute selbst abwägen, welchen Weg sie selbst wählen wollen.

Die halbe Wahrheit ist eben auch keine.

Sollte jeder im EWE- Land es später aus der Presse einmal noch besser wissen, nämlich dass er sich im großen Umfange objektiver Rückforderungsansprüche freiwillig begeben hatte, wird man sich wohl einen suchen, den man dafür verantwortlich machen will. So ist die menschliche Natur.

Offline janto

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\"Musterklage\" für vollständige Rückzahlung
« Antwort #4 am: 30. Dezember 2010, 00:16:42 »
Objektiv ist, was Wirklichkeit gewinnt. Wirklich werden gerade durch entsprechende Amtsgerichtsurteile die Rückzahlungen der vom BGH beanstandeten Gaspreiserhöhungen 2008/2009. Ob weitergehende Forderungen jemals verwirklicht und damit objektiv wahr werden können, steht in den Sternen. Wir werden die Leute damit jetzt nicht verrückt machen, denn das würde sie in der großen Mehrheit davon abhalten, für das aktiv zu werden, was 2011 auf der Tagesordnung steht: Die massenhafte Rückforderung der vom BGH beanstandeten Gaspreiserhöhungen.

Offline RR-E-ft

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\"Musterklage\" für vollständige Rückzahlung
« Antwort #5 am: 30. Dezember 2010, 00:25:35 »
Möglicherweise erweist sich auch vor den Amtsgerichten im EWE- Land, wie bereits mehrfach etwa am LG Frankkurt/ Oder, dass in die meisten Sonderabkommen von EWE von Anfang an gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 gar keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und somit auch keinerlei Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde. Zudem könnte sich - etwa vor dem EuGH und dann auch vor allen anderen Gerichten erweisen und Wirklichkeit gewinnen, dass selbst bei wirksamer Einbeziehung von AGB gleichwohl die einbezogene Preisänderungsklausel jedenfalls unwirksam war und deshalb wie vom Amtsgericht Gelnhausen ausgeurteilt, objektiv weit größere Rückforderungsansprüche bestehen.

Und an dieser so gewonnen Wirklichkeit werden dann womöglich alle vorhergehenden Aussagen gemessen.
Wenn die Leute es später besser erfahren sollten, könnten sie womöglich allein daran verrückt werden.
Womöglich werden sich manche die Kleider zerreißen. Sie werden wieder die Rede führen vom Linsengericht.

Fakt ist, dass zumindest diejenigen, die bereits 2004 ff. Widerspruch eingelegt und dabei auch das Preisänderungsrecht als solches bestritten hatten, sich sehr viel zu verschenken drohen.

Man sollte den Leuten sagen, welche weitergehenden Möglichkeiten bestehen, damit sie selbst darüber entscheiden können, wie sie selbst vorgehen wollen.

Zitat
Original von RR-E-ft
Und was sagt man den aufgeweckten Leuten, die vermeinten, ihnen sei eine Rechtsdienstleistung zuteil geworden und die deshalb eine Verantwortlichkeit fordern, wenn sich später herausstellen sollte, dass sie darauf vertrauend objektiv bestehende Rückforderungsansprüche in erheblichem Umfange verloren hatten?! Sieht man dem auch gelassen entgegen?

Selbst die Entscheidung des BGH vom 14.07.10 VIII ZR 246/08 lässt diese objektiv weit größeren Rückforderungsansprüche offen.
Das zumindest sollte man den aufgeweckten Leuten sagen.

Auch wenn man damit den Betroffenen eine Rechtsdienstleistung ohne Rechtsanwalt gem. §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 RDG (!) angedeihen lassen wollte, darf man dabei wohl nicht den täuschenden Eindruck erwecken, es ginge dabei um die (objektiv) vollständige Rückforderung.

Zur Lektüre empfohlen.

 

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