Zunächst bedarf es der Leistungsbestimmungspflicht eines Vertragsteils gem. § 315 Abs. 1 BGB [für Altfälle bejaht = BGH Netznutzungsentgelte I - IV].
Wird die Leistung demnach vom dazu Verpflichteten bestimmt, kann sich der andere Teil auf Unbilligkeit berufen, muss es jedoch nicht.
Er kann die Bestimmung auch gegen sich gelten lassen.
Wenn er sich nicht darauf beruft, kann die zur Leistungsbestimmung verpflichtete Partei deshalb davon ausgehen und sich darauf einrichten, dass ihre Leistungsbestimmung Bestand haben werde.
Beruft sich indes der andere Vertragsteil auf Unbilligkeit, so ist die einseitige Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.
Für das Berufen dürfte die Erklärung entsprechender Vorbehalte ausreichen, Argument § 320 BGB.
Die Frage stellt sich, ob eine Vorbehaltszahlung überhaupt eine Vertragserfüllung darstellt bzw. § 320 Abs. 2 BGB unterfällt.
Der erklärte Vorbehalt bewirkt, dass für den Zahlungsempfänger jedenfalls erkennbar die Leistung nicht unwiderruflich und endgültig erfolgen soll, so wie es für die Erfüllung vertraglicher Zahlungsverpflichtungen eigentlich notwendig wäre. Erfolgen Vorbehaltszahlungen, muss sich der Zahlungsempfänger immer auf die Möglichkeit der (teilweisen) Rückforderung einstellen, zB. durch Bildung entsprechender Rückstellungen aus Gründen kaufmännischer Vorsicht. Er steht deshalb schlechter als bei Erfüllung.
Deshalb fehlt es bei Vorbehaltszahlungen m.E. jedenfalls am Umstandsmoment für eine Verwirkung.
Der Zahlungsempfänger durfte sich nämlich gerade nicht darauf einrichten, die geleistete Zahlung endgültig behalten zu dürfen, sondern hatte sich aus Gründen kaufmännischer Vorsicht auf einen anderen Fall einzustellen.
Eine Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB hat hingegen zur Voraussetzung, dass
a) die getroffene und beanstandete bzw. in Zweifel gezogene Leistungsbestimmung nachweislich bzw. unstreitig nicht der Billigkeit entspricht, ferner
b) einen Antrag auf Ersatzbestimmung, ferner
c) dass das Gericht genügend Anhaltspunkte für die Bestimmung des der Billigkeit entsprechenden Entgelts hat
(so ausdrücklich BGH, Urt. v. 02.10.91 VIII ZR 240/90 = NJW-RR 92, 183 ff. am Ende).
Die Ersatzbestimmung scheidet deshalb aus, wenn sich nicht klären lässt, ob die Leistungsbestimmung der Billigkeit entsprach oder nicht, so dass auch im Falle nicht nachgewiesener Billigkeit ein Antrag auf Ersatzbestimmung vom Gericht abgewiesen werden muss (BGH, aaO.)
Wenn die von dem Beschluss vom 07.12.10 betroffene Partei fix ist, hilft ihr womöglich eine Gehörsrüge gem. § 321a ZPO gegen den Beschluss weiter.