Was soll ein Grundversorger denn machen, wenn die Kunden den Sondervertrag kündigen aber nicht wechseln?
Ich verstehe die Frage nicht
Der Kunde wechselt ja, aber er
kann in der Regel selbst beim besten Willen nicht
zum Inkrafttreten einer nur 6 Wochen vorher angekündigten Preiserhöhung wechseln, sondern
meist erst einen Monat später - und bei Kuddelmuddel, an dem der bisherige Versorger oft beteiligt ist, wird es häufig noch später.
Die Versorger
informieren uns etwa 6 Wochen vor Inkrafttreten, das heißt
in einer zweiten Monatshälfte, von einer bevorstehenden Preiserhöhung. Wenn man sich in dieser zweiten Monatshälfte um einen Wechsel bemüht, wird es in der Regel nichts zum übernächsten Monat, sondern erst einen Monat später.
Ich habe GasGVV § 5 Abs. 3 (siehe unten), der auch in den EWE-AGB steht, so verstanden, dass derjenige, der innerhalb eines Monats nach Kündigung
die Einleitung eines Wechsels zu einem anderen Versorger
nachweist,
keine Preiserhöhung bekommen darf,
auch wenn der Wechsel, wie kaum vermeidbar, erst einen Monat nach Inkrafttreten der Preiserhöhung zustande kommt oder sogar noch später.
Ich hielte das auch nur für gerecht, weil wir nun einmal nicht so kurzfristig wechseln können, wie wir kündigen müssen.
Das schließt nach meinem Verständnis aber auch ein, dass wir für einen von uns nicht zu verantwortenden \"Überbrückungsmonat\"
nicht in die teurere Grundversorgung gesteckt werden dürfen -
schon gar nicht in eine Grundversorgung
plus Preiserhöhung.
Genau das macht EWE jetzt in etlichen mir bekannten Fällen: Die Leute, die fristgerecht gekündigt und gleichzeitig den Wechsel zu einem anderen Lieferanten in Auftrag gegeben haben, werden für den nicht zu vermeidenden Überbrückungsmonat oder sogar für mehrere Monate in die
Grundversorgung plus Preiserhöhung gesteckt.
Wir sollen vom Gesetzgeber her eine Preiserhöhung durch Kündigung
vermeiden können. Dann kann uns der Versorger nicht doppelt strafen dürfen mit Grundversorgung plus Preiserhöhung - zumal das durch Fehler und Sabotage des bisherigen Versorgers leicht noch mehr Monate werden können. Der bisherige Versorger würde durch so eine \"Gestaltungsmöglichkeit\" geradezu dazu verleitet, einen Wechsel möglichst lange hinauszuziehen - idealerweise endlos.
Auszüge aus GasGVV § 5:
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.