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Autor Thema: Preiserhöhungen während Wechsel  (Gelesen 4344 mal)

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Offline janto

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Preiserhöhungen während Wechsel
« am: 17. Dezember 2010, 14:42:28 »
Muss der Kunde für die Zeit, die der Wechsel dauert, die erhöhten Preise zahlen

In § 5 Abs. 3 der EWE-AGB für die Gas-Sondertarife Classic und Online steht: „Änderungen der Erdgaspreise … werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsabschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.“

Wer fristgerecht kündigt, um eine Preiserhöhung zu vermeiden, müsste davor dann auch definitiv geschützt sein, sonst würde das Recht der außerordentlichen Kündigung ja keinen Sinn machen. Der Kunde dürfte die Preiserhöhung also auch dann nicht zahlen müssen, wenn das Wechselprozedere länger dauert. Das ist ja meist zwangsläufig der Fall. Denn wenn der Kunde von der Preiserhöhung erst 6 Wochen vorher vom Anbieter informiert wird, ist ein Wechsel vor der Preiserhöhung in der Regel ausgeschlossen. Meist wird sie erst einen Monat nach Inkrafttreten der Preiserhöhung möglich sein. In diesem Fall müsste der Kunde zusätzlich geschützt werden. So interpretiere ich den o.g. AGB-Paragrafen.

Nach meinem Verständnis dürfte es im Falle einer außerordentlichen Kündigung und eines gleichzeitig eingeleiteten Wechsels auch keine vorübergehende Umstufung in die teurere Grundversorgung geben.

Wer weiß etwas darüber?

Janto Just
IG Energie Schortens
http://www.janto-just.de

Offline Didakt

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Preiserhöhungen während Wechsel
« Antwort #1 am: 17. Dezember 2010, 16:14:45 »
@ janto

Ihr Verständnis trügt Sie nicht.

Sie sollten in Ihrem Kündigungsschreiben Bezug auf die AGB nehmen und folgendes anfügen:

\"Innerhalb eines Monats werde ich Ihnen den eingeleiteten Wechsel des Versorgers nachweisen. Nach Ihren o. a. Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird folglich Ihre Preisanpassung im vorliegenden Tarif so lange nicht wirksam, bis der Versorgerwechsel vollzogen ist.

Bitte bestätigen Sie mir den Empfang dieses Schreibens.\"

Offline uwes

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Preiserhöhungen während Wechsel
« Antwort #2 am: 17. Dezember 2010, 16:34:58 »
Zitat
Original von janto
In § 5 Abs. 3 der EWE-AGB für die Gas-Sondertarife Classic und Online steht: „Änderungen der Erdgaspreise … werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsabschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.“ [/URL]

Die logische Antwort auf die o.g. Frage ergibt sich doch schon aus dem Text der AGB selbst:

... \"werden demgegenüber nicht wirksam.\"

Bei Abfassung dieser Vertragsbedingungen ging man offensichtlich realistischer Weise davon aus, dass ein Wechsel länger dauert.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline janto

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Preiserhöhungen während Wechsel
« Antwort #3 am: 17. Dezember 2010, 17:55:20 »
Herzlichen Dank für die Antwort!

Einen fast wortgleichen Passus wie in den EWE-AGB habe ich auch in den AGB § 3 Abs. 2 von Eprimo gefunden: \"Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit eprimo gem. Ziffer 3.3 die Einleitung eines Wechsels des Versorgungsverhältnisses durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.\"

Da mit diesem Passus offenbar die Wechsler vor Folgen geschützt werden sollen, die sie nicht zu verantworten haben - lange Dauer der Wechselprozedur, unnötig verlängert durch Pannen und künstlich verlängerbar, wenn es diesen Schutzpassus nicht gäbe - und wegen des Gleichlauts der Formulierungen nehme ich, dass dieser Passus auf gesetzliche Vorschriften oder Vorgaben der Bundesnetzagentur zurückgeht. Wissen Sie etwas darüber? Steht das irgendwo nachlesbar?

Mir liegen inzwischen mehrere \"Zwischenverträge\" der EWE vor von Leuten, die zum 30.11.2010 fristgerecht bei EWE gekündigt haben und bis zum 1.1.2011 in die durch Preiserhöhung ab 1.12.2010 zusätzliche verteuerte Grundversorgung gesteckt wurden.

Was macht man da? Bei Bundesnetzagentur beschweren?

Offline Didakt

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Preiserhöhungen während Wechsel
« Antwort #4 am: 18. Dezember 2010, 12:50:55 »
@ janto

Die AGB-Bestimmungen sind aus § 5 (3) GasGVV entlehnt oder beziehen sich möglicherweise darauf, wenn die GasGVV wirksam in die Verträge einbezogen wurde:

\"(3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.\"

Offline uwes

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Preiserhöhungen während Wechsel
« Antwort #5 am: 18. Dezember 2010, 15:45:59 »
Zitat
Original von janto
Mir liegen inzwischen mehrere \"Zwischenverträge\" der EWE vor von Leuten, die zum 30.11.2010 fristgerecht bei EWE gekündigt haben und bis zum 1.1.2011 in die durch Preiserhöhung ab 1.12.2010 zusätzliche verteuerte Grundversorgung gesteckt wurden.
Was macht man da?

Was soll ein Grundversorger denn machen, wenn die Kunden den Sondervertrag kündigen aber nicht wechseln?

Wenn die Kunden wechseln, dann erfährt die EWE es doch sowieso zuerst.

Ich verstehe die Frage nicht
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline janto

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Preiserhöhungen während Wechsel
« Antwort #6 am: 18. Dezember 2010, 17:04:34 »
Zitat
Was soll ein Grundversorger denn machen, wenn die Kunden den Sondervertrag kündigen aber nicht wechseln?
Ich verstehe die Frage nicht

Der Kunde wechselt ja, aber er kann in der Regel selbst beim besten Willen nicht zum Inkrafttreten einer nur 6 Wochen vorher angekündigten Preiserhöhung wechseln, sondern meist erst einen Monat später - und bei Kuddelmuddel, an dem der bisherige Versorger oft beteiligt ist, wird es häufig noch später.

Die Versorger informieren uns etwa 6 Wochen vor Inkrafttreten, das heißt in einer zweiten Monatshälfte, von einer bevorstehenden Preiserhöhung. Wenn man sich in dieser zweiten Monatshälfte um einen Wechsel bemüht, wird es in der Regel nichts zum übernächsten Monat, sondern erst einen Monat später.

Ich habe GasGVV § 5 Abs. 3 (siehe unten), der auch in den EWE-AGB steht, so verstanden, dass derjenige, der innerhalb eines Monats nach Kündigung die Einleitung eines Wechsels zu einem anderen Versorger nachweist, keine Preiserhöhung bekommen darf, auch wenn der Wechsel, wie kaum vermeidbar, erst einen Monat nach Inkrafttreten der Preiserhöhung zustande kommt oder sogar noch später.

Ich hielte das auch nur für gerecht, weil wir nun einmal nicht so kurzfristig wechseln können, wie wir kündigen müssen.

Das schließt nach meinem Verständnis aber auch ein, dass wir für einen von uns nicht zu verantwortenden \"Überbrückungsmonat\" nicht in die teurere Grundversorgung gesteckt werden dürfen - schon gar nicht in eine Grundversorgung plus Preiserhöhung.

Genau das macht EWE jetzt in etlichen mir bekannten Fällen: Die Leute, die fristgerecht gekündigt und gleichzeitig den Wechsel zu einem anderen Lieferanten in Auftrag gegeben haben, werden für den nicht zu vermeidenden Überbrückungsmonat oder sogar für mehrere Monate in die Grundversorgung plus Preiserhöhung gesteckt.

Wir sollen vom Gesetzgeber her eine Preiserhöhung durch Kündigung vermeiden können. Dann kann uns der Versorger nicht doppelt strafen dürfen mit Grundversorgung plus Preiserhöhung - zumal das durch Fehler und Sabotage des bisherigen Versorgers leicht noch mehr Monate werden können. Der bisherige Versorger würde durch so eine \"Gestaltungsmöglichkeit\" geradezu dazu verleitet, einen Wechsel möglichst lange hinauszuziehen - idealerweise endlos.

Auszüge aus GasGVV § 5:
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

Offline janto

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Preiserhöhungen während Wechsel
« Antwort #7 am: 29. Dezember 2010, 23:32:17 »
Schriftlich von der EWE-Vertriebsleitung bestätigt:

EWE darf während der Zeit, die der zeitnah eingeleitete Wechsel dauert, tatsächlich keine höheren Preise nehmen - auch nicht die höheren Grundversorgungspreise, obwohl der Kunde vertraglich vorübergehend in der Grundversorgung beliefert wird!

Wir haben unsere Auffassung jetzt schwarz auf weiß von der EWE-Vertriebsleitung bestätigt bekommen:
 
Für die Zeit, die der Wechsel nach außerordentlicher Kündigung wegen Preiserhöhung dauert, gelten die alten Preise definitiv weiter!
 
Wir haben die diesbezügliche Mail der EWE-Vertriebsleitung, Frau Wehrmeyer, zum Nachlesen ins Netz gestellt http://www.janto-just.de/ig-energie/ewe-best%C3%A4tigt-alter-preis-bleibt-solange-wechsel-dauert/. Die EWE-Vertriebsleitung schreibt darin:
 
\"Grundsätzlich gilt: Sobald der Kunde sowohl fristgerecht kündigt und auch einen direkt anschließenden neuen Liefervertrag abschließt, hat er bei einer Verzögerung des Lieferantenwechsel ein Recht auf die alten Preise. Ein Beispiel: Ein Kunde leitet seine Sonderkündigung fristgerecht ein (zum 30.11.) und der neue Lieferant möchte zum 1.12. übernehmen. Ohne Verschulden des Kunden verzögert sich nun der Lieferantenwechsel bis zum 1.1.2011. Diese Kunden erhalten bis zum Lieferantenwechsel die Energie zum Preis vor der angekündigten Erhöhung. Unsere Kunden, die unter diese Regelung fallen, werden in den Grundversorgungstarif gestuft und erhalten mit der Schlussabrechnung eine Gutschrift über die Mehrkosten, die durch die Preiserhöhung für den einen Monat entstanden sind.\"
 
Es bleibt ein Unding, dass die Bestätigung, \"die alten Preise gelten für die Zeit, die der Wechsel dauert, weiter\" erst durch intensives schriftliches Nachfragen aus EWE herauszubekommen war. Wieso steht das nicht von vornherein in den an die Kunden verschickten \"Vertragsbestätigungen für Tarifwechsel\", in denen die Kunden mit \"Grundversorgung\" erschreckt werden? Wieso steht in diesen \"Vertragsbestätigungen\" ein falscher Preis von 5,66 Cent je kWh (Grundversorgungstarif inklusiv aktueller Preiserhöhung)? Das ist mal wieder eine Zumutung von EWE. Wir können und wollen auch nicht ausschließen, dass EWE nicht tatsächlich diese erhöhten Grundversorgungstarife kassieren wollte und wir mit unseren Interventionen EWE bei diesem tröstlichen Geschäft jetzt nur \"gestört\" haben.

Sollte auch mal bei anderen Versorgern überprüft werden: Ob die sich bei Anbieterwechsel an § 5 Abs. 3 GasGVV halten, wonach es während der unvermeidlichen Wechselprozedur keine Preiserhöhung geben darf - auch nicht über den Umweg der vorübergehenden Grundversorgung.

 

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