Zu denken ist auch an die Fernwärmeversorger, die Fernwärme zumeist gasgeführt erzeugen, dabei von den dramatisch gesunkenen Großhandelspreisen profitieren, aufgrund ihrer Monopolstellung die Fernwärmepreise für die Kunden jedoch weiterhin automatisch an die Entwicklung der HEL- Notierungen koppeln.
Es wird Zeit, dass das Bundeskartellamt auch dort reinschlägt.
Es kann nicht angehen, dass die Fernwärmeversorger die erzielbaren Kostenvorteile nicht an die Kunden weitergeben, sondern die Preise für Fernwärme weiterhin - losgelöst von der tatsächlichen Kostenentwicklung - an die Entwicklung von Heizölnotierungen koppeln und so dramatische Zusatzgewinne einstreichen können.
Zurecht werden entsprechende Klauseln in Fernwäremleieferungsverträgen von der Rechtsprechung als für den Kunden unanangemessenen benachteiligend und unwirksam angesehenen.
OLG Naumburg, Urt. v. 17.09.09 Az. 1 U 23/09 - Unwirksame HEL- Klausel bei Fernwärme