Energiepreis-Protest > EWE
Preiserhöhungen während Wechsel
janto:
Muss der Kunde für die Zeit, die der Wechsel dauert, die erhöhten Preise zahlen
In § 5 Abs. 3 der EWE-AGB für die Gas-Sondertarife Classic und Online steht: „Änderungen der Erdgaspreise … werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsabschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.“
Wer fristgerecht kündigt, um eine Preiserhöhung zu vermeiden, müsste davor dann auch definitiv geschützt sein, sonst würde das Recht der außerordentlichen Kündigung ja keinen Sinn machen. Der Kunde dürfte die Preiserhöhung also auch dann nicht zahlen müssen, wenn das Wechselprozedere länger dauert. Das ist ja meist zwangsläufig der Fall. Denn wenn der Kunde von der Preiserhöhung erst 6 Wochen vorher vom Anbieter informiert wird, ist ein Wechsel vor der Preiserhöhung in der Regel ausgeschlossen. Meist wird sie erst einen Monat nach Inkrafttreten der Preiserhöhung möglich sein. In diesem Fall müsste der Kunde zusätzlich geschützt werden. So interpretiere ich den o.g. AGB-Paragrafen.
Nach meinem Verständnis dürfte es im Falle einer außerordentlichen Kündigung und eines gleichzeitig eingeleiteten Wechsels auch keine vorübergehende Umstufung in die teurere Grundversorgung geben.
Wer weiß etwas darüber?
Janto Just
IG Energie Schortens
http://www.janto-just.de
Didakt:
@ janto
Ihr Verständnis trügt Sie nicht.
Sie sollten in Ihrem Kündigungsschreiben Bezug auf die AGB nehmen und folgendes anfügen:
\"Innerhalb eines Monats werde ich Ihnen den eingeleiteten Wechsel des Versorgers nachweisen. Nach Ihren o. a. Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird folglich Ihre Preisanpassung im vorliegenden Tarif so lange nicht wirksam, bis der Versorgerwechsel vollzogen ist.
Bitte bestätigen Sie mir den Empfang dieses Schreibens.\"
uwes:
--- Zitat ---Original von janto
In § 5 Abs. 3 der EWE-AGB für die Gas-Sondertarife Classic und Online steht: „Änderungen der Erdgaspreise … werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsabschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.“ [/URL]
--- Ende Zitat ---
Die logische Antwort auf die o.g. Frage ergibt sich doch schon aus dem Text der AGB selbst:
... \"werden demgegenüber nicht wirksam.\"
Bei Abfassung dieser Vertragsbedingungen ging man offensichtlich realistischer Weise davon aus, dass ein Wechsel länger dauert.
janto:
Herzlichen Dank für die Antwort!
Einen fast wortgleichen Passus wie in den EWE-AGB habe ich auch in den AGB § 3 Abs. 2 von Eprimo gefunden: \"Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit eprimo gem. Ziffer 3.3 die Einleitung eines Wechsels des Versorgungsverhältnisses durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.\"
Da mit diesem Passus offenbar die Wechsler vor Folgen geschützt werden sollen, die sie nicht zu verantworten haben - lange Dauer der Wechselprozedur, unnötig verlängert durch Pannen und künstlich verlängerbar, wenn es diesen Schutzpassus nicht gäbe - und wegen des Gleichlauts der Formulierungen nehme ich, dass dieser Passus auf gesetzliche Vorschriften oder Vorgaben der Bundesnetzagentur zurückgeht. Wissen Sie etwas darüber? Steht das irgendwo nachlesbar?
Mir liegen inzwischen mehrere \"Zwischenverträge\" der EWE vor von Leuten, die zum 30.11.2010 fristgerecht bei EWE gekündigt haben und bis zum 1.1.2011 in die durch Preiserhöhung ab 1.12.2010 zusätzliche verteuerte Grundversorgung gesteckt wurden.
Was macht man da? Bei Bundesnetzagentur beschweren?
Didakt:
@ janto
Die AGB-Bestimmungen sind aus § 5 (3) GasGVV entlehnt oder beziehen sich möglicherweise darauf, wenn die GasGVV wirksam in die Verträge einbezogen wurde:
\"(3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.\"
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