Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Darf der Grundversorger seine gesetzliche Preisbestimmungspflicht aus § 36 Abs. 1 EnWG delegieren?
RR-E-ft:
Im Zuge der Fusionswelle im Energiebereich namentlich etwa bei E.ON sind aus einer gehörigen Anzahl vieler örtlicher Allgemeinversorger, die sogar verschiedenen Konzernen (VEBA/ Viag) angehörten, und die sich wohl nicht gewagt hätten, ihre Preise abzustimmen, wenige Grundversorger geworden. Übrig geblieben sind dort bisher sieben Regionalversorger, von denen auch noch sechs wohl ihre Preise in München zentral steuern lassen, möglicherweise ebenso wie der Lachgas- Anbieter.
Durch die systematische Zentralisierung wurde plötzlich auch die Preisbestimmung zentralisiert. Was früher insoweit allenfalls im Vorborgenen möglich war, wird heute wohl halbwegs offen praktiziert.
Die Frage stellt sich, wie man wieder zu einer Preisvielfalt entsprechend der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten gelangen kann, was zugleich systematisch zentralgesteuerte Preise verhindert.
Vielleicht könnte man die Grundversorgungsgebiete (§ 36 Abs. 2 EnWG) mit den Konzessionsgebieten (§ 46 Abs. 2 EnWG) gleichsetzen, was wieder mehr Vielfalt schüfe und wieder einen örtlichen Bezug der Energieversorgung herstellen würde, so dass Grundversorgungspreise für Millionen Kunden jedenfalls nicht zentral aus München oder Dortmund gesteuert (und nach Gusto der Zentrale) bestimmt werden.
Lothar Gutsche:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Lothar Gutsche
Nicht ersichtlich was der Beitrag zum konkreten Thema dieses Threads beitragen sollte. Die skeptizistische Auffassung ist hinlänglich bekannt.
Wir haben einen Rechtsstaat und er funktioniert auch, wenn auch nicht immer sogleich und so schnell, wie mancher es sich wünschte. Zuweilen liegt die Verzögerung daran, dass die im und von diesem Rechtsstaat geschaffene klare gesetzliche Rechtslage nicht sogleich von allen Rechtsanwendern zutreffend erkannt wird. Aber Lernfähigkeit sollte man auch niemandem absprechen.
--- Ende Zitat ---
Mein Beitrag bezog sich eindeutig auf zwei Passagen Ihrer langen Ausführungen zu der Frage \"Darf der Grundversorger seine gesetzliche Preisbestimmungspflicht aus § 36 Abs. 1 EnWG delegieren?\" Wie so oft argumentieren Sie sehr logisch und strukturiert mit dem Gesetz. Das schätze ich sehr. Doch gleichzeitig verschließen Sie die Augen vor der Wirklichkeit in Wirtschaft, Politik und Justiz. Ihre zuletzt wieder geäußerte Kritik an der Preissockeltheorie interessiert doch niemanden, weil der VIII. Zivilsenat das anders sieht. Darauf hat der User \"Black\" in der Vergangenheit mehrfach hingewiesen. Trotzdem veranstalten Sie seit Wochen ein regelrechtes Telekolleg in der Grundsatzdiskussion unter \"Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB\". Es ist ja alles richtig, was Sie schreiben, aber die gefestigte Rechtsprechung am Ball-Senat ändert das sicher nicht.
Im aktuellen Thread begründen Sie wieder leicht nachvollziehbar, dass eine zentrale Preisbestimmung für die E.ON-Regionalgesellschaften in der E.ON-Zentrale nicht mit § 36 Abs. 1 EnWG vereinbar ist und auch gegen Kartellrecht verstößt (z. B. § 1 GWB). Doch Ihre Argumentation bleibt reine Theorie, wenn es keine staatliche Gewalt gibt, die den Gesetzesverstoß auch entsprechend ahndet. Mein Beitrag berichtet über belegbare Erfahrungen, dass es in unserem angeblichen Rechtsstaat genügend verantwortliche Amtsträger gibt, die einfach ihren Job nicht tun. Das Amtsversagen findet sich u. a. bei der Strafverfolgung, in der Kartellaufsicht und in der Kommunalaufsicht bis hin zum Innenministerium.
Wo wollen Sie Ihre durchaus berechtigte Kritik an der zentralen Preisbestimmung von E.ON mit Aussicht auf Erfolg vorbringen? In dem Thread \"E.ON: Möglicher Verstoß gegen § 36 Abs. 1 EnWG - keine Grundversorgungstarife im Internet\" ist zu lesen, dass Sie die mangelhafte Preisveröffentlichung im Internet bei der Bundesnetzagentur gerügt haben. Das könnte von Erfolg gekrönt sein, weil die Bundesnetzagentur in der Vergangenheit mehr Biss als die Kartellbehörden zeigte. Dem gleichen Thread ist zu entnehmen, dass Sie die zentrale und damit abgestimmte Preissetzung von E.ON beim Bundeskartellamt gemeldet haben. Dort sehe ich nach meinen Erfahrungen weniger Chancen, außer Sie haben das im Namen des Verbraucherverbandes \"Bund der Energieverbraucher\" getan und nicht als Privatperson. Denn als Einzelperson sind Sie in unserem angeblichen Rechtsstaat trotz der eindeutigen Vorgaben des Grundgesetzes leider ziemlich rechtlos.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
RR-E-ft:
Es gibt wohl von Beginn an, solche, die nichts mehr erwarten, und andere, die möglicherweise zuviel erwarten.
So ist das Glas aus der Sicht des Betrachters deshalb entweder halb voll oder halb leer.
Es soll uns nicht um diese oder jene gehen, sondern allein um Sachfragen.
Konstruktiv wollen wir daran mitwirken, Dinge zum Besseren zu wenden.
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