Die BNetzA prüft den Vorgang.
Das Ergebnis bleibt abzuwarten.
Grundversorger sind nur die einzelnen Regionalgesellschaften und diese sind gem. § 36 Abs. 1 EnWG gesetztlich selbst zur Preisbestimmung verpflichtet.
Die ihren Vertragspartnern geschuldete Preisbestimmung erfolgt jedoch nicht durch diese, sondern wohl durch E.ON Vertrieb Deutschland GmbH.
Es ist gesetzlich nicht zulässig, dass ein Dritter die Preise bestimmt.
Mit welchem Recht bestimmt E.ON Vertrieb Deutschland GmbH ohne selbst Grundversorger zu sein, für Millionen Kunden die Grundversorgungspreise?!
Die grundversorgungswilligen Haushaltskunden haben schließlich die Regionalgesellschaften auch nicht aus deren Preisbestimmungspflicht entlassen !
Oder wäre es demnach auch zulässig, dass die Preisbestimmungspflicht etwa auf den Papst in Rom übertragen wird und die Preise sich dann auf den Vatican- Seiten fänden?
Wäre ja vielleicht praktisch, weil man auch die höchsten Preise dort ggf. gleich heilig sprechen lassen könnte.
Oder wäre es zulässig, dass die E.ON - Regionalgesellschaften gemeinsam mit den RWE- Regionalgesellschaften die Preise zentral bestimmen und dann auf den Seiten des BDEW veröffentlichen?
Wo läge denn dabei der Unterschied?
Wo leben wir denn?
Das hat doch mit den gesetzlichen Bestimmungen und deren Rahmen schlicht und ergreifend gar nichts zu tun, weil es nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Es ist wohl auch ein Fall für das Bundeskartellamt, weil die Preise demnach wohl abgestimmt werden.
Da ist auch schon die Meldung raus. Auch dort wird geprüft.
Klingelt nur schon alle aus den Betten.