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Autor Thema: BGH Urt. v. 06.04.11 VIII ZR 66/09 - Unwirksame Preisänderungsklausel Fernwärme  (Gelesen 14265 mal)

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Offline tangocharly

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Verhandlungstermin: 19. Januar 2011

VIII ZR 66/09

AG  Lübeck - Urteil vom 8. November 2006 - 25 C 3539/04

LG Lübeck - Urteil vom 22. Januar 2009 - 14 S 283/06  

(veröffentlicht in IR 2009, 91)

Die Klägerin ist ein kommunales Versorgungsunternehmen. Sie verlangt von den Beklagten Zahlung für Fernwärme, die sie in den Jahren 2001 bis 2003 für die von den Beklagten bewohnte Wohnung geliefert hat. Die von der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum verwendeten Preisbestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

\"3. Preisänderungsbestimmungen

Die Preise … ändern sich unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung bei Erzeugung, Transport und Bereitstellung der Wärme und der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt gemäß den nachstehenden Preisänderungsklauseln. Die in diesen Klauseln verwendeten Kurzbezeichnungen bedeuten:



4. Preisführungsgrößen und –basiswerte

Die Preisführungsgrößen und deren Basiswerte sind im einzelnen wie folgt festgelegt:

 4.1 HEL = Preis für extra leichtes Heizöl als arithmetischer Mittelwert aus den Notierungen zum 15. eines Monats in € [DM]/hl (ohne Umsatzsteuer), (Grundlage: Fachserie 17 des Statistischen Bundesamtes \"Preise\"; Reihe 2 \"Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)\"; Teil 1, 3. \"Erzeugerpreise ausgewählter gewerblicher Produkte\"). Es gelten die Notierungen am Berichtsort Hamburg bei Lieferung an Verbraucher in Tankkraftwagen, 40 bis 50 hl pro Auftrag, frei Verbraucher. Zugrundezulegen ist der jeweilige Durchschnittswert der bis drei Monate vor dem Monat der Preisanpassung veröffentlichten letzten sechs Kalendermonate (für eine Preisanpassung z. B. am 01.07. also die für das IV. Quartal des vorhergehenden und für das I. Quartal des jeweiligen Kalenderjahres veröffentlichten monatlichen Preise).

HEL0 =20,37 € [39,84 DM]/hl; Basiswert im Durchschnitt für April 1996 bis September 1996

 4.2 fEG = jeweiliger Preisänderungsfaktor im Gasbezug der … [Klägerin] gegenüber dem Stand zum 01.01.97 - er wird anhand der Bestimmungen in dem Gasbezugsvertrag der … [Klägerin] ermittelt und vom Vorlieferanten (z.Z. BEB Erdgas und Erdöl GmbH) der … [Klägerin] mitgeteilt.

fEG  =  1,0000 Basiswert zum Stand 01.01.97

4.3 L = jeweiliger zum Anpassungszeitpunkt geltender Index des tariflichen Stundenlohnes im Wirtschaftsbereich/-zweig Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung (Grundlage: Fachserie 16 des Statistischen Bundesamtes \"Löhne und Gehälter\"; Reihe 4.3 \"Index der Tariflöhne und Gehälter\"; Tabelle 2 \"Index der tariflichen Stundenlöhne in der gewerblichen Wirtschaft und bei Gebietskörperschaften\"; Wirtschaftsbereich/-zweig \"Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung\").

…\"

In den Jahren 2001 bis 2003 zahlten die Beklagten zwar die von der Klägerin geforderten Abschläge, glichen jedoch die jeweiligen Endabrechnungen nicht aus. Sie vertreten die Auffassung, die Rechnungen entsprächen nicht den Anforderungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (§§ 24, 26 AVBFernwärmeV),* weil die maßgeblichen Berechnungsfaktoren nicht in allgemein verständlicher Form und vollständig ausgewiesen seien.

Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung von 1.633,38 € nebst Zinsen verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten verurteilt und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin stehe aus den streitgegenständlichen Abrechnungen die Summe der Einzelpositionen zu, weil der vorläufige Einwendungsausschluss gemäß § 30 AVBFernwärmeV** bestehe. Es sei offensichtlich, dass die von den Beklagten erhobenen Einwände nicht das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 30 AVBFernwärmeV belegten.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

*§ 24 AVBFernwärmeV: Abrechnung, Preisänderungsklauseln



(3) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen.

*§ 26 AVBFernwärmeV: Vordrucke für Rechnungen und Abschläge

Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.

**§ 30 AVBFernwärmeV: Zahlungsverweigerung

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,  

1. soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und

2.wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
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Offline RR-E-ft

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Original von ESG-Rebell
Verhandlung am 19.01.11 von 10:00 bis 10:52 Uhr.
8. Zivilsenat: Ball, Dr. Milger, Dr. Hessel, Dr. Fetzer, Dr. Bünger

AG Lübeck - Urteil vom 8. November 2006 - 25 C 3539/04
LG Lübeck - Urteil vom 22. Januar 2009 - 14 S 283/06
(veröffentlicht in IR 2009, 91)

Rev.Kläger: Weber u.a., RA Dr. Schott
Rev.Beklagte: Stadtwerke Lübeck, RA Dr. von Winderfeld, RA Adolf Topp (AGFW), RA Wollschläger, Berlin.

----- 10:02 ---------------------------------------------------------------------------
Ball:
Dr. Hessel ist selbst Kundin der STW Lübeck. Einwände? Keine.

Schildert den Sachverhalt.
Die Klägerin setzt Erdgas und Heizöl zur Wärmeerzeugung ein. Die Kläger sind Mieter. Es lagen jeweils keine schriftlichen Versorgungsverträge vor. Die Kläger haben die Abschläge jeweils bezahlt, einen Teil der Rechnungsbeträge jedoch einbehalten.

Die Klägerin ermittelt den Preis nach einer mathematischen Formel. Gegen diese Preisfestsetzung wird Unwirksamkeit eingewendet.

Das Berufungsgericht hat sich nicht näher damit befasst sondern meinte, der Einwand sei schon wegen §30 AVBFernwärmeV unbegründet.

Diese Frage wurde im Senat noch nicht entschieden, allerdings gilt §30 AVBFernwärmeV nicht bei Einwänden wegen der Preisfestsetung (VIII ZR 38/05, 11.10.2006, VIII ZR 207/05).

Falls §30 AVBFernwärmeV nicht anwendbar ist, dann ist §24 (3) AVBFernwärmeV (alte Fassung) zu prüfen. Zitiert diesen: \"Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen.\"

Anm.: Da hier um einen Altfall aus dem Jahr 2001 verhandelt wird, geht es noch um die AVBFernwärmeV in ihrer alten Fassung, in der §24 nur drei Absätze enthielt.

Hier gibt es möglicherweise einen problematischen Faktor \"FEG\", der mit immerhin 30% zum Preis beiträgt. Das Zustandekommen dieses Faktors ist nicht ersichtlich.

Merkwürdigerweise wird dieser Faktor nicht von der Klägerin bestimmt sondern von ihrem Vorlieferanten mitgeteilt.

Ansonsten hält der Senat die Preisanpassungsklausel eigentlich für mustergültig und für den Senat gut nachvollziehbar.

----- 10:07 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Schott:

Hält an seiner Rechtsauffassung fest wie im Parallelverfahren am 12.01.2011 geäußert.
§30 AVBFernwärmeV ist nicht anwendbar. Dieser betrifft nur Fehler in der Abrechnung, nicht andere Fehler, also dem Sinn nach reine Rechenfehler.

Eine Preisfestsetzung erfolgt aber aufgrund des Rechtsempfindens des Versorgers; es handelt sich also nicht um eine bloße Falschberechnung des Rechnungsbetrages als solchem. Dies entspricht ja auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats dazu. Gegen die Unwirksamkeit einer Preisanpassung kann §30 AVBFernwärmeV daher nicht eingewendet werden.

Sollte man dem nicht folgen, so gilt außerdem: Wenn ein Richter sagen kann, daß eine Preisanpassungsklausel unwirksam ist, dann ist das wiederum ein offensichtlicher Fehler.

Die AGB-rechtlichen Bestimmungen werden auch nicht durch §24 AVBFernwärmeV verdrängt. Diese Frage ist aber eher theoretischer Natur, da §30 (3) AVBFernwärmeV ja den Anforderungen nach §307 BGB folgt.

Die Transparenzanforderungen sind nicht erfüllt. Schon der Gesichtspunkt des Wärmemarktes bleibt außen vor. Nur sogenannte \"Führungsgrößen\" werden genannt, bei denen es sich um Kostenelemente handelt. Schon daher werden die Kunden unangemessen benachteiligt.

Nach der Rechtsprechung des Kartellsenats gibt es keinen Wärmemarkt. Daher läuft der Wärmemarktaspekt von §24 AVBFernwärmeV ohnehin leer.

Die Lohnentwicklung macht 20%, der FEG-Faktor 30% aus. Es wird aber nicht berücksichtigt, wie sich die Kosten insgesamt entwickelt haben.

Beim Lohn fliesst nur der Lohnkostenindex ein, nicht jedoch die tatsächliche Lohnkostenentwicklung. Wurde beispielsweise Personal entlassen, so können die Lohnkosten trotz steigender Löhne gesunken sein.

Auch eine Verbesserung in der Energieeffizienz der Wärmeerzeuger wird nicht berücksichtigt. Effizienzsteigerungen führen ausschliesslich zu einer Gewinnausweitung.

Laut §24 AVBFernwärmeV (3) müssen alle maßgeblichen Faktoren vollständig ausgewiesen werden. Der Preisänderungsfaktor FEG wird aber vom Vorlieferanten mitgeteilt; von diesem also offenbar festgelegt. Ein Verbraucher müsste also wohl beim Vorlieferanten anrufen und das Zustandekommen des FEG erfragen; erhielte aber wohl keine oder eine nicht nachvollziehbare Antwort.

----- 10:18 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. von Winterfeld:

Er kennt die Details des Parallelfalls (Zerbst) nicht, sieht den Schwerpunkt aber in §30 AVBFernwärmeV.

§307 BGB ist nicht anwendbar. Die AVBFernwärmeV verdrängt die BGB-Regelung.
Er verweist auf BGH VIII ZR 37/86 = BGHZ 100, 1 = NJW 1987, 1622.

Auch §315 zur Billigkeitskontrolle greift hier nicht (Urteil vom 11.10.2006).
Der Senat hat dort §315 verneint, da kein einseitiges Preisanpassungsrecht sondern eine automatische Preisgleitklausel vereinbart war. Dies ist auch hier so.

Der Senat hat aber am 30.03.2003 entschieden, daß Bestreiten einseitiger Preisanpassungen nicht durch §30 AVBWasserV ausgeschlossen sei. §30 wende sich nur gegen Berechnungsfehler. Diese Rechtsprechung hat er am 15.2.2006 auf einen Fall ausgedehnt, wenn es um die Feststellung der vertraglichen Grundlagen geht.

Hier ist das nicht der Fall, da die Klägerin die Beklagten nach denselben Bedingungen beliefert wie alle anderen Mieter auch.

Sollte §30 AVBFernwärmeV nicht anwendbar sein, so wäre eine Rückverweisung erforderlich.

Eine so enge Auslegung wie sie der Senat vornimmt, ist dem Wortlaut von §30 AVBFernwärmeV sowie der amtlichen Begründung nicht zu entnehmen. Zitiert aus dieser sowie dem Urteil vom 15.2.2006.

§30 AVBFernwärmeV würde leer laufen, weil es wohl keinen Verbraucherprotest geben würde, in dem nicht auch die vertraglichen Grundlagen angegriffen werden. §30 AVBFernwärmeV ist gerade dazu da, den Verbraucher auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen. Der Versorger muss davor geschützt werden, dass zahlreiche Verbraucher ihre Zahlungen einstellen indem sie einfach ein Fehler der Vertragsgrundlage behaupten.

Die Lieferverträge sind ja ein Massengeschäft. Die Prüfung eines jeden Einzelfalles würde die Gerichte überfordern. Auch trotz §30 AVBFernwärmeV ist ein Verbraucherschutz gewährleistet. Der Senat sollte seine Rechtsprechung zu §30 AVBFernwärmeV nochmals prüfen.

Die Urteil des VIII. Senats vom 15.2.2006 und des X. Senats vom 5.7.2005 enthalten eine Divergenz.
Zitiert umfänglich aus beiden Urteilen um klarzustellen, dass eine Zahlungspflicht und Verweisung auf einen Rückforderungsprozess zulasten der Verbraucher bestehe.

Die Verordnung §30 AVBFernwärmeV muss auch im Zusammenhang mit §31 AVBFernwärmeV gesehen werden, die ja eine Aufrechnung weitestgehend einschränkt und nur mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gestattet. Daraus ist die Absicht des Gesetzgebers zum Schutz der Versorger erkennbar.

Falls eine Prüfung doch erforderlich sein sollte, dann ist §24 (3) AVBFernwärmeV relevant.
Der Senat bestätigt erfreulicherweise ja bereits, dass die Klausel vom FEG-Faktor abgesehen vorbildlich ist.

§24 (3) AVBFernwärmeV verlangt Markt- und Kostenelemente.

Wenn es auf den Wärmemarkt ankommt, dann ist auf den bundesweiten Wärmemarkt abzustellen, denn
1) nur bundesweit gibt es verlässliche Statistiken
2) Verbraucher könnten durch regionale Differenzen benachteiligt werden
3) die Klausel spricht (wörtlich) von \"den relevanten Märkten\".

Der FEG-Faktor stellt gerade ein Optimum dar, welcher die Entwicklung der Gaseinkaufspreise abbildet.

----- 10:38 ---------------------------------------------------------------------------
Ball an Dr. Schott:
Ein Wärmemarktelement wird doch durch die HEL-Klausel berücksichtigt.

Dr. Schott:
Der HEL-Preis ist kein Wärmemarktelement. Einen Wärmemarkt kann es nicht geben, da ein Austausch der Fernwärme durch einen anderen Energieträger kaum möglich ist.

Zu §30 AVBFernwärmeV: auch die amtliche Begründung enthält einen Hinweis auf Rechenfehler und dem Umstand, dass die anderweitige Geltendmachung der Rechte unberührt bleibe. Nicht die Frage der Rechtsgrundlage sondern nur die Rechnungstellung wird durch §30 AVBFernwärmeV erfasst.

----- 10:42 ---------------------------------------------------------------------------
Herr Wollschläger (ist nervös und spricht hektisch)

Wiederholt die Ausführungen zu §30 AVBFernwärmeV ohne neue Aspekte.

Der Verordnungsgeber hat in §17 StromGVV ja ausdrücklich den Unbilligkeitseinwand nach §315 BGB ausgeklammert. Obwohl er dazu im November Gelegenheit hatte, hat er darauf verzichtet, §30 AVBFernwärmeV entsprechend anzupassen.

Bei Rückforderungen von Zahlungen für Fernwärme trifft den Verbraucher zudem nicht die volle Darlegungs- und Beweislast zur Unbilligkeit.

Zu §24 (3) AVBFernwärmeV: Das Fehlen einen Wärmemarktelements wäre bei fehlendem Wärmemarkt kein Problem. Darüber hinaus kann ein Element auch eine Doppelfunktion übernehmen. Der HEL-Preis ist sowohl Wärmemarkt- als auch Kostenelement.

Der FEG-Faktor wurde gewählt um den Gaseinkaufspreis kostennah abzubilden. Er setzt sich zusammen aus der Änderung des Preises von 1997, der mit dem Faktor 1.0 definiert wurde. Dies funktioniert analog zum HEL-Index.

Die materielle Richtigkeit des FEG-Faktors wurde zudem nie bestritten, sondern nur seine Transparenz.

Zur Mitteilung des FEG ist anzumerken, dass dieser nicht mehr und weniger transparent ist als bspw. die Lohnkosten. Auch bei diesen muss der Verbraucher sich auf die Angaben des Versorgers verlassen. Der Lohnkostenindex ist als Kostenelement aber anerkannt. Ggf. ist auch §317 BGB relevant.

----- 10:50 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Schott:

Zum Versorgerschutz: Bei der Bestimmung §30 AVBFernwärmeV geht es letztlich nur um die Zinsen. Wenn ein Verbraucher grundlos Unwirksamkeit einwendet, dann muss er am Ende ja dennoch zahlen.

----- 10:52 ---------------------------------------------------------------------------
Ball:

Wie schon vergangene Woche angedeutet wird der Verkündungstermin auf den 6.04.2011, 10:00 festgesetzt.


Anm.: Dr. Schott argumentiert m.E. widersprüchlich, die Preisanpassungsklausel enthalte einerseits keine Wärmemarktkomponente. Andererseits liefe der Wärmemarktaspekt §24 AVBFernwärmeV mangels vorhandenem Wärmemarkt ins Leere. Wie kann man etwas berücksichtigen müssen, das doch nicht existieren soll?

Habe ich da etwas nicht verstanden?

Ankommen wird es darauf vermutlich aber nicht, denn der Senat sieht ja schon in der verwendeten HEL-Klausel ein Wärmemarktelement.

Anscheinend sind in dem Verfahren ausschliesslich Preiserhöhungen streitig. Der Umstand, dass (falls zutreffend) damals Anschluss- und Benutzungszwang auf Seiten der (Ver)mieter bestand und dass die STW Lübeck sowohl die Gestalt als auch die Gewichtungsfaktoren der Preisanpassungsklausel - und damit den anfänglichen Preis - einseitig und sogar nach freien und nicht einmal nach billigem Ermessen bestimmt haben, ist anscheinend nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Gruss,
ESG-Rebell.

Vilen Dank für den Terminsbericht!!!

Offline uwes

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Original von ESG-Rebell

----- 10:42 ---------------------------------------------------------------------------
Herr Wollschläger (ist nervös und spricht hektisch)

Wiederholt die Ausführungen zu §30 AVBFernwärmeV ohne neue Aspekte.

So kennt man ihn. Er spricht aber ohnehin zumeist sehr schnell und seine Nervosität liegt ganz sicher darin begründet, dass er Landauf Landab für die Versorgerseite tätig ist (Rechtsanwaälte Becker, Büttner, Held und im Moment mit den erzielten Ergebnissen nicht glücklich sein kann.
Leider ist er aber auch sehr \"betriebsblind\". er hat sich derart in die Situation der Versorgungsunternehmen hineingedacht, dass er dabei vergisst, dass die andere Seite nicht nur aus Geldkühen besteht, die nur gemolken werden wollen.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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Kollege Wollschläger ist doch ein ganz netter.

Offline tangocharly

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Dr. Schott
Beim Lohn fliesst nur der Lohnkostenindex ein, nicht jedoch die tatsächliche Lohnkostenentwicklung. Wurde beispielsweise Personal entlassen, so können die Lohnkosten trotz steigender Löhne gesunken sein.

Da hat er (Dr.Schott) recht, wenngleich wohl Ball von einer nahezu mustergültigen Klausel spricht.

Denn nach dem Wortlaut gem. § 24 Abs. 4 AVBFernwV (bzw. § 24 Abs. 3 -a.F.-) kommt es darauf an, dass die Klausel:

Zitat
[...]  die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen
berücksichtigt.

Wer hierbei mit Indizies arbeitet, verbaut geradezu den Zugang zu den individuellen Kosten eines konkreten Unternehmens. Sollte die Auslegung einer Anpassungsklausel Indexwerte (ohne Rücksicht auf konkrete Kosten - so verstehe ich die Ausführungen Dr. Schott\'s) zulassen, dann ist dies für den Abnehmer überraschend und benachteiligt ihn unangemessen i.S.v. §§ 305c, 307 BGB.

(Schade, dass aus der Sachverhaltsschilderung nicht klarer hervorgeht, wie die Klg. \"mit einer mathematischen Formel\" rechnet).

Warum dann, wenn eine Klausel von § 24 Abs. 4 AVBFwV abweicht, dies keiner Kontrolle gem. § 307 BGB unterliege (weil angeblich von § 30 AVBFwV ausgeschlossen), um den Abnehmer auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen, erschließt sich mir nicht.

Ob nun ein LohnkostenX transparent sei oder ob nicht, das ist eine völlig andere Frage.

Hier noch ein paar Hintergrundinformationen zum Fall.
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Offline RR-E-ft

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Fraglich ist, worauf man beim Wärmemarkt, der den Fernwärmepreis begrenzen soll, abstellen sollte.


Stellt man auf Heizölpreise oder Kohlepreise ab, ist festezustellen, dass es einen Grundpreis für die Leistungsbereitschaft der Lieferanten nicht gibt, die Kosten der Leistungsbereitschaft vielmehr bereits in die Brennstoffkosten eingepreist sind.

Dann kann man bei Fernwärme unter Berufung auf einen Wärmemarkt nicht für die Leistungsbereitstellung verbrauchsunabhängig einen Grundpreis fordern und den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis auch noch an Heizölpreisen ausrichten, in welche als Brennstoffkosten bereits die Kosten der Leistungsbereitschaft ebenfalls mit eingepreist sind.

Dies führt zwangsläufig dazu, dass der Fernwärmepreis mindestens im Umfange des Grundpreise jedenfalls über den jeweiligen Heizölpreisen bzw. Kohlepreisen liegt.

Einen verbrauchsunabhängigen Entgeltanteil für die Leistungsbereitstellung (Grundpreis) gibt es (noch?) bei der leitungsgebundenen Gasversorgung.

Wollte man sich mit den Preisen der Gasversorgung vergleichen, hätte man für Preisänderungen jedenfalls nicht auf HEL abzustellen, da HEL nicht den Marktpreis für Erdgas widerspiegeln kann (BGH VIII ZR 178/08 Rn. 31).

Der Gaspreis lässt sich wohl sachgerecht indexieren entweder auf den BAFA- Erdgasimportpreis oder an Spotmarktnotierungen an freien handelspunkten oder an den Gaspreisindex der EEX.

Dann müsste dies auch für die Fernwärme- Arbeitspreise gelten, wenn man davon ausgeht, dass Fernwärme gegen Erdgas auf einem gemeinsamen Wärmemarkt gegeneinander antritt.

Der Arbeitspreis müsste sich an den vergleichbaren Abnahmefällen bei der Gasversorgung orientieren (Großabnehmerpreise).

Geht man von einem bundesweiten Wärmemarkt aus, weil alle zum Wärmekauf bereiten Nachfrager bundesweit nachfragen und alle Anbieter bundesweit anbieten, so dass eine entsprechend große Nachfrage einem entsprechend großem Angebot gegenüber steht (was in der Realität nicht der Fall ist, weil es nur regional begrenzte Märkte für Gas, Fernwärme, Kohle und Heizöl gibt), stellt sich die Frage, wie man den marktgerechten Grundpreis ermitteln könnte/ sollte.

Es gibt keinen solchen Preis, der sich in einem wirksamen Wettbewerb herausgebildet hat.

Wollte man aber davon ausgehen, dass auf dem Heizölmarkt und auf dem Kohlemarkt wirksamer Wettbewerb besteht, würde man wohl dazu gelangen, dass ein verbrauchsunabhängiger Grundpreis entfallen muss, weil ein solcher auf einem Wettbewerbsmarkt offensichtlich nicht durchsetzbar ist.

Auf dem zunehmend Wettbewerb unterliegenden Gasmarkt ist ebenfalls zu beobachten, dass verbrauchsunabhängige Grundpreise entfallen, siehe nur E WIE EINFACH.

Wollte deshalb AGFW das Argument eines bundesweiten Wettbewerbsmarktes für Heizenergie ernst nehmen, kann dies wohl nur zur Folge haben, dass die verbrauchsunabhängigen Grundpreise auch bei der Fernwärme entfallen müssen.

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Das LG Lübeck - Urteil ist aufgehoben worden. Siehe hier:

Die verwendeten Preisänderungsklauseln sind unwirksam.
und: die Einwendungen, die sich nicht auf bloße Abrechnungs- oder Rechenfehler beschränken, sondern die Grundlagen der Vertragsbeziehung betreffen, werden nicht vom Einwendungssausschluss erfasst.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Die Entscheidungen des BGH dürften den Lobbyverband AGFW desillusioniert haben:

http://www.agfw.de/recht/preisprotest-ii/

Gestern hat die Branche noch gefeiert:

http://40jahre.agfw.de/start/frankfurt/aktuelles/

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Bemerkenswert ist, dass der Senat offensichtlich darauf abstellt, dass im Falle der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel im Vertrag auch im streitgegenständlichen Zeitraum der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis immer noch weiter galt.

Deshalb kam es zur Zurückverweisung, um zu klären, ob bei Zugrundelegung jenen Preises noch offene Forderungen für die erfolgten Energielieferungen bestehen.

Folgendes sollte beachtet werden:

Im Falle der Unwirksamkeit der verwendeten Preisänderungsklauseln und aller darauf gestützten Preisänderungen gelte der bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarte Preis weiter, nur diesen müsse der betroffene Kunde zahlen.

Wurde über den tatsächlich  vertraglich geschuldeten Preis hinaus mehr bezahlt, kann den betroffenen Kunden grundsätzlich ein Rückzahlungsanspruch für die letzten drei Jahre aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehen.

Insoweit gelten die Grundsätze, die bisher schon von der Rechtsprechung für den Fall entsprechend unwirksamer Klauseln in Gaslieferungsverträgen entwickelt wurden.

Offline uwes

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Im Verbraucherbereich darf man sich wohl beruhigt zurücklehnen. Eine beanstandungslose Bezahlung der Jahresrechnung hat keinerlei Erklärungsinhalt oder -wert, so dass keine neue Preisvereinbarung zustande kommt.

Es gilt der Anfangspreis.

Ungeklärt scheint die Frage im Hinblick auf Gewerbetreibende und Freiberufler.

Oder ist da was an mir vorbeigegangen?
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Urteilstext BGH VIII ZR 66/09 veröffentlicht

Es findet eine Transparenzkontrolle der Preisänderungsklausel eines Fernwärmelieferungsvertrages gem. § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV a.F. statt, wobei die Anforderungen mindestens jenen Anforderungen entsprechen sollen, welche bei einer Transparenzkontrolle gem. § 307 BGB gefordert sind.


Zitat
BGH VIII ZR 66/09 Rn. 33

Damit schreibt diese Regelung ein Maß an Transparenz und Nachvollziehbarkeit vor, das mindestens dem Niveau der vom Bundesgerichtshof im Rahmen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Transparenz von Preisanpassungsklauseln entspricht (so auch Topp in Zenke/Wollschläger, aaO S. 205).

Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt, dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vom Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der zu Preisänderungen ermächtigenden Klausel selbst messen kann (Senatsurteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134 unter B II 2 a; BGH, Urteile vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507 unter III 2 a, und vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008 Rn. 11). § 24 Abs. 3 Satz 2 AVBFernwärmeV aF (Abs. 4 Satz 2 nF) bleibt hinter diesen Vorgaben nicht zurück.

Im entschiedenen Fall hielt die Klausel schon dieser Transparenzkontrolle nicht stand und soll deshalb gem. § 134 BGB unwirksam sein.

Hält eine Preisänderungsklausel dieser Transparenzkontrolle stand, so soll sich in einem zweiten Schritt die Frage nach der inhaltlichen Angemessenheit der Preisänderungsklausel in Anbetracht von § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV a.F. stellen.

Gemessen an § 307 BGB ist eine Preisänderungsklausel bereits dann unangemessen, wenn sie die Möglichkeit zur nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils am vereinbarten Preis nicht sicher ausschließt.
Fraglich, ob sich bei der Kontrolle am Maßstab des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV a.F. nach Auffassung des Senats hieran etwas ändern soll.

Hierzu bleibt die Veröffentlichung der Parallelentscheidung vom 06.04.2011 Az. VIII ZR 273/09 abzuwarten (ähnlich gelagert wohl BGH VIII ZR 304/08 und VIII ZR 178/08].

Weitere Überlegung:

Jedenfalls dann, wenn es - anders als laut Sachverhalt der Entscheidung VIII ZR 66/09 - an der öffentlichen Bekanntgabe von Preislisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV fehlt, stellt sich m.E. bei einem konkludenten Vertragsabschluss gem. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV die Frage, welchen Preis vergleichbare Kunden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vertraglich schuldeten.

Im Falle der Unwirksamkeit der vom EVU allgemein verwendeten Preisänderungsklauseln in den Verträgen mit solchen anderen Kunden schuldeten jene vergleichbaren anderen Kunden selbst nur den bei ihrem eigenen Vertragsabschluss vereinbarten Preis, so dass jener dann wohl auch als Anfangspreis im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV zu gelten hat (vgl. Klotz, RdE 2011, 88 ff.).

Bei einer Monopolstellung des Versorgers, erst recht bei bestehendem Anschluss- und Benutzungszwang im räumlich begrenzten Fernwärmegebiet könnte sich m. E. ferner die Frage stellen, ob der Anfangspreis gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV nicht seinerseits der Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB unterliegt (vgl. Klotz, aaO.).

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