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BGH Urt. v. 06.04.11 VIII ZR 66/09 - Unwirksame Preisänderungsklausel Fernwärme
tangocharly:
--- Zitat ---Verhandlungstermin: 19. Januar 2011
VIII ZR 66/09
AG Lübeck - Urteil vom 8. November 2006 - 25 C 3539/04
LG Lübeck - Urteil vom 22. Januar 2009 - 14 S 283/06
(veröffentlicht in IR 2009, 91)
Die Klägerin ist ein kommunales Versorgungsunternehmen. Sie verlangt von den Beklagten Zahlung für Fernwärme, die sie in den Jahren 2001 bis 2003 für die von den Beklagten bewohnte Wohnung geliefert hat. Die von der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum verwendeten Preisbestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
\"3. Preisänderungsbestimmungen
Die Preise … ändern sich unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung bei Erzeugung, Transport und Bereitstellung der Wärme und der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt gemäß den nachstehenden Preisänderungsklauseln. Die in diesen Klauseln verwendeten Kurzbezeichnungen bedeuten:
…
4. Preisführungsgrößen und –basiswerte
Die Preisführungsgrößen und deren Basiswerte sind im einzelnen wie folgt festgelegt:
4.1 HEL = Preis für extra leichtes Heizöl als arithmetischer Mittelwert aus den Notierungen zum 15. eines Monats in € [DM]/hl (ohne Umsatzsteuer), (Grundlage: Fachserie 17 des Statistischen Bundesamtes \"Preise\"; Reihe 2 \"Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)\"; Teil 1, 3. \"Erzeugerpreise ausgewählter gewerblicher Produkte\"). Es gelten die Notierungen am Berichtsort Hamburg bei Lieferung an Verbraucher in Tankkraftwagen, 40 bis 50 hl pro Auftrag, frei Verbraucher. Zugrundezulegen ist der jeweilige Durchschnittswert der bis drei Monate vor dem Monat der Preisanpassung veröffentlichten letzten sechs Kalendermonate (für eine Preisanpassung z. B. am 01.07. also die für das IV. Quartal des vorhergehenden und für das I. Quartal des jeweiligen Kalenderjahres veröffentlichten monatlichen Preise).
HEL0 =20,37 € [39,84 DM]/hl; Basiswert im Durchschnitt für April 1996 bis September 1996
4.2 fEG = jeweiliger Preisänderungsfaktor im Gasbezug der … [Klägerin] gegenüber dem Stand zum 01.01.97 - er wird anhand der Bestimmungen in dem Gasbezugsvertrag der … [Klägerin] ermittelt und vom Vorlieferanten (z.Z. BEB Erdgas und Erdöl GmbH) der … [Klägerin] mitgeteilt.
fEG = 1,0000 Basiswert zum Stand 01.01.97
4.3 L = jeweiliger zum Anpassungszeitpunkt geltender Index des tariflichen Stundenlohnes im Wirtschaftsbereich/-zweig Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung (Grundlage: Fachserie 16 des Statistischen Bundesamtes \"Löhne und Gehälter\"; Reihe 4.3 \"Index der Tariflöhne und Gehälter\"; Tabelle 2 \"Index der tariflichen Stundenlöhne in der gewerblichen Wirtschaft und bei Gebietskörperschaften\"; Wirtschaftsbereich/-zweig \"Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung\").
…\"
In den Jahren 2001 bis 2003 zahlten die Beklagten zwar die von der Klägerin geforderten Abschläge, glichen jedoch die jeweiligen Endabrechnungen nicht aus. Sie vertreten die Auffassung, die Rechnungen entsprächen nicht den Anforderungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (§§ 24, 26 AVBFernwärmeV),* weil die maßgeblichen Berechnungsfaktoren nicht in allgemein verständlicher Form und vollständig ausgewiesen seien.
Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung von 1.633,38 € nebst Zinsen verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten verurteilt und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin stehe aus den streitgegenständlichen Abrechnungen die Summe der Einzelpositionen zu, weil der vorläufige Einwendungsausschluss gemäß § 30 AVBFernwärmeV** bestehe. Es sei offensichtlich, dass die von den Beklagten erhobenen Einwände nicht das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 30 AVBFernwärmeV belegten.
Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
*§ 24 AVBFernwärmeV: Abrechnung, Preisänderungsklauseln
…
(3) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen.
*§ 26 AVBFernwärmeV: Vordrucke für Rechnungen und Abschläge
Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
**§ 30 AVBFernwärmeV: Zahlungsverweigerung
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
2.wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Verhandlung am 19.01.11 von 10:00 bis 10:52 Uhr.
8. Zivilsenat: Ball, Dr. Milger, Dr. Hessel, Dr. Fetzer, Dr. Bünger
AG Lübeck - Urteil vom 8. November 2006 - 25 C 3539/04
LG Lübeck - Urteil vom 22. Januar 2009 - 14 S 283/06
(veröffentlicht in IR 2009, 91)
Rev.Kläger: Weber u.a., RA Dr. Schott
Rev.Beklagte: Stadtwerke Lübeck, RA Dr. von Winderfeld, RA Adolf Topp (AGFW), RA Wollschläger, Berlin.
----- 10:02 ---------------------------------------------------------------------------
Ball:
Dr. Hessel ist selbst Kundin der STW Lübeck. Einwände? Keine.
Schildert den Sachverhalt.
Die Klägerin setzt Erdgas und Heizöl zur Wärmeerzeugung ein. Die Kläger sind Mieter. Es lagen jeweils keine schriftlichen Versorgungsverträge vor. Die Kläger haben die Abschläge jeweils bezahlt, einen Teil der Rechnungsbeträge jedoch einbehalten.
Die Klägerin ermittelt den Preis nach einer mathematischen Formel. Gegen diese Preisfestsetzung wird Unwirksamkeit eingewendet.
Das Berufungsgericht hat sich nicht näher damit befasst sondern meinte, der Einwand sei schon wegen §30 AVBFernwärmeV unbegründet.
Diese Frage wurde im Senat noch nicht entschieden, allerdings gilt §30 AVBFernwärmeV nicht bei Einwänden wegen der Preisfestsetung (VIII ZR 38/05, 11.10.2006, VIII ZR 207/05).
Falls §30 AVBFernwärmeV nicht anwendbar ist, dann ist §24 (3) AVBFernwärmeV (alte Fassung) zu prüfen. Zitiert diesen: \"Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen.\"
Anm.: Da hier um einen Altfall aus dem Jahr 2001 verhandelt wird, geht es noch um die AVBFernwärmeV in ihrer alten Fassung, in der §24 nur drei Absätze enthielt.
Hier gibt es möglicherweise einen problematischen Faktor \"FEG\", der mit immerhin 30% zum Preis beiträgt. Das Zustandekommen dieses Faktors ist nicht ersichtlich.
Merkwürdigerweise wird dieser Faktor nicht von der Klägerin bestimmt sondern von ihrem Vorlieferanten mitgeteilt.
Ansonsten hält der Senat die Preisanpassungsklausel eigentlich für mustergültig und für den Senat gut nachvollziehbar.
----- 10:07 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Schott:
Hält an seiner Rechtsauffassung fest wie im Parallelverfahren am 12.01.2011 geäußert.
§30 AVBFernwärmeV ist nicht anwendbar. Dieser betrifft nur Fehler in der Abrechnung, nicht andere Fehler, also dem Sinn nach reine Rechenfehler.
Eine Preisfestsetzung erfolgt aber aufgrund des Rechtsempfindens des Versorgers; es handelt sich also nicht um eine bloße Falschberechnung des Rechnungsbetrages als solchem. Dies entspricht ja auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats dazu. Gegen die Unwirksamkeit einer Preisanpassung kann §30 AVBFernwärmeV daher nicht eingewendet werden.
Sollte man dem nicht folgen, so gilt außerdem: Wenn ein Richter sagen kann, daß eine Preisanpassungsklausel unwirksam ist, dann ist das wiederum ein offensichtlicher Fehler.
Die AGB-rechtlichen Bestimmungen werden auch nicht durch §24 AVBFernwärmeV verdrängt. Diese Frage ist aber eher theoretischer Natur, da §30 (3) AVBFernwärmeV ja den Anforderungen nach §307 BGB folgt.
Die Transparenzanforderungen sind nicht erfüllt. Schon der Gesichtspunkt des Wärmemarktes bleibt außen vor. Nur sogenannte \"Führungsgrößen\" werden genannt, bei denen es sich um Kostenelemente handelt. Schon daher werden die Kunden unangemessen benachteiligt.
Nach der Rechtsprechung des Kartellsenats gibt es keinen Wärmemarkt. Daher läuft der Wärmemarktaspekt von §24 AVBFernwärmeV ohnehin leer.
Die Lohnentwicklung macht 20%, der FEG-Faktor 30% aus. Es wird aber nicht berücksichtigt, wie sich die Kosten insgesamt entwickelt haben.
Beim Lohn fliesst nur der Lohnkostenindex ein, nicht jedoch die tatsächliche Lohnkostenentwicklung. Wurde beispielsweise Personal entlassen, so können die Lohnkosten trotz steigender Löhne gesunken sein.
Auch eine Verbesserung in der Energieeffizienz der Wärmeerzeuger wird nicht berücksichtigt. Effizienzsteigerungen führen ausschliesslich zu einer Gewinnausweitung.
Laut §24 AVBFernwärmeV (3) müssen alle maßgeblichen Faktoren vollständig ausgewiesen werden. Der Preisänderungsfaktor FEG wird aber vom Vorlieferanten mitgeteilt; von diesem also offenbar festgelegt. Ein Verbraucher müsste also wohl beim Vorlieferanten anrufen und das Zustandekommen des FEG erfragen; erhielte aber wohl keine oder eine nicht nachvollziehbare Antwort.
----- 10:18 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. von Winterfeld:
Er kennt die Details des Parallelfalls (Zerbst) nicht, sieht den Schwerpunkt aber in §30 AVBFernwärmeV.
§307 BGB ist nicht anwendbar. Die AVBFernwärmeV verdrängt die BGB-Regelung.
Er verweist auf BGH VIII ZR 37/86 = BGHZ 100, 1 = NJW 1987, 1622.
Auch §315 zur Billigkeitskontrolle greift hier nicht (Urteil vom 11.10.2006).
Der Senat hat dort §315 verneint, da kein einseitiges Preisanpassungsrecht sondern eine automatische Preisgleitklausel vereinbart war. Dies ist auch hier so.
Der Senat hat aber am 30.03.2003 entschieden, daß Bestreiten einseitiger Preisanpassungen nicht durch §30 AVBWasserV ausgeschlossen sei. §30 wende sich nur gegen Berechnungsfehler. Diese Rechtsprechung hat er am 15.2.2006 auf einen Fall ausgedehnt, wenn es um die Feststellung der vertraglichen Grundlagen geht.
Hier ist das nicht der Fall, da die Klägerin die Beklagten nach denselben Bedingungen beliefert wie alle anderen Mieter auch.
Sollte §30 AVBFernwärmeV nicht anwendbar sein, so wäre eine Rückverweisung erforderlich.
Eine so enge Auslegung wie sie der Senat vornimmt, ist dem Wortlaut von §30 AVBFernwärmeV sowie der amtlichen Begründung nicht zu entnehmen. Zitiert aus dieser sowie dem Urteil vom 15.2.2006.
§30 AVBFernwärmeV würde leer laufen, weil es wohl keinen Verbraucherprotest geben würde, in dem nicht auch die vertraglichen Grundlagen angegriffen werden. §30 AVBFernwärmeV ist gerade dazu da, den Verbraucher auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen. Der Versorger muss davor geschützt werden, dass zahlreiche Verbraucher ihre Zahlungen einstellen indem sie einfach ein Fehler der Vertragsgrundlage behaupten.
Die Lieferverträge sind ja ein Massengeschäft. Die Prüfung eines jeden Einzelfalles würde die Gerichte überfordern. Auch trotz §30 AVBFernwärmeV ist ein Verbraucherschutz gewährleistet. Der Senat sollte seine Rechtsprechung zu §30 AVBFernwärmeV nochmals prüfen.
Die Urteil des VIII. Senats vom 15.2.2006 und des X. Senats vom 5.7.2005 enthalten eine Divergenz.
Zitiert umfänglich aus beiden Urteilen um klarzustellen, dass eine Zahlungspflicht und Verweisung auf einen Rückforderungsprozess zulasten der Verbraucher bestehe.
Die Verordnung §30 AVBFernwärmeV muss auch im Zusammenhang mit §31 AVBFernwärmeV gesehen werden, die ja eine Aufrechnung weitestgehend einschränkt und nur mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gestattet. Daraus ist die Absicht des Gesetzgebers zum Schutz der Versorger erkennbar.
Falls eine Prüfung doch erforderlich sein sollte, dann ist §24 (3) AVBFernwärmeV relevant.
Der Senat bestätigt erfreulicherweise ja bereits, dass die Klausel vom FEG-Faktor abgesehen vorbildlich ist.
§24 (3) AVBFernwärmeV verlangt Markt- und Kostenelemente.
Wenn es auf den Wärmemarkt ankommt, dann ist auf den bundesweiten Wärmemarkt abzustellen, denn
1) nur bundesweit gibt es verlässliche Statistiken
2) Verbraucher könnten durch regionale Differenzen benachteiligt werden
3) die Klausel spricht (wörtlich) von \"den relevanten Märkten\".
Der FEG-Faktor stellt gerade ein Optimum dar, welcher die Entwicklung der Gaseinkaufspreise abbildet.
----- 10:38 ---------------------------------------------------------------------------
Ball an Dr. Schott:
Ein Wärmemarktelement wird doch durch die HEL-Klausel berücksichtigt.
Dr. Schott:
Der HEL-Preis ist kein Wärmemarktelement. Einen Wärmemarkt kann es nicht geben, da ein Austausch der Fernwärme durch einen anderen Energieträger kaum möglich ist.
Zu §30 AVBFernwärmeV: auch die amtliche Begründung enthält einen Hinweis auf Rechenfehler und dem Umstand, dass die anderweitige Geltendmachung der Rechte unberührt bleibe. Nicht die Frage der Rechtsgrundlage sondern nur die Rechnungstellung wird durch §30 AVBFernwärmeV erfasst.
----- 10:42 ---------------------------------------------------------------------------
Herr Wollschläger (ist nervös und spricht hektisch)
Wiederholt die Ausführungen zu §30 AVBFernwärmeV ohne neue Aspekte.
Der Verordnungsgeber hat in §17 StromGVV ja ausdrücklich den Unbilligkeitseinwand nach §315 BGB ausgeklammert. Obwohl er dazu im November Gelegenheit hatte, hat er darauf verzichtet, §30 AVBFernwärmeV entsprechend anzupassen.
Bei Rückforderungen von Zahlungen für Fernwärme trifft den Verbraucher zudem nicht die volle Darlegungs- und Beweislast zur Unbilligkeit.
Zu §24 (3) AVBFernwärmeV: Das Fehlen einen Wärmemarktelements wäre bei fehlendem Wärmemarkt kein Problem. Darüber hinaus kann ein Element auch eine Doppelfunktion übernehmen. Der HEL-Preis ist sowohl Wärmemarkt- als auch Kostenelement.
Der FEG-Faktor wurde gewählt um den Gaseinkaufspreis kostennah abzubilden. Er setzt sich zusammen aus der Änderung des Preises von 1997, der mit dem Faktor 1.0 definiert wurde. Dies funktioniert analog zum HEL-Index.
Die materielle Richtigkeit des FEG-Faktors wurde zudem nie bestritten, sondern nur seine Transparenz.
Zur Mitteilung des FEG ist anzumerken, dass dieser nicht mehr und weniger transparent ist als bspw. die Lohnkosten. Auch bei diesen muss der Verbraucher sich auf die Angaben des Versorgers verlassen. Der Lohnkostenindex ist als Kostenelement aber anerkannt. Ggf. ist auch §317 BGB relevant.
----- 10:50 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Schott:
Zum Versorgerschutz: Bei der Bestimmung §30 AVBFernwärmeV geht es letztlich nur um die Zinsen. Wenn ein Verbraucher grundlos Unwirksamkeit einwendet, dann muss er am Ende ja dennoch zahlen.
----- 10:52 ---------------------------------------------------------------------------
Ball:
Wie schon vergangene Woche angedeutet wird der Verkündungstermin auf den 6.04.2011, 10:00 festgesetzt.
Anm.: Dr. Schott argumentiert m.E. widersprüchlich, die Preisanpassungsklausel enthalte einerseits keine Wärmemarktkomponente. Andererseits liefe der Wärmemarktaspekt §24 AVBFernwärmeV mangels vorhandenem Wärmemarkt ins Leere. Wie kann man etwas berücksichtigen müssen, das doch nicht existieren soll?
Habe ich da etwas nicht verstanden?
Ankommen wird es darauf vermutlich aber nicht, denn der Senat sieht ja schon in der verwendeten HEL-Klausel ein Wärmemarktelement.
Anscheinend sind in dem Verfahren ausschliesslich Preiserhöhungen streitig. Der Umstand, dass (falls zutreffend) damals Anschluss- und Benutzungszwang auf Seiten der (Ver)mieter bestand und dass die STW Lübeck sowohl die Gestalt als auch die Gewichtungsfaktoren der Preisanpassungsklausel - und damit den anfänglichen Preis - einseitig und sogar nach freien und nicht einmal nach billigem Ermessen bestimmt haben, ist anscheinend nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Gruss,
ESG-Rebell.
--- Ende Zitat ---
Vilen Dank für den Terminsbericht!!!
uwes:
--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
----- 10:42 ---------------------------------------------------------------------------
Herr Wollschläger (ist nervös und spricht hektisch)
Wiederholt die Ausführungen zu §30 AVBFernwärmeV ohne neue Aspekte.
--- Ende Zitat ---
So kennt man ihn. Er spricht aber ohnehin zumeist sehr schnell und seine Nervosität liegt ganz sicher darin begründet, dass er Landauf Landab für die Versorgerseite tätig ist (Rechtsanwaälte Becker, Büttner, Held und im Moment mit den erzielten Ergebnissen nicht glücklich sein kann.
Leider ist er aber auch sehr \"betriebsblind\". er hat sich derart in die Situation der Versorgungsunternehmen hineingedacht, dass er dabei vergisst, dass die andere Seite nicht nur aus Geldkühen besteht, die nur gemolken werden wollen.
RR-E-ft:
Kollege Wollschläger ist doch ein ganz netter.
tangocharly:
--- Zitat ---Dr. Schott
Beim Lohn fliesst nur der Lohnkostenindex ein, nicht jedoch die tatsächliche Lohnkostenentwicklung. Wurde beispielsweise Personal entlassen, so können die Lohnkosten trotz steigender Löhne gesunken sein.
--- Ende Zitat ---
Da hat er (Dr.Schott) recht, wenngleich wohl Ball von einer nahezu mustergültigen Klausel spricht.
Denn nach dem Wortlaut gem. § 24 Abs. 4 AVBFernwV (bzw. § 24 Abs. 3 -a.F.-) kommt es darauf an, dass die Klausel:
--- Zitat ---[...] die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen
--- Ende Zitat ---
berücksichtigt.
Wer hierbei mit Indizies arbeitet, verbaut geradezu den Zugang zu den individuellen Kosten eines konkreten Unternehmens. Sollte die Auslegung einer Anpassungsklausel Indexwerte (ohne Rücksicht auf konkrete Kosten - so verstehe ich die Ausführungen Dr. Schott\'s) zulassen, dann ist dies für den Abnehmer überraschend und benachteiligt ihn unangemessen i.S.v. §§ 305c, 307 BGB.
(Schade, dass aus der Sachverhaltsschilderung nicht klarer hervorgeht, wie die Klg. \"mit einer mathematischen Formel\" rechnet).
Warum dann, wenn eine Klausel von § 24 Abs. 4 AVBFwV abweicht, dies keiner Kontrolle gem. § 307 BGB unterliege (weil angeblich von § 30 AVBFwV ausgeschlossen), um den Abnehmer auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen, erschließt sich mir nicht.
Ob nun ein LohnkostenX transparent sei oder ob nicht, das ist eine völlig andere Frage.
Hier noch ein paar Hintergrundinformationen zum Fall.
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