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Autor Thema: BGH Urt. v. 06.04.11 VIII 273/09- Unwirksame HEL- Klausel bei Fernwärme  (Gelesen 13343 mal)

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Offline tangocharly

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Zitat
Verhandlungstermin: 12. Januar 2011

VIII ZR 273/09

LG Dessau-Roßlau - Urteil vom 29. Dezember 2008 - 2 O 633/06

OLG Naumburg - Urteil vom 17. September 2009 - 1 U 23/09

(veröffentlicht ZNER 2009, 400)  

Die Klägerin ist ein kommunales Versorgungsunternehmen. Sie verlangt von der Beklagten, einer Wohnungsbaugenossenschaft, restliche Zahlung für Fernwärme für das Jahr 2006. Die Klägerin erhöhte im Jahre 2006 den Wärmearbeitspreis vier Mal, dem trat die Beklagte entgegen und nahm Zahlungen nur auf der Basis des Wärmearbeitspreises aus dem Jahre 2005 vor. Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit vorrangig um die Frage, ob die von der Klägerin vorgenommenen Änderungen des Wärmearbeitspreises wirksam sind. Zur Änderung dieses Wärmearbeitspreises heißt es in dem zwischen den Parteien geschlossenen Fernwärmeliefervertrag:

\"…

3. Der Arbeitspreis für die zu verrechnenden Mengen ändert sich entsprechend nachstehender Formel:

WAP = WAP° + 1,26 x (HEL – 31,24) €/MWh

Es bedeuten:

WAP  

=  

Wärmearbeitspreis

in €/MWh

WAP°  

=  

ursprünglicher  Wärmearbeitspreis

in €/MWh

HEL  

=  

Veröffentlichter Heizölpreis  

in €/MWH

31,24

=  

veröffentlichter Heizölpreis für das IV. Quartal 2003

in €/MWh

…\"

Bei dem mit HEL bezeichneten Faktor handelt es sich um den vom Statistischen Bundesamt monatlich veröffentlichten Preis für leichtes Heizöl der so genannten Rheinschiene (dies entspricht dem Durchschnitt aus den Preisen für Düsseldorf, Frankfurt am Main und Mannheim/Ludwigshafen).  

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die in dem Vertrag verwandte Preisanpassungsklausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB* nicht stand, denn die Kopplung der Preisanpassung an den Preis für die Lieferung leichten Heizöls im Bereich der so genannten Rheinschiene sei für den vorliegenden Vertrag ein völlig ungeeigneter Maßstab. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin das Kraftwerk, in dem die Fernwärme erzeugt werde,   nicht mit Öl, sondern ausschließlich mit Erdgas betreibe, zudem stehe nicht fest, dass eine Änderung der Bezugspreise der Beklagten entsprechend der Entwicklung des HEL-Preises tatsächlich eintrete. Darüber hinaus sei auch innerhalb des Indexes das Abstellen auf Bezugskosten in der sog. Rheinschiene völlig willkürlich, denn das Statistische Bundesamt erhebe die Preise für leichtes Heizöl z.B. auch für Magdeburg.  

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie stützt sich vor allem darauf, dass die verwendete Klausel der Vorschrift in § 24 AVBFernwärmeV** entspreche und darüber hinaus § 30 AVBFernwärmeV*** einer Zahlungsverweigerung entgegenstehe.  

* § 307 BGB: Inhaltskontrolle  

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.  



**§ 24 AVBFernwärmeV: Abrechnung, Preisänderungsklauseln



(3) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen.

***§ 30 AVBFernwärmeV: Zahlungsverweigerung

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,  

1. soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und

2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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BGH Urt. v. 06.04.11 VIII 273/09- Unwirksame HEL- Klausel bei Fernwärme
« Antwort #1 am: 12. Januar 2011, 13:20:53 »
Zitat
Original von ESG-Rebell
Verhandlung am 12.01.11 von 10:02 bis 10:45 Uhr.
8. Zivilsenat: Ball, Dr. Milger, Dr. Hessel, Dr. Fetzer, Dr. Bünger

LG Dessau-Roßlau - Urteil vom 29. Dezember 2008 - 2 O 633/06
OLG Naumburg - Urteil vom 17. September 2009 - 1 U 23/09
(veröffentlicht ZNER 2009, 400)   

Kläger: Stadtwerke Zerbst, RA Dr. Semmler, RA Adolf Topp (AGFW)
Beklagte: Wohnungsbaugesellschaft \"Frohe Zukunft\", RA Dr. Schott

----- 10:02 ---------------------------------------------------------------------------
Ball:
Schildert den Sachverhalt und die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts.
Siehe BGH VIII 273/09 mdl. Verh. am 12.01.2011 - HEL- Klausel in Fernwärmeverträgen

Die Revision meint, die Preisanpassungsklausel sei nicht nach §307 BGB zu prüfen sondern nach §24 (3) AVBFernwärmeV wirksam. Sie bezieht sich dabei auf ein Urteil des Senats aus dem Jahr 1987. Der Senat räumt ein, dass er die Weichenstellung in jenem Urteil in seiner Rechtsprechung der vergangenen Jahre schlichtweg übersehen hat; zumal keiner der damaligen Senatsmitglieder mehr dabei ist.

Es stellt sich die Frage ob die Preisanpassungsklausel der Verordnung §24 (3) AVBFernwärmeV genügt (Er zitiert diese). Nach vorläufigen Erwägungen versteht der Senat diese Verordnung so, dass eine Preisanpassungsklausel zwei Parameter enthalten muss. Erstens eine Kostenkomponente und zweitens eine Komponente, die den \"Wärmemarkt\" abbilden soll. Dieser Begriff ist im Hause unbeliebt und wird unterschiedlich ausgelegt.

Beide Parameter zusammen sollen eine Dämpfungsfunktion erzielen, um ein volles Durchschlagen von Änderungen auf den Endpreis zu mildern. Fraglich ist, ob die hier verwendete Preisanpassungsklausel beide Aspekte hinreichend berücksichtigt.

Die Kostenvariable ist hier der HEL-Index, nicht die Erdgaskosten obwohl Erdgas zur Wärmeerzeugung verwendet wird. Fraglich ist ob eine Anbindung an den HEL-Index hinreichend kostennah ist oder ob die tatsächlichen Erdgaskosten einfließen müssen. In seinen Erdgas-Urteilen hat der Senat eine alleinige HEL-Bindung verworfen.

Zweitens sind die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt zu berücksichtigen. Zu klären ist, wie dieser Begriff hier zu verstehen ist. Geht es um die Region Zerbst, die Rheinschiene oder gar den globalen Wärmemarkt?

Zu §30 AVBFernwärmeV: Zählt ein Unwirksamkeitseinwand gegen eine Preisanpassungsklausel zu den ausgeschlossenen Einwänden? Entsprechend der bisherigen Senatsentscheidungen bei anderen Energieträgern jedenfalls nicht. Daher wird hier wohl die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel zu prüfen sein.

----- 10:25 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Semmler: (spricht recht zügig und ohne Ausschweife)

Die Preisanpassungsklausel unterliegt nicht der Inhaltskontrolle, da §24 (3) AVBFernwärmeV vorrangig ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit die vertraglichen Regelungen in Fernwärmevertägen an die AGB-Richtlinien angepasst werden. Die AVBFernwärmeV ist daher eine spezialrechtliche Verordnung, die privatrechtliche Vereinbarungen verdrängt.

In einem Fernwärmeliefervertrag ist damit ein Rückgriff auf §305 BGB ausgeschlossen. Begründet ist dies im Gegensatz zu Erdgaslieferverträgen mit dem außerordentlich hohen Investitionsbedarf (achtmal höher als bei Erdgas). Eine Inhaltskontrolle nach §307 BGB ist zudem auch deshalb nicht notwendig, weil §24 (3) AVBFernwärmeV dem Verbraucher einen stärkeren Schutz bietet als dies bei anderen Energieträgern der Fall ist.

Das Berufungsgericht hat die Preisanpassungsklausel garnicht hinsichtlich §24 (3) AVBFernwärmeV überprüft. Dies wäre noch nachzuholen. Darüber hinaus ist auch §24 (4) AVBFernwärmeV zu berücksichtigen. Daher ist das Gaspreisurteil vom 24.03.10 nicht hierauf übertragbar. Außerdem geht es im dortigen Fall um Sondervertragskunden, die außerhalb der GasGVV beliefert wurden.

Die Formulierung in §24 (4) AVBFernwärmeV stellt einen Kompromiss zwischen den Belangen des Versorgers und des Kunden dar. Die Preisanpassungsklausel muss die Kosten- und Marktkomponente nicht exakt sondern nur angemessen berücksichtigen. Es sind überhaupt keine direkten Kostenelemente erforderlich. Auch eine Gewinnsteigerung ist demgemäß nicht grundsätzlich ausgeschlossen, da der Versorger sonst keine Motivation hätte, mittels Investitionen seine Effizienz zu steigern und dadurch Kosten einzusparen.

Der Begriff des Wärmemarkts muss alle Energieträger umfassen. Kostenelemente müssen nur angemessen berücksichtigt werden. Die Kosten- wie Wärmemarktparameter können sich auf den Verkaufspreis auswirken. Die Preisanpassungsklausel der Klägerin wird daher den Anforderungen von §24 (3) AVBFernwärmeV gerecht, da Heizöl nach wie vor der dominierende Energieträger ist. Der HEL-Index Rheinschiene ist als Maßstab geeignet, da dessen Verwendung in allen neuen Bundesländern üblich ist. Der HEL-Index Rheinschiene repräsentiert die Preisentwicklung zudem besser und mit weniger Ausschlägen als etwa ein für Zerbst lokaler Maßstab.

Brennstoffkosten sind für Fernwärmelieferungen nicht zwingend zu berücksichtigen sondern nur Personal- und Bereitstellungskosten, da Fernwärme eigentlich nur ein Abfallprodukt des Blockheizkraftwerks der Klägerin ist und deren Produktion nur einen geringen Mehreinsatz von Gas erfordert.

§30 AVBFernwärmeV soll gewährleisten, dass Versorger nicht mit unzulässigen Verzögerungen bei der Bezahlung ihrer Lieferungen konfrontiert werden. Anders als bei anderen Energieträgern kann die Klägerin aufgrund der hohen Investitionskosten und der langen Laufzeiten (10 Jahre) auch nicht kurzfristig kündigen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der Preis zudem eindeutig aus der angegebenen Preisanpassungsklausel ohne dass dem Versorger ein Ermessensspielraum bliebe.

----- 10:28 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Schott:

Seit 1987 hat sich einiges geändert. Der Senat hat zwischenzeitlich auch die Kontrollfähigkeit von Klauseln bestätigt, die aus einer AVB übernommen worden sind.

Die AVBFernwärmeV ist niederrangiges Recht, welches bereits vorab erlassenes Recht (§305/307) nicht nachträglich abändern kann.

Das Berufungsgericht sagt genau dasselbe hinsichtlich Transparenz der Preisanpassungsklausel wie der Senat in seiner derzeitigen Rechtsprechung. Der Fernwärmeliefervertrag übernimmt zudem nicht einfach die Klauseln der AVBFernwärmeV sondern formuliert eine eigene Absprache, die an §307 BGB zu messen ist. Im Ergebnis hält sie den dortigen Anforderungen in keinster Weise stand.

Ein Bezug auf Heizöl ist nicht geeignet sondern die tatsächliche Kostenentwicklung ist wiederzugeben. Der HEL-Index ist ein fremdes Kostenelement und zudem nur ein Kostenelement. Der Senat hat bereits geurteilt, dass Kostensteigerungen in einem Kostenelement alleine nicht weitergegeben werden können sondern Kostensenkungen in anderen Bestandteilen ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Die übrigen Kostenelemente werden von der Klägerin aber überhaupt nicht erwähnt. Im vorliegenden Fall ist dadurch eine Gewinnausweitung möglich.

Die Klägerin selbst führt zudem ja aus, bei Fernwärme handele es sich um ein Abfallprodukt, dessen Erzeugung gar keine Kosten verursache. Wenn dem so ist, warum soll dann ausgerechnet eine Steigerung des HEL-Indexes für den Brennstoff Öl eine Kostenerhöhung begründen?

Der sogenannte Wärmemarkt ist ein fingierter Begriff. Ein solcher existiert so nicht. Auf fiktive Preise eines fiktiven Wärmemarktes können daher keine Preiserhöhungen gestützt werden. Daher läuft der betreffende Absatz in §24 (4) AVBFernwärmeV ins Leere. Die verwendete Preisanpassungsklausel ist daher unwirksam; ein Bezug auf den HEL-Index ist ungeeignet.

Zu §24 (3) AVBFernwärmeV: (zitiert diese) Preisanpassungsklauseln müssen die maßgeblichen preisbildenden Faktoren ausweisen. Diese habe ich jedoch nicht verstanden. Jedenfalls können Verbraucher (auch eine Wohnungsbaugesellschaft) diese nicht nachvollziehen.

Ein Ausschluß nach §30 AVBFernwärmeV gilt nur, wenn die Abrechnung nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Das Fehlen einer vertraglichen Rechtsgrundlage ist aber offensichtlich - wenn auch erst richterlich festzustellen. Eine fehlende vertragliche Rechtsgrundlage ist immer gerichtlich überprüfbar.

----- 10:37 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Semmler:

Der HEL-Index ist kein Kostenelement sondern eine Wärmemarktelement. Der Senat hat ja selbst schon zur Dämpfungsfunktion der Kosten- und Wärmemarktelemente ausgeführt. Mit exakten Kostenparametern könnte der Versorger nur bis zur Höhe des Wärmemarktpreises erhöhen und somit unter Umständen nicht kostendeckend liefern.

Wiederholt Argument vom fehlenden Investitionsanreiz bei kostenbasiertem Verkaufspreis.

----- 10:40 ---------------------------------------------------------------------------
Herr Topp:

Verweis auf Urteil von 1987 und weist auf eine erfolgreiche Überprüfung durch das BVerfG hin.
Zur Nachvollziehbarkeit von Preisanpassungsklauseln: Selbst der Verbraucherverband \"Bund der Energieverbraucher\" empfiehlt die Verwendung von Formelklauseln, die auch HEL-Glieder enthalten.

Der HEL-Index ist ein Wärmemarktelement. Als Kostenelement kann man auch die Personalkosten wählen; man muss nicht auf die Brennstoffkosten abstellen.

Dr. Schott:
Laut §24 (4) AVBFernwärmeV dürfen Preisänderungsklauseln nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.

Hier geht es doch um die Erhöhung des Arbeitspreises und nicht des Grundpreises.

Ball (nach kurzer Diskussion):
Die Frage lautet also: Gehören die Brennstoffkosten zwingend dazu oder können stattdessen auch die Lohnkosten zur Preissteigerung herangezogen werden?

----- 10:45 ---------------------------------------------------------------------------
Ball:

Am 19.01.11 wird ein ähnlich gelagerter Fall verhandelt.
Der Senat wird sich mit dem Thema sehr eingehend befassen müssen. Daher wird der Verkündungstermin auf den 6.04.2011, 10:00 festgesetzt.

Gruss,
ESG-Rebell.


Zitat
Original von RR-E-ft
Recht herzlichen Dank!!!!

Wenn auf den globalen Wärmemarkt abzustellen wäre, dürften die Landmassen in Afrika, Mittelamerika und Australien außerordentlich preisdämpfend zu Buche schlagen.  :D

Offline RR-E-ft

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BGH Urt. v. 06.04.11 VIII 273/09- Unwirksame HEL- Klausel bei Fernwärme
« Antwort #2 am: 12. Januar 2011, 13:55:48 »
Die Argumentation von Dr. Semmler und Kollegen Topp erscheint nicht nachvollziehbar.

Die haben sich und der Branche mit ihren Einlassungen heute wohl keinen Gefallen getan, insbesondere als sie unverhohlen einer nachträglichen Ausweitung des Gewinnateils am vereinbarten Preis das Wort redeten.
Einer Todsünde.

Fast nicht zu toppen der Vortrag zum zu vergoldenden Abfallprodukt.

Wenn die Fernwärmeproduktion nur abzudeckende Kosten in vernachlässigbarem Umfang verursacht, müssten die Fernwärmepreise besonders günstig ausfallen.

Dass es sich zur Frage der Preisgünstigkeit jedoch vollkommen anders verhält, ermittelt gerade das Bundeskartellamt im Rahmen einer Sektorenuntersuchung.

In § 24 Abs. 4 Satz 3  AVBFernwärmeV ist ausdrücklich von den Brennstoffkosten die Rede.

Ferner:

Zitat
Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen.

Wenn Brennstoffkosten - wie behauptet - wegen des Abfallprodukt- Charakters nicht ins Gewicht fallen, stellt sich die Frage, welche Kosten überhaupt mit den Arbeitspreisen abzudecken sind, nicht bereits mit dem Grundpreis abgedeckt werden.

Es sind keinerlei Kosten ersichtlich, deren Entwicklung von HEL- Notierungen abhängen könnten. Man wird  ja wohl die tariflichen Lohnkosten schon nicht an HEL- Rheinschiene gekoppelt haben.
Selbstredend darf auch der in den Arbeitspreisen (ausschließlich?!!) enthaltene Gewinnanteil nicht an HEL- Rheinschiene gekoppelt werden.
Wenn mit dem Arbeitspreis gar keine Kosten abzudecken wären, wäre der gesamte Arbeitspreis lediglich reiner Gewinnanteil.  

Stellt sich die Frage, für wie blöde man den Senat halten wollte.
Der Senat scheint den Finger zutreffend in die Wunde zu legen.

Zitat
Ball (nach kurzer Diskussion):
Die Frage lautet also: Gehören die Brennstoffkosten zwingend dazu oder können stattdessen auch die Lohnkosten zur Preissteigerung herangezogen werden?

Die Antwort darauf ergibt sich wohl aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, wonach die Brennstoffkosten besonders ausgewiesen werden müssen und zudem alle preisbildenden (Kosten-)faktoren ausgewiesen werden müssen.  Auf die Norm haben Dr. Semmler und Kollege Topp ja selbst verwiesen.


Dass sich der AGFW auch noch auf vorgebliche Empfehlungen des Bundes der Energieverbraucher berufen muss, spricht Bände.

Hervorragende, geistesgegenwärtige Parade von Dr. Schott.


Die Üblichkeit von HEL- Rheinschiene- Klauseln in den neuen Bundesländern hat nichts mit den Kundenwünschen, sondern ausschließlich etwas mit Versorgerdiktat zu tun.
Auf Anbieterseite tummeln sich vorwiegend Konzerngesellschaften der RWE und Evonik.

Offline RR-E-ft

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BGH Urt. v. 06.04.11 VIII 273/09- Unwirksame HEL- Klausel bei Fernwärme
« Antwort #3 am: 12. Januar 2011, 16:13:55 »
Zur Geltung des Allgemeinen Zivilrechts auf Fernwärmelieferungsverträge

AGFW: Preisprotest II

Thesen des AGFW

AGFW bezieht sich für seine Thesen maßgeblich auf BGH VIII ZR 37/86 = BGHZ 100, 1 = NJW 1987, 1622.

Aus jener betagten BGH - Entscheidung mag sich zutreffend ergeben, dass § 24 AVBFernwärmeV keiner AGB- rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt.

Eine Preisänderungsklausel in einem Formular- Fernwärmelieferungsvertrag selbst wie im Streitfall des Revisionsverfahrens unterliegt jedoch der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB (vgl. auch § 310 Abs. 2 BGB).

Eine Preisänderungsklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 BGB bereits dann unwirksam, wenn sie die Möglichkeit des Verwenders zur nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils am vertraglich vereinbarten Preis nicht zuverlässig ausschließt.

Die Freunde des Zerbster Blockheizkraftwerkes haben nun vor dem Senat freimütig erklärt, dass die Klausel auch eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils ermöglicht, weil der Versorger sonst keinen Anreiz zur Effizienzsteigerung und Kostensenkung habe.

Was haben denn die Kunden von demnach möglichen  Effizienzsteigerungen und Kostensenkungen, wenn sie daran wegen der automatisch wirkenden  Preisänderungsklausel mit ausschließlicher HEL- Bindung garantiert überhaupt nicht beteiligt werden?!

Das macht doch solche Klauseln regelmäßig gerade unwirksam.

Fraglich, welche Meinung etwa  Ass. iur. Fricke (AGFW), der auch in Jena studierte, zu diesem heutigen Auftritt vor dem Senat hat.

Offline RR-E-ft

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BGH Urt. v. 06.04.11 VIII 273/09- Unwirksame HEL- Klausel bei Fernwärme
« Antwort #4 am: 13. Januar 2011, 00:14:23 »
In mehreren Prozessen sind Kalkulationsgrundlagen für einen Fernwärmepreis bekannt geworden.

Abzudecken sind Kapitalkosten für die Fernwärmeerzeugungsanlagen, ferner Kapitalkosten für Fernwärmetransportanlagen (Fernwärmenetz ggf. einschließlich Umformerstationen).

Bei BHKW sind die Kapitalkosten abzugrenzen, die schließlich auf die Stromerzeugung entfallen und mit den Strompreisen abzudecken sind.

Dies betrifft auch die Personalkosten, die nicht sowohl in die Fernwärmepreise als auch gleichzeitig  in die Strompreise geschlüsselt werden dürfen.

Es fallen Stromkosten für die Umwälzpumpen für den Netzbetrieb an, ferner Kosten für die Wandleranlagen und die Messeinrichtungen.

Es fallen selbstverständlich auch Brennstoffkosten an, die aber bei einer Kraft- Wärme-Kopplungsanlage für die Erzeugung der ausgekoppelten Wärmeerzeugung laut AGFW vor dem BGH eher vernachlässigbar sein können.

Als mit den Arbeitspreisen abzudeckende variable Kosten der Fernwärmeerzeugung fallen wohl eigentlich nur die Brennstoffkosten an.
Alle weiteren Kosten fallen last- und verbrauchsunabhägig an, sind deshalb wohl mit den Grundpreisen für die Leistungsbereitschaft abzudecken.

Wird die Wärme sonst aus einer Stromerzeugungsanslage (BHKW) ausgekoppelt, besteht jedoch gar kein Fernwärmebedarf und fällt die Wärme trotzdem bei der Stromerzeugung an, kann man sie nur über ein Kühlturm abblasen oder in einen Fluss leiten.  

Zieht man all diese Kosten von den geforderten Fernwärmepreisen ab, ergibt sich vor allem ein ganz gehöriger Gewinn.
Die Margen sind außerordentlich hoch.  

Oftmals stehen die geforderten Grundpreise vollkommen außer Verhältnis zu den mit diesen abzudeckenden Kosten.

Eine nachvollziehbare Preiskalkulation  unter zutreffender Berücksichtigung aller preisbildenden Kostenfaktoren, wie in § 24 Abs. 4 AVBfernwärmeV gefordert, findet sich so gut wie nie.

Die Fernwärmeversorger sind es nach Eigendarstellung des AGFW schlicht gewöhnt, ihre Preise an HEL- Notierungen (zumeist \"Rheinschiene\") zu koppeln. Als in den 1990er Jahren die Fernwärmeerzeugung in den neuen Bundesländern oftmals von Braun- oder Steinkohle auf Gas umgestellt wurde, hatten die Manager aus Sonnenuntergangsrichtung einfach die Preisklauseln mitgebracht, die sie aus ihrer Heimat bereits gewöhnt waren, ohne dass die Berechtigung der selben überhaupt nachgefragt wurde. Nicht anders verhielt es sich mit der Einführung von HEL- Klauseln in Erdgas- Sonderabkommen.

War etwa eine etablierte Firma aus dem Saarland in die Energieerzeugung in den neuen Bundesländern mit eingestiegen, wurden einfach die im Westen verwendeten Vertragsformulare mitgebracht, zu Beginn sogar nur behelfsmäßig umgestempelt.

Eine sachliche Rechtfertigung für HEL- Klauseln  gibt es nicht, jedenfalls nicht mehr, nachdem etwa Gas als Einsatzbrennstoff zu Festpreisen oder zu günstigen Preisen auf den Spotmärkten beschafft werden kann.

Fernwärmeerzeugungsanlagen mit Einsatzbrennstoff HEL gibt es so gut wie gar nicht. Schweres Heizöl fand zuweilen Verwendung.  
In jüngster Zeit werden zunehmend Biomasse und Biogas als Einsatzbrennstoff eingesetzt.

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« Antwort #5 am: 13. Januar 2011, 15:58:23 »
Hier wird die Rechtsgrundlage für die Existenz der AVBFernwärmeV gefunden.

Und dann haben wir noch etwas zur Frage der Billigkeitskontrolle BGH,11.10.2006, Az.: VIII ZR 270/05
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« Antwort #8 am: 06. April 2011, 14:44:07 »
Das OLG Naumburg- Urteil ist bestätigt worden. Siehe hier:

Die verwendeten Preisänderungsklauseln sind unwirksam.
und: die Einwendungen, die sich nicht auf bloße Abrechnungs- oder Rechenfehler beschränken, sondern die Grundlagen der Vertragsbeziehung betreffen, werden nicht vom Einwendungssausschluss erfasst.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

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« Antwort #9 am: 06. April 2011, 23:38:25 »
Die Entscheidungen des BGH dürften den Lobbyverband AGFW desillusioniert haben:

http://www.agfw.de/recht/preisprotest-ii/

Gestern hat die Branche noch gefeiert:

http://40jahre.agfw.de/start/frankfurt/aktuelles/

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« Antwort #10 am: 07. April 2011, 09:56:46 »
Zitat
Und schon 1978 hatte der BGH die Bindung der Fernwärmepreise an Heizöl (damals schweres Heizöl) bestätigt (BGH vom 06.12.1978, s. auch Gesetzliche Grundlagen, BGB, § 307). Der BGH wird in einem eigenen aktuellen Verfahren entscheiden, ob diese Grundsätze für Fernwärme immer noch gelten. Der AGFW begleitet das Verfahren.
Quelle AGFW

Als die Droschken noch von Pferdegespannen gezogen wurden, erschien es durchaus sinnvoll, den Beförderungspreis an die Preisentwicklung für Hafer zu binden.
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« Antwort #11 am: 07. April 2011, 10:00:19 »
Zitat
Original von tangocharly
Als die Droschken noch von Pferdegespannen gezogen wurden, erschien es durchaus sinnvoll, den Beförderungspreis an die Preisentwicklung für Hafer zu binden.

Aber auch dabei mussten schon die Kosten der Hufbeschlagung und die Personalkosten des Droschkenlenkers mit berücksichtigt werden, so dass nicht allein auf die Fütterungskosten abgestellt werden konnte und durfte.
Der Droschkenlenker und dessen Familie ernährten sich nicht ausschließlich von Hafer. ;)

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Urteilstext veröffentlicht

Zitat
Eine von einem Versorgungsunternehmen, das zur Erzeugung von Fernwärme ausschließlich Erdgas einsetzt, in Fernwärmelieferungsverträgen
verwendete Preisanpassungsklausel ist mit den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (Abs. 3 Satz 1 aF) nicht zu vereinbaren und daher unwirksam, wenn die Veränderung des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises allein an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl gekoppelt ist.

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Original von RR-E-ft
Billigkeitskontrolle im Gasbereich

Zitat
BGH, Urt. v. 06.04.11 Az. VIII ZR 273/09 Rn. 36

Dies hat zur Folge, dass im Gassektor durch die Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB und bei Sonderkunden darüber hinaus durch eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB sicherzustellen ist, dass die Preisanpassung das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahrt, also das Versorgungsunternehmen Preisanpassungen nicht dazu nutzen kann, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben, um nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 25, und vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 26 [für Tarifkunden]; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ NJW 2010, 2789 Rn. 35, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ 185, 96; VIII ZR 304/08, aaO Rn. 43 [für Sonderkunden]).

Natürlich muss die Billigkeitskontrolle bei grundversorgten Tarifkunden zumindest auch sicherstellen, dass es nicht zu einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils am Preis dadurch kommt, dass entgegen gesetzlicher Verpflichtung gesunkene Kosten bei preisbildenden Kostenfaktoren nicht unverzögert und umfänglich, mindestens aber nach gleichen Maßstäben durch Preisanpassungen zugunsten der betroffenen weitergegeben werden (vgl. BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].



Kein Einwendungsausschluss in Bezug auf Unbilligkeitseinrede

Zitat
BGH, Urt. v. 06.04.11 Az. VIII ZR 273/09 Rn. 52

Ebenso wenig wird durch die genannte Bestimmung die Möglichkeit ausgeschlossen, die Billigkeit einer einseitigen Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens (§§ 315, 316 BGB) zu bestreiten (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, NJW 2007, 210 Rn. 18; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 28, 29; vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, aaO [zu § 30 AVBWasserV]; vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, aaO; vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, aaO; aA Berkner/Topp/Kuhn/Tomala, ET 2005, 952, 953 f.; ferner BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II 2 b bb, insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt; KG, GE 2004, 887 f. [jeweils für den Fall von
vertraglichen Leistungsbedingungen in einem Abfallentsorgungsvertrag]). In beiden Fällen entfällt die bei einem Vertrag normalerweise bestehende Gewissheit über Inhalt und Umfang der Leistung, welche aus der Einigung der Parteien hierüber folgt (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 28; vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, aaO; vom 19. Januar 1989 - VIII ZR 81/82, aaO unter II 2 b). Es geht hier nicht um Fehler der konkreten Abrechnung, sondern um die Feststellung der vertraglichen Grundlagen für Art und Umfang der Leistungspflicht des Abnehmers (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO, und vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, aaO).

 

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