Die Argumentation von Dr. Semmler und Kollegen Topp erscheint nicht nachvollziehbar.
Die haben sich und der Branche mit ihren Einlassungen heute wohl keinen Gefallen getan, insbesondere als sie unverhohlen einer
nachträglichen Ausweitung des Gewinnateils am vereinbarten Preis das Wort redeten.
Einer
Todsünde.
Fast nicht zu toppen der Vortrag zum zu vergoldenden Abfallprodukt.
Wenn die Fernwärmeproduktion nur abzudeckende Kosten in
vernachlässigbarem Umfang verursacht, müssten die Fernwärmepreise besonders günstig ausfallen.
Dass es sich zur Frage der Preisgünstigkeit jedoch vollkommen anders verhält, ermittelt gerade das Bundeskartellamt im Rahmen einer Sektorenuntersuchung.
In
§ 24 Abs. 4 Satz 3 AVBFernwärmeV ist ausdrücklich von den
Brennstoffkosten die Rede.
Ferner:
Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen.
Wenn Brennstoffkosten - wie behauptet - wegen des Abfallprodukt- Charakters nicht ins Gewicht fallen, stellt sich die Frage, welche Kosten überhaupt mit den Arbeitspreisen abzudecken sind, nicht bereits mit dem Grundpreis abgedeckt werden.
Es sind keinerlei Kosten ersichtlich, deren Entwicklung von HEL- Notierungen abhängen könnten. Man wird ja wohl die tariflichen Lohnkosten schon nicht an HEL- Rheinschiene gekoppelt haben.
Selbstredend darf auch der in den Arbeitspreisen (ausschließlich?!!) enthaltene Gewinnanteil nicht an HEL- Rheinschiene gekoppelt werden.
Wenn mit dem Arbeitspreis gar keine Kosten abzudecken wären, wäre der gesamte Arbeitspreis lediglich reiner Gewinnanteil.
Stellt sich die Frage, für wie blöde man den Senat halten wollte.
Der Senat scheint den Finger zutreffend in die Wunde zu legen.
Ball (nach kurzer Diskussion):
Die Frage lautet also: Gehören die Brennstoffkosten zwingend dazu oder können stattdessen auch die Lohnkosten zur Preissteigerung herangezogen werden?
Die Antwort darauf ergibt sich wohl aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, wonach die Brennstoffkosten besonders ausgewiesen werden müssen und zudem
alle preisbildenden (Kosten-)faktoren ausgewiesen werden müssen. Auf die Norm haben Dr. Semmler und Kollege Topp ja selbst verwiesen.
Dass sich der AGFW auch noch auf vorgebliche Empfehlungen des Bundes der Energieverbraucher berufen muss, spricht Bände.
Hervorragende, geistesgegenwärtige Parade von Dr. Schott.
Die
Üblichkeit von HEL- Rheinschiene- Klauseln in den neuen Bundesländern hat nichts mit den Kundenwünschen, sondern ausschließlich etwas mit
Versorgerdiktat zu tun.
Auf Anbieterseite tummeln sich vorwiegend Konzerngesellschaften der RWE und Evonik.