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Alt-Sonderverträge / Verrechnung

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berghaus:
@h.terbeck
Ich habe einen Sondervertrag (VEW) von 1975 und bin überzeugt, dass er noch besteht.

Eine (unwirksame) Beendigungskündigung habe ich erst im November 2010
erhalten.

Die Namen der Tarife in den Jahresrechnungen ab 2004 lauten:
2004:optimo (Bestpreisabrechnung) maxi plus     3,3624 ct + 144,- EUR
2005:       \"                       ab 01.10.05      \"           3,5124 ct
                \"                       ab 01.10.05       \"          4,8124 ct
2007:klassik                     ab 01.07.06 maxi plus   5,1024 ct
                                         ab 01.03.07       \"          4,9024 ct
2008: klassik                    ab 30.05.07 maxi (!)      5,0224 ct + 108,- EUR
          maxi                        ab 01.11.07 maxi plus   4,6100 ct + 144,- EUR
                                         ab 01.04.08    \"              5,1100 ct
2009:   \"                            ab 01.09.08 maxi           6,6900 ct
                                          ab 01.01.09                   6,2700 ct
                                          ab 01.04.09                   5,4100 ct
2010: maxi (gradtag)(!)  ab 01.07.09 maxi (gradtag)0,46600 ct

Die geradezu abenteuerliche Veränderung der Namen der Tarife und Arbeitspreise habe ich gerade erst bei der vorstehenden Auflistung entdeckt.
Leider bleibt bei der \'Vorschau\' und bei \'Antwort erstellen\' die Tabellenform nicht erhalten.

Offensichtlich ist Ergas Klassik früher doch nicht der Grundversorgungstarif gewesen, wie ich gestern meinte, weil er in dem Beendigungkündigungsschreiben vom November 2010 so bezeichnet wird.

Der Begriff \'verrechnen\' ha ja mehrere Bedeutungen:

-  Wir wollen uns bei den Berechnungen nicht verrechnen.  :D

- Wir wollen, dass unsere Abschläge richtig verrechnet werden.

- Wir errechnen mit dem Preis von 1990 oder 2004 + 5% Rückforderungen für die letzten 4 oder 10 Jahre und fordern diese auch mit Fristsetzung zurück. Dazu rechtzeitig Mahnbescheid und Klage.

- Wir zahlen weniger als das, was wir dem Versorger zugestehen, und rechnen das erzielte Guthaben mit unseren Rückforderungen auf.
(Dazu, so habe ich gerade erlernt, bedarf es des Überraschungsmomentes.
Man kann nur frische Rückforderungen mit dem, was man zahlen müsste, aber einbehalten hat, aufrechnen. Hat der Versorger einer Rückforderung erst einmal widersprochen, kann man später Guthaben mit diesen nicht mehr aufrechnen.)

Was haben Sie denn jetzt in Ihrer Tabelle mit welchen Preisen errechnet, verrechnet oder gar aufgerechnet?

bergaus 20.12.10

userD0010:
@berghaus
In 1997 haben die RWE  -wie dargestellt-  diese Tricksereien mit der Änderung des Vertrages aufgrund angebl. neuer gesetzl Vorschriften gem. EnWG versucht, zuerst meinen seit 1990 gültigen Sondervertrag in einen \"neuen\" Sondervertrag versucht und als dies nicht akzeptiert wurde, mit einem erneuten, dieses Mal aber Grundversorgervertrag wiederum versucht.
Dem habe ich ausdrücklich schriftlich widersprochen und darauf hin nichts mehr zu dem Thema gehört!
Dass und mit welchem Erfindergeist die RWE ihre Produkte jeweils mit neuen Namen versehen hat, ohne dafür auf den Rechnungen besondere Gründe und/oder Hinweise anzugeben, war und ist für mich belanglos.
Bis einschließlich der Jahresrechnung vom 14.11.2001 reichte die Phantasie der RWE nur zu der Bezeichnung \"Gas nach Sondervertrag\".
Mit dem Rechnungsjahr,  endend am 14.11.2002, begann die Aera der neuen Produktnahmen und in der selbigen Jahresrechnung fand ich die Bezeichnung RWEnaturgas Optimo maxi, allerdings keine Begründung für diese Namensgebung. (Warum es nun auch plötzlich \"naturgas\" hieß, erschlosssich mir nicht  :rolleyes)
Auch im Jahr 2003 und mit der Rechnung vom 22.11.2003: blieb es bei dieser Namensgebung, dito mit der Rechnung vom 15.11.2004.

In der Rechnung vom 15.11.2005 erfolgte eine neue Taufe.
Da hieß das Erdgas nun \"Erdgas Optimo\" und der sog. Arbeitspreis wurde als \"maxi\" bezeichnet. ( warum, ? )
Keine Änderung im Jahr 2006.

In der Rechnung vom 12.11.2007 wieder neue Bezeichnungen, nämlich mit RWE Erdgas klassik, wobei der Arbeitspreis mit dem Namen \"maxi\" beibehalten wurde  (ob sich dahinter wohl maxiamlausbeute versteckt ?)
Gleiches in 2008.

Im Rechnungsjahr 2009 fehlte beim Verbrauchspreis das Wort maxi, der Rest war immer noch klassik., so auch im Jahr 2010.

für die einzelnen Jahre liste ich nachfolgend die angegebenen Preise auf:
Rg. 19.11.1997   bis 31.12.1996  3,80 Pfg./kWh,ab 01.01.1997 4,00 Pfg./kWh
Rg. 14.11.1998   bis 30.09.1998  4,00 Pfg./kWh,ab 01.10.1998 3,75 Pfg./kWh
Rg. 15.11.1999   bis 31.12.1999  1,91 Ct./kWh
Rg. 15.11.1999   bis 31.03.1999  1,84 Ct./kWh
Rg. 15.11.1999   bis 03.11.1999  1,87 Ct./kWh
Rg. 22.11.2000   bis 30.11.1999  1,87 Ct./kWh
Rg. 22.11.2000   bis 31.03.2000  2,17 Ct./kWh
Rg. 22.11.2000   bis 30.06.2000  2,45 Ct./kWh
Rg. 22.11.2000   bis 30.09.2000  2,70 Ct./kWh
Rg. 22.11.2000   bis 31.10.2000  2,90 Ct./kWh
Rg. 14.11.2001   bis 31.12.2000  2,90 Ct./kWh
Rg. 14.11.2001   bis 30.09.2001  3,30 Ct./kWh
Rg. 14.11.2001   bis 31.10.2001  3,15 Ct./kWh
Rg. 14.11.2002   bis 31.03.2002  3,15 Ct./kWh
Rg. 14.11.2002   bis 30.10.2002  2,95 Ct./kWh
Rg. 22.11.2003   bis 31.12.2002  2,95 Ct./kWh
Rg. 22.11.2003   bis 11.11.2003  3,25 Ct./kWh
Rg. 15.11.2004   bis 30.09.2004  3,25 Ct./kWh
Rg. 15.11.2004   bis 09.11.2004  3,40 Ct./kWh
Rg. 15.11.2005   bis 31.12.2004  3,4024 Ct./kWh
Rg. 15.11.2005   bis 30.09.2005  3,8024 Ct./kWh
Rg. 15.11.2005   bis 27.10.2005  4,2024 Ct./kWh
Rg. 14.11.2006   bis 31.12.2005  4,2024 Ct./kWh
Rg. 14.11.2006   bis 30.06.2006  4,7024 Ct./kWh
Rg. 14.11.2006   bis 24.10.2006  4,9924 Ct./kWh
Rg. 12.11.2007   bis 28.02.2007  4,9924 Ct./kWh
Rg. 12.11.2007   bis 12.10.2007  4,7924 Ct./kWh
Rg. 11.11.2008   bis 31.10.2007  4,7924 Ct./kWh
Rg. 11.11.2008   bis 30.11.2007  4,6500 Ct./kWh
Rg. 11.11.2008   bis 31.03.2008  4,8800 Ct./kWh
Rg. 11.11.2008   bis 31.08.2008  5,3800 Ct./kWh
Rg. 11.11.2008   bis 21.10.2008  6,9600 Ct./kWh
Rg. 17.09.2009   bis 31.12.2008  6,9600 Ct./kWh
Rg. 17.09.2009   bis 31.03.2009  6,5400 Ct./kWh
Rg. 17.09.2009   bis 30.06.2009  5,6800 Ct./kWh
Rg. 17.09.2009   bis 06.09.2009  4,9300 Ct./kWh
Rg. 13.11.2010   bis 14.10.2010  4,9300 Ct./kWh

Ver- oder aufgerechnet habe ich mit der Rg. vom 13.11.2010 und deren Forderung die seit meinem ersten Unbilligkeitseinwand 2005 entstandenen Differenzen aus Forderung, Unbilligkeitskürzung und meinem Vertragspreis vom Aug. 1990, wobei ich -wie bereits erwähnt, zur Vermeidung eines Mißverhältnisses den damaligen Preis jeweils Jahr für Jahr die vom Stat. Bundesamt festgestellte Inflationsrate aufgeschlagen. Der Vertragspreis betrug 1990 umgerechnet 1,73 Ct./kWh und zum Zeitpunkt meines ersten Unbilligkeitseinwands 2,30 Ct./kWh.
Beginnend mit diesem Datum habe ich Jahr für Jahr vom zunächst billigen Rechnungspreis die Differenz zum Vertragspreis des jeweiligen Rechnungsjahres ermittelt.
Das Ergebnis bis einschl. 2010 beträgt 1.731,57 Euro, die ich gegen die aktuelle Rechnung zu verrechnen oder aufzurechnen beabsichtige.
Das habe ich den RWE kundgetan mit all den notwendigen Jahrestabellen.
Gleichzeitig habe ich darauf hingewiesen, dass im Falle des Ansatzes der 10-jährigen Verjährungsfrist der Aufrechnungs- oder Verrechnungsbetrag insgesamt 2.581,80 Euro ausmachen würde, den ich mit der laufenden Rechnung \"leider\" nicht verrechnen kann.

Auf die diversen  \"Mätzchen\" während der Jahre der Belieferung im Einzelnen einzugehen würde diesen bereits langen Vortrag unmäßig verlängern.
Man hat mir in einem Jahr im Juli einen Verbrauch von 0 kWh genehmigt, um natürlich im Folgemonat den Preis anzuheben.
Man hat für die Preisanhebungen fiktive Zählerstände angesetzt, die keineswegs mit den von mir Monat für Monat notierten korrekten Zählerständen übereinstimmen.  Und diese Liste kann ich beliebig fortsetzen.

Doch hoffe ich, dass Sie meinen Darstellungen folgen konnten, stehe aber gern für weitere Erläuterungen zur Verfügung, prüfe aber noch, ob es nicht sinnvoll wäre, einen MB zu beantragen, auch wenn ich nahezu vollständig verrechen oder aufrechnen kann.

20.12.2010 / h.terbeck

RR-E-ft:
Wie kommt man denn zu einem Inflationsaufschlag, wenn bei Vertragsabschluss ein Sonderpreis vereinbart wurde, an den beide Vertragsteile gem. § 433 BGB gleichermaßen gebunden sind und weitere Preisvereinbarungen nicht erfolgten?

War denn vertraglich vereinbart, dass ein Inflationsausgleich erfolgen soll?
Was wäre denn demgegenüber für den Fall von Deflation vereinbart gewesen?

userD0010:
@RR-E-ft

--- Zitat ---Wie kommt man denn zu einem Inflationsaufschlag, wenn bei Vertragsabschluss ein Sonderpreis vereinbart wurde, an den beide Vertragsteile gem. § 433 BGB gleichermaßen gebunden sind und weitere Preisvereinbarungen nicht erfolgten?
--- Ende Zitat ---

Ich darf auf den Artikel in der Energiedepesche aus Dez. 2010 von Rechtsanwältin Holling hinweisen, die in Abs. III, Teil 2 auf den Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf v. 29. Sept. 2010, Az VI-2U auf den weiteren Aspekt des Urteils  des BGH hinweist, dass es bei Altverträgen (vor 2000) denkbar wäre, dass Beschaffungskosten gestiegen seien und der Versorger ein berechtigtes Interesse der Weitergabe höherer Beschaffungskosten an den Kunden habe. Ansonsten stelle sich für das Unternehmen ein wirtschaftliches Ungleichgewicht ein, dass dieser möglicher Weise nicht zu kompensieren vermöge.
Dass dagegen der Beschluss des Hanseatischen OLG unter AZ 13 U 211/09 vom 12. Okt. 2010 eine andere Sichtweise enthält, ist typisch für die uneinheitliche Sichtweise der \"hohen\" Gerichte.
Da ich mich aber regional näher dem OLG Ddf. befinde, habe ich dessen Ansicht rein vorsorglich in Betracht gezogen und einen Inflationsaufschlag zur Vermeidung des Vorwurfs der Herstellung eines wirtschaftlichen Ungleichgewichts als Grundlage gewählt, denn ich nehme an, dass die Inflationsrate des Stat. Bundesamtes und damit die jährlich höhere Kostenbelastung des Bürgers gleichwohl auch für die Energieversorger gilt, wenn diese ihr Unternehmen so führen, wie es auch Bürger mit ihrem eigenen Etat zu tun haben. Denn ich vermute einfach, dass seitens des Stat. Bundesamtes die Ermittlung der Inflationsrate aus der durchscnittlichen Kostenbe- und Entlastung des Bürgers erfolgt. Und dieses Bestreben sollten wir ja auch vom Energieversorger verlangen können, wenn er bei seiner Preisgestaltung sowohl höhere Beschaffungskosten als auch sämtliche Einsparpotentiale nutzt, um nicht in den Verdacht des Wuchers, der Ausnutzung seiner Marktposition in seinem Versorgungsbereich und/oder der Manipulation seiner Preisgestaltung, ggf. über das Zwischenschalten von Tochter- und/oder Beteiligungsunternehmen.


--- Zitat ---War denn vertraglich vereinbart, dass ein Inflationsausgleich erfolgen soll? Was wäre denn demgegenüber für den Fall von Deflation vereinbart gewesen?
--- Ende Zitat ---
[/B]
Werter Herr Fricke,
diese Frage im Zusammenhang mit dem vom OLG Ddf. erlassenen Hinweisbechluss zur Vermeidung wirtschaftlichen Ungleichgewichtes ware dann doch dem OLG vorzulegen.
Ich vermag nicht zu beurteilen, ob oder warum im Streitfalle die entscheidende Instanz meinen Inflationsausgleich zurückweisen, diesen für nicht ausreichend erkennen oder gar als akzeptabel erkennen würde.

Und da auf hoher See und vor Gericht Alles möglich ist, habe ich mich dazu entschlossen, den Argumenten des OLG Düsseldorf eher zu folgen, als denen des Hanseatischen OLG. Denkbar wäre ja wohl beides, oder ?
Und so lange niemand durch nachvollziehbare Zahlen die Kalkulation der Versorger hinsichtlich des wirtschaftlichen Gleichgewichts oder auch Ungleichgewichts vorgelegt hat, was dann ja zwingend erforderlich würde, so lange lebe ich gern mit dem Risiko, dass zwischen diesen beiden Entscheidungen eine Beurteilung des Sachverhaltes zu treffen ist.

RR-E-ft:
Die Inflationsrate des Statistischen Bundesamtes gründet doch gerade darauf, dass die Energieversorger die Energiepreise drastisch angezogen haben und nicht umgekehrt. Die Inflationsrate ist kein geeigneter Maßstab. Man sollte schon seinen Gesamtanspruch verfolgen und sehen, was von diesem ggf. nach Einwendungen des Versorgers übrig bleibt. Namnentlich die Entscheidung des AG Gelnhausen vom 10.12.10 belegt, dass die Einwendungen hiergegen oftmals völlig pauschal und deshalb untauglich sind. Wenn man sich selbst freiwillig eigener Ansprüche begibt, braucht man sich freilich nicht mehr (erst noch) darum streiten. Dass etwas denkbar ist, bedeutet allein noch nicht, dass es sich am Ende auch durchsetzt oder entscheidend ist.

Denkbar ist Vieles, abhängig davon,  über wieviel Vorstellungsvermögen man selbst verfügt.

Man sollte nie selbst (vorschnell) die Flinte ins Korn werfen.

Gewiss und dafür kennt man sich lange genug, wollte Frau Kollegin Holling dazu nichts anderes sagen.

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