Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Alt-Sonderverträge / Verrechnung  (Gelesen 9910 mal)

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Offline userD0010

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Alt-Sonderverträge / Verrechnung
« Antwort #15 am: 23. Dezember 2010, 08:07:48 »
@bolli

An SIE war die Frage definitiv   NICHT   gerichtet !!

Und wenn Sie intelligenter Weise schon bei meiner Frage, was man denn dazu sage, IHRE unnötige Antwort (gar nichts !)  eingeben, dann sollten Sie sich auch daran halten, und überhaupt nicht antworten.

Sie scheinen zu Allem und Jedem in für Manche unerträglicher, tlws. überheblicher Weise Ihren Senf hinzugeben zu müssen, obwohl Sie nicht aus Düsseldorf stammen.

Offline userD0010

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Alt-Sonderverträge / Verrechnung
« Antwort #16 am: 28. Dezember 2010, 12:42:16 »
@RR-E-ft
@berghaus
Heute Antwort der RWE mit folgendem Inhalt erhalten:
\"Forderungen, die Zeiträume bis 2005 betreffen, sind verjährt. Rückforderungsansprüche komme nicht in Betracht.#Am 29.05.2009 hatte das OLG Hamm noch geurteilt, dass sich in Sondervertragsverträgen ein  Preisanpassungsrecht nicht ergeben kann, die § 4 AVBGasV (der Vorgängerregelung des heutigen § 5 GasGVV) entsprechen.
Das OLG Hamm hat § 4 AVBGasV im Bezug auf die  streitgegenständlichen Klauseln insoweit keine Leitbildfunktion zuerkannt. Diese Rechtsprechung ist unseres Erachtens mittlerweile durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH vom 15.07.2009 überholt. Der BGH hat die Leitbildfunktion des § 5 Gas GVV bzw. § 4 AVBGasV anerkannt, so dass nach unserer Auffassung ein Rückforderungsanspruch nicht besteht.
Mit den BGH Urteilen vom 15.07.2009 herrscht für die Energiebranche nunmehr Rechtssicherheit für die Frage dr Ausgestaltung von Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen für Gashaushaltskunden. So hat der BGH erklärt, dass Preisanpassungsklauseln, die § 5 Abs. 2 der Gasgrudnversorugngsverordnung (GasGVV) entsprechen, auch in Sonderkundenverträgen wirksam sind.

Und nun kommts:

Sie werden von uns im Rahmen der Grundversorgung mit Gas beliefert. Somit gilt § 5 Abs. 2 GasGVV unmittelbar. Die BGH Rechtsprechung ist daher nicht relevant und Rückerstattungsansprüche zu Ihren Grunsten aufgrund der BGH Urteile vom 15.07.2009 kommen nicht in Betracht.

Ob diese Rechtsprechung auch auf den Strommakrt übertragbar ist, ergibt sich aus diesen Urteilen nicht und bedarf noch der gerichtlichen Klärung. Nach unserer Auffassung ist dies aufgrund der erheblich fortgeschritteneren Liberalisierung auf dem Strommarkt und der unterschiedlichen Wettbewerbbedingungen nicht der Fall.

Wir sehen daher keine Anspruchsgrundlage für Rückerstattungen.
Die vorstehenden Ausführungen geben die Rechstauffassung der RWE zu den hier relevanten Rechtsfragen wider und basieren auf den vorliegenden Erkenntnissen..\"


1. Verfüge ich nach wie vor über den Sondervertrag aus Aug. 1990, der nicht rechtswirksam gekündigt wurde, auch wenn die RWE ständig mit irgendwelchen Angeboten, Hochglanzpapierchen etc. oder nemen Namensgebungen für ihre Produkte so Manches ihrer Ansinnen glaubte durchsetzen zu können, weil die Verbraucher ja irgendwie \"blöd\" zu sein scheinen.

Offline Kampfzwerg

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Alt-Sonderverträge / Verrechnung
« Antwort #17 am: 28. Dezember 2010, 21:43:26 »
@h.terbeck

zu 1.
m. E. kurz und knapp: ja.

oder?   2.?
keine weitere Option.  ;)

Papier ist geduldig. Lassen Sie Ihren Vertrag, oder den Schriftverkehr zur Sicherheit anwaltlich prüfen.
Und werden Sie generell hellhörig, wenn RWE etwas von \"Rechtssicherheit\'\" faselt. Gehen Sie dann grundsätzlich vom Gegenteil, in diesem Fall also der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kundengruppe der grundversorgten Kunden, aus.

Offline berghaus

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Alt-Sonderverträge / Verrechnung
« Antwort #18 am: 29. Dezember 2010, 02:53:16 »
Zitat
Zitat von h.terbeck v. 09.11.07
 \" RWE: \"Da wir uns an die gesetzliche Aufforderung zur Anpassung der Energielieferverträge halten müssen, sehen wir daher leider keine andere Möglichkeit, als hiermit Ihren bisherigen Gasliefervertrag zum 30. November 2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin zu kündigen.......  Sollten Sie den Vertrag nicht unterschrieben zurücksenden, kommt der Vertrag stillschweigend mit uns als Grundversorger zustande, wenn Sie weiterhin nach dem Kündigungstermin aus dem Gasversorgungsnetz Erdgas entnehmen.\"

Ich habe die Preise Ihres und meines Tarifes ab 2005 verglichen und festgestellt, dass bis zum 30.11.07 die Sondertarifwunschpreise der RWE bei Ihnen (Vertrag von 1990) etwas niedriger liegen als bei mir (Vertrag von 1975).
Warum weiß ich (noch) nicht.

Bei mir wurden ab dem 01.11.07 nach dem (Sonder)Tarif \" RWE Erdgas maxi plus\" abgerechnet, nachdem ich den \"neuen\" Vertrag (mit Vorbehalten) unterschrieben hatte. Die Geschichte dazu habe ich anderswo im Forum beschrieben.

Ab dem 01.12.07 (Ihrem Kündigungstermin) liegen die Preise bei Ihnen in der Folge bis heute immer etwas höher als bei mir.
Ihr Verbrauch liegt wohl unter 30.000 kWh/Jahr, meiner darüber.

Einer Zeitungsanzeige der RWE über die Preise zum 01.04.09 kann man entnehmen, dass die Sonderpreisetarife \"RWE Erdgas Maxi\" heißen:
bis 30.000: 5,53/6,58; 108,00/128,52 (netto/brutto)
ab 30.000: 5,41/6,44;144,00/171,36.

In der Grund- und Ersatzversorgung heisst der Tarif: \"RWE Erdgas klassik\"
bis 30.000: 5,68/6,76; 108,00/128,52
ab 30.000: 5,56/6,62; 1044,00/171,36

Schlussfolgerung:
Die RWE geht bei Ihnen von einer (fristgerechten) Kündigung aus und rechnet seit dem 01.12.07 in der Grundversorgung ab.


Sie haben zwar der Kündigung widersprochen, diese aber möglicherweise nicht als unwirksam gerügt.

Wir wissen ja inzwischen, dass man eine Kündigung wegen Formmängel hinauszögern, aber nicht endlos abwehren kann.

Wenn sie nun kostenpflichtig einen Anwalt zu Ihrem Fall befragen, könnte es sein, dass Ihnen dessen Antwort nicht gefällt.

Entscheidungen, die sich im Ergebnis von der Meinung des Anwalts unterscheiden können, kann man durch einen Rückforderungsprozess oder einen Nachforderungprozess des Versorgers erhalten.

Das gilt auch für Rückforderungen für einen Zeitraum von 10 Jahren auf der Basis des Vertragspreises von 1990. (Macht wohl gerade keiner. Mutige vor!)

Wenn Sie annehmen, dass Ihr Vertrag von 1990 noch besteht, macht es wohl am meisten Sinn, die Abschläge auf den Vertragspreis von 1990 auszurichten.

(Alles nur meine Meinung, die die \"Experte\" hier im Forum gerne zerpflücken dürfen und sollen.)

berghaus 29.12.10

Offline userD0010

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Alt-Sonderverträge / Verrechnung
« Antwort #19 am: 29. Dezember 2010, 18:52:39 »
@berghaus
Mein Gas-Sondervertrg vom 01.08.1990 hat nach meinem Empfinden nach wie vor Gültigkeit.
Dem Ansinnen der RWE mit Kündigung meines Gas-Liefervertrages zum 30.11.2007 habe ich unverzüglich widersprochen und dazu auch entsprechend ausgeführt.  (Antwort bis dato nicht) einschl. des Rügens dieses Versuches.
Lt. meinem Sondervertrag vom 01.09.1990 wäre mein Vertrag frühestens nach fünf Jahren mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Jahresende kündbar gewesen.
Folglich ist eine Umwandlung in einen wie auch immer gearteten und namentlich dargestellten Vertrag zum 01.12.1907 unwirksam.
Dass oder warum die RWE ihr Erdgas-Produkt in stetig wiederkehrenden Abständen umtauft, entweder einen neuen Namen erfindet oder Namensteile weglässt, ist für mich völlig belanglos
Lt. mir vorliegender Zeitungsanzeige vom 17.07.2008 wurde das immer gleiche Produkt Erdgas  neuerdings als Erdgas maxi bezeichnet mit einem Brutto-Preis von 8,10 Euro zuzügl. Grundpreis von 128,52 Euro bei einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh. Das dazu passende Begleitschreiben vom 24.07.2008 macht noch ein besonderes Angebot, nämlich die mit der neuen Namensgebung einhergehende Chance mit Namen Erdgas 2011 zu nutzen und die Erdgaspreise bis 2011 zu sichern.

Was also in den vergangenen Jahren die RWE an Hochglanzbroschüren, Rundschreiben und sonstigen Informationen unter der geschätzten Kundschaft verteilt haben war zu keinem Zeitpunkt etwas zu Gunsten der Kundschaft, vielmehr aber ein Verwirrspiel mit Verstecken von Preisen und Preiserhöhungen und zahlreichen weiteren Tricks wie z.B. dem fiktiven Zählerstand vor vielen Preiserhöhungen, ja sogar mit einem Null-Verbrauch in einem Monat, wenn im nachfolgenden Monat eine kräftige Preiserhöhung anstand und man den \"geschätzten\" anteiligen höheren Verbrauch zu Cash machen konnte.
Nepper, Schlepper, Bauernfänger

 

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