Energiebezug > Gas (Allgemein)
Alt-Sonderverträge / Verrechnung
userD0010:
--- Zitat ---Denkbar ist Vieles, abhängig davon, über wieviel Vosrtellungsvermögen man selbst verfügt.
--- Ende Zitat ---
Und das eigene Vorstellungsvermögen übertrifft oder zerstört doch in manchen Fällen die Erwartungen, die man in die Entscheidungen so hoher Gerichte wie z.B. OLG Ddf. oder Hanseatisches OLG gesetzt hat. ;)
berghaus:
--- Zitat --- von berghaus 21.12.10
--- Zitat ---von h.terbeck 21.12.10
Und wenn ich diesen Rückforderungsanspruch mit der gerade eingegangenen Jahresrechnung verrechnen würde ?
--- Ende Zitat ---
Diese Frage verstehe ich immer noch nicht.
Nehmen wir mal die Preise aus Ihrem Beitrag hier vom 20.12.10, einen Jahresverbrauch von 25.000 kWh und lassen die Grundgebühr (ca. 144,- EUR) außen vor: Beispiel: Vertragspreis 1990 1,73 ct/kWh x 25.000 kWh = 432,50 EUR Preis RWE 2005 2,30 ct x 25.000 kWh = 575,00 EUR Gebilligter Preis h.terbeck 2010 ( 2005+Inflationsausgleich) 2,50 ct/kWh x 25.000 kWh = 625,00 EUR Preis RWE 2010 4,93 ct/kWh x 25.000 kWh = 1.232,50 EUR Wenn Sie 2010 Abschläge von 625,00 EUR bezahlt haben, gibt’s nichts zu verrechnen. Die RWE hat 2010 Nachforderungen von 607,50 EUR + Nachforderungen für frühere Jahre gestellt. Mit Rückforderungen aus den Jahren 2007 – 2009 könnten Sie nur die 625,00 EUR verrechnen oder aufrechnen, wenn Sie diese nicht gezahlt hätten, d.h. 2010 (oder auch schon vorher) nichts gezahlt hätten. Und das auch nur dann, wenn Sie früher noch keine Rückforderungen gestellt oder aber die RWE den früher gestellten Rückforderungen nicht widersprochen hätte. Wenn Sie seit 2005 immer nur den von Ihnen ‚gebilligten Preis‘ bezahlt haben, gibt es auch keine weiteren Rückforderungen mehr. Diese gibt es nur, wenn Sie jetzt plötzlich den Vertragspreis von 1990 als den von Ihnen gebilligten Preis nehmen. M.E. gelingt mit diesem Überraschungsmoment die Aufrechnung von zu Zahlendem mit Rückforderungen, denen vom Versorger noch nicht wiedersprochen wurde. Legen Sie Ihren Abschlägen den Vertragspreis zugrunde und zahlen dann doch nichts, ist es schwer im Laufe der Zeit ein höheres Guthaben, das dem Versorger ja eigentlich zusteht, zu erarbeiten, um es dann plötzlich mit Ihren Rückforderungen zu verrechnen, die um so höher sind, wenn Sie einen niedrigen (unter Vorbehalt) gebilligten Preis ansetzen. Schneller geht’s, wenn der Versorger monatlich angemessene Abschläge an Sie oder uns zahlt!
--- Ende Zitat ---
berghaus 22.12.10
--- Zitat --- @ berghaus Warum Ihr Beitrag bei \"Stadtwerke bekommen kalte Füße\" gelandet ist, verstehe ich zwar nicht, habe diesen aber zufällig dort entdeckt. Um die Berechnungsvermutungen aber kurz zu fassen und zu beantworten, begebe ich mich zunächst nur in das Jahr 2010. Die Wunsch-Rechnung der RWE macht \"all inclusive\" 1.635,38 Euro aus. Der Anspruch gem. Sondervertrag von 1990 893,17 Euro ohne Kürzung des billigen Betrages gem. § 315 BGB. Abschlagzahlungen 2009/2010 960,00 Euro ergeben eine Überzahlung von 66,86 Euro, die ich mit künftigen Abschlagzahlungen verrechnen werde. In den zurückliegenden Jahren seit Beginn meines Unbilligkeitsbestrebens habe ich die jew. Wunsch-Forderungen dem angeglichenen Vertragspreis gegenüber gestellt, die gem. Unbilligkeitseinwand anerkannten und gezahlten Beträge in Abzug gebracht, so dass die entstandene Differenz meinen Ver- oder Aufrechnungsanspruch ausmacht.
--- Ende Zitat ---
@h.terbeck
Ich hatte auf Ihr Zitat in \".............kalte Füße\" geantwortet und mit dem Link \"hier\" die Verbindung hierher hergestellt. Wohl war mir nicht dabei :(
Ich verstehe Sie nun so, dass Sie seit 2005 die jeweilige Differenz zwischen der Summe Ihrer Abschläge eines Jahres und Ihrer Jahresgegenrechnung mit dem (gebilligten) Preis nicht sehr groß war (mal plus mal minus).
Die RWE hatte sicher jeweils Nachforderungen von zunehmend mehreren hundert EUR.
Neue und größere Rückforderungen für 3 oder10 Jahre zurückliegende Zeiträume entstehen in Ihrem Fall ja nur dann, wenn Sie jezt ganz neu Ihren Gegenrechnungen den Vertragspreis von 1990 zugrundelegen.
Futter für Aufrechnungen erzielen Sie jedoch nur ausreichend, wenn Sie gar nichts mehr zahlen.
Die Frage, ob man Rückforderungen mit laufenden Abschlagszahlungen, die dem Versorger auf der Grundlage des Vertragspreises zustehen, Monat für Monat aufrechnen kann, war wohl im Forum noch nicht ganz geklärt.
Aber spätestens wenn Sie Ihre \"dicke\" Rückforderung gestellt haben und der Versorger hat dieser widersprochen, ist es in der Zukunft nichts mehr mit Aufrechnen Monat für Monat oder bei der nächsten Jahresrechnung.
Deshalb meine Idee, die Rückforderungen erst bei der nächsten Jahresrechnung stellen und mit den nicht gezahlten Abschlägen aufrechnen!
Abenteuerlich, nicht wahr!
berghaus 22.12.10
userD0010:
@berghaus
--- Zitat ---Deshalb meine Idee, die Rückforderungen erst bei der nächsten Jahresrechnung stellen und mit den nicht gezahlten Abschlägen aufrechnen!
--- Ende Zitat ---
Diese Überlegung hatte ich zunächst auch angestellt. Den Rückstand für dieses abgelaufene Jahr einbehalten, keine Abschläge mehr zahlen und die Auf- bzw. Verrechnung der Differenz der letzten fünf Jahre (in denen ich den Startpreis 1990 Jahr für Jahr um die Inflationsrate erhöht hatte) dann bis zum Zeitpunkt X zurückstelle, um dann erst nach der kommenden Lieferperiode abzurechnen.
Das aber hätte m.E. dem Energieversorger in die Hände gespielt, der dann u.U. wegen fehlender Abschläge vom bisher Zahmen zum Angreifer werden könnte.
userD0010:
@berghaus
Welche Methode angewandt wird, um Alt-Sonderverträge loszuwerden, ist soeben offenkundig geworden.
Da schreiben die RWE einer Kundin, der sie zuvor mit Monatsfrist die Kündigung des Altvertrages zum 31.12.2010 erklärt hatten, folgende Begründung für die Kündigung:
\"Der Tarif Erdgas maxi wird von uns ab Januar 2011 nicht mehr angeboten.
Deshalb haben wir den bisherigen Vertrg gekündigt und Ihnen einen neuen Vertrag angeboten\".
Was sagt man dazu ?
bolli:
--- Zitat ---Original von h.terbeck
Was sagt man dazu ?
--- Ende Zitat ---
Gar nichts.
Denn eine ordentliche Kündigung (auch eines Sondervertrages für Energielieferungen), so es sich denn um eine solche handelt, ist nach herrschender Meinung sogar ohne Begründung zulässig. da müsste RWE als Begründung gar nichts zu schreiben.
Ob es sich um eine solche handelt, ergibt sich u.a. aus der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist.
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