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Alt-Sonderverträge / Verrechnung

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userD0010:
@ kampfzwerg
@ berghaus

Wir hatten über das Thema \"alte Sonderverträge\" und die evtl. Möglichkeit der Verrechnung zuviel gezahlter Beträge nach Basis des Altvertrages kommuniziert.
Ich habe nun meinem Versorger die Verrechnung für die vergangenen fünf Jahre (Zeitraum seit Unbilligkeitseinwand) auf der Basis des Vertragspreises von 1990 angekündigt unter Berücksichtigung jährl. Inflationsraten lt. Stat.Bundesamt.
Zuvor hatte man in der Jahresrechnung zunächst meine Abschlagzahlungen nur geringfügig berücksichtig und erst auf meinen schriftl. Einwand korrigiert auf die tats. Zahlungen.

Man schreibt mir heute, dass man meinen Widerspruch zur Kenntnis nehme, aber nach wie vor von der Billigkeit der Preise überzeugt sei. Man habe mir die Gründe hierfür bereits in der Vorkorrespondenz mitgeteilt.

Meine Zahlungen habe man ja mit der Rechnuingskorrektur berücksichtigt, so wie man diese verbuchen konnte. Nicht berücksichtigen könne man Guthaben, die ich anhand eigener Berechnung ermittelt hätte.

Kampfzwerg:
@h.terbeck

Es ist völlig ausreichend, dass der Versorger mit seinem Schreiben den Erhalt Ihres Schreibens bestätigt hat. mehr braucht es nicht, um die ihm angekündigte Berechnungsmethode nun auch anzuwenden.

Der restliche Inhalt seiner benutzten Textbausteine, die i. d. R. ausschließlich auf das Thema der Billigkeit fokussiert sind, daher auch in diesem Falle der Bezug auf den Widerspruch und die Billigkeit, ist unerheblich.
Das Wort \"Sondervertrag\" o. ä. verwenden Versorger seltenst in deren standardisierten Schreiben, da eine derartige Bestätigung für einen bestehenden SV für ihn spätestens in einem Prozess noch sehr, sehr teuer werden könnte.
Das allerletzte, an dem ihm also gelegen sein dürfte, wäre es wohl noch mehr sanft schlafende Hunde zu wecken.  ;)
Und Sie haben sicher nicht ernsthaft erwartet, dass er die lt. Ihrer Berechnung ermittelten Guthaben berücksichtigt.

P.S. Ihre Berücksichtigung der prozentualen Inflationraten nach Angabe des Stat. Bundesamt halte ich immer noch für falsch.

userD0010:
@Kampfzwerg


--- Zitat ---Ihre Berücksichtigung der prozentualen Inflationraten nach Angabe des Stat. Bundesamt halte ich immer noch für falsch.
--- Ende Zitat ---

Ich habe bei der Frage der Verrechnung des vertraglich vereinbarten Lieferpreises zwischen der Entscheidung des BGH vom 14.10.2010 imd dessen Aussage zur Gültigkeit der Preise bei Vertragsbeginn und damit verbunden dem Verrechnen mit der jetzigen Gasrechnung und den Anmerkungen von RA Frau Holling in der neuesten Energiedepesche zum OLG Ddf. vom 29.09.2010 die Überlegung angestellt, dass ich nichts falsch mache, wenn ich zur Vermeidung eines sog. wirtschaftlichen Ungleichgewichts die Inflationsraten des Stat. Bundesamtes als amtl. festgestellte Preissteigerungen zu grunde lege.

In  Tabellenform habe ich die nach meinen Daten zuviel gezahlten Beträge pro Jahr dargestellt und dabei sehr wohl auch auf beide Möglichkeiten hingewiesen.

berghaus:
@h.terbeck

Um Ihre heutigen Beiträge zu verstehen, habe ich mir Ihre Beiträge von 2007 angesehen:


--- Zitat ---Zitat von h.terbeck v. 09.11.07

\" RWE:  \"Da wir uns an die gesetzliche Aufforderung zur Anpassung der Energielieferverträge halten müssen, sehen wir daher leider keine andere Möglichkeit, als hiermit Ihren bisherigen Gasliefervertrag zum 30. November 2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin zu kündigen.......

Sollten Sie den Vertrag nicht unterschrieben zurücksenden, kommt der Vertrag stillschweigend mit uns als Grundversorger zustande, wenn Sie weiterhin nach dem Kündigungstermin aus dem Gasversorgungsnetz Erdgas entnehmen.\"\"

Zitat h.terbeck v. 20.12.08

Interessant dürfte in diesem Zusammenhang ja die jährliche Definition des gelieferten Produktes in den Jahresabrechnungen seit 1996 sein.
Wer daraus dann im Zusammenhang mit den Angaben in meinem ersten Beitrag erkennen kann, was wann wie das EVU gemeint, gewünscht oder listig umgestrickt hat, ist für Kommentare willkommen.

Zeitraum geliefertes/verkauftes Produkt 30.10.1996-31.10.1997
 Erdgas nach Sondervertrag 31,10.1997-30.10.1998
Erdgas nach Sondervertrag 30.10.1998-03.11.1999 Erdgas nach Sondervertrag 03.11.1999-31.10.2000
Erdgas nach Sondervertrag 31.10.2000-31.10.2001
Erdgas nach Sondervertrag 31.10.2001-30.10.2002
Erdgas optimo maxi 30.10.2002-11.11.2003
Erdgas optimo maxi 11.11.2003-09.11.2004
Erdgas optimo maxi 10.11.2004-27.10.2005
Erdgas optimo 28.10.2005-24.10.2006
Erdgas optimo 25.10.2006-12.10.2007
Erdgas klassik 13.10.2007-21.10.2008 Erdgas klassik
--- Ende Zitat ---

Bei meiner Beendigungskündigung vom November 2010 war eine Übersicht dabei über den Tarif RWE Klassik Erdgas (Grund- und Ersatzversorgung) ab 01.01.11 mit 5 Preisstufen.
RWE Klassik ist wohl schon länger der Grundversorgungstarif der RWE.

An anderer Stelle schreiben Sie, dass


--- Zitat ---Zitat von h.terbeck am 13.01.08
Satz 9 besagt, dass dieser Gas-Sondervertrag an dem umseitig (01.08.1990) genannten Termin in Kraft tritt und erstmals in 5 Jahren mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres gekündigt werden kann.
--- Ende Zitat ---

Damit wäre wohl die Kündigungsfrist nicht eingehalten und der (für mich) eindeutige Sondervertrag vom 01.08.1990 zumindest noch ein Jahr weitergelaufen.

Ob Sie das Nichteinhalten der Frist überhaupt (als unwirksame Kündigung) hätten rügen müssen und ob es einer neuen (schriftlichen?) Kündigung des Versorgers bedurft hätte, wird hier im Forum unterschiedlich beurteilt (Siehe Thread Beendigungskündigungen).

Ich nehme an, dass sie glauben und hoffen, dass Ihr Sondervertrag noch besteht und Sie nicht ab Dezember 2008 in der Grundversorgung beliefert worden sind.
Das muss dann wohl vor Gericht geklärt werden .Egal wer klagt.

Was ich nicht verstehe, ist, dass Sie schon ein Jahr vor der Kündigung wohl im Grundversorgungstarif Klassik eingestuft waren.

Wie war denn der Preissprung vom Sondertarif ‚optiomo‘ zu ‚klassik‘?

berghaus 19.12.10

userD0010:
@berghaus
Ich habe in meiner Zeit als Kunde der RWE so viele Ankündigungen von Namensänderungen für deren Produkte erhalten, dass ich aber jedes Mal dem Versuch einer Namens- oder Produktänderung widersprochen oder schlichtweg diesen keine Beachtung geschenkt habe.

Warum optimo oder maxi oder welche Formulierungen auch immer gewählt wurden hat für mich keinerlei Auswirkungen, insbesondere nicht, da mir die RWE mit der Behauptung von Gesetzesänderungen jeweils einen neuen Gasliefervertrag unterjubeln wollte.
Ausdrücklich allerdings hat die RWE noch im Jahr 1997 Erdgas maxi zur Erdgaslieferung als SONDERVERTRAG deklariert !

Mit welchen Tricks die RWE versucht hat, ihre Kunden mit stetig wechselnden Vertragsangeboten im Jahr 1997 \"hereinzulegen, beweisen  deren Schriftsätze wie folgt:
06.08.2007 \"wir haben gute Nachricht für Sie ab 01.11.2007..... nach dem verbraucherfreundlichen Energiewirtschaftsgesetz sind die Versorger aufgefordert, mit ihren Kunden neue  Verträge abzuschließen .....\"
beigefügt Formular Sondervertrag Erdgas maxi zur Erdgaslieferung

08.10.2007: \"wir haben Sie bereits vor Wochen über das neue Energiewirtschaftsgesetz informiert. Dieses hat zur Folge, dass Gaslieferverträge mit unseren Kunden angepasst werden müssen.
Kurz: Ihr Alter Vertrag entspricht ab dem 08. Nov. 2007 nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage. Da wir uns an die Aufforderung zur Anpassung der Energielieferverträge halten müssen, sehen wir keine andere Möglichkeit, als hiermit Ihren bisherigen Gasliefervertrag zum 30. Nov. 2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin zu kündigen.
Bitte senden Sie uns umgehend Ihren unterschriebenen Grundversorgungsvertrag unterschrieben zurüci.
Keine Sorge -Ihr neuer Grundversrogungsvertrag ist sogar preiswerter.
Selbstverständlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, den Ihnen angebotenen noch preisgünstigeren Sondervertrag RWE Erdgas maxi anzunehmen, den wir Ihnen vor ein paar Wochen zugeschickt haben.
\"\"Wir gehen davon aus, dass Sie Ihre erklärten Bedenken hinsichtlich unserer Preisgestaltung (§315 BGB) auch für den neuen Vertrag aufrechterhalten.
Wenn Sie nichts unternehmen, erfolgt am dem 01.12.2007 die Gaslieferung nahtlos in der Grundversorgung gem. beigefügten Vertragsbedingungen.\"\"

Wenn man dann dazu  die angebl. wichtigsten Antworten (warum gibt es neue Vertragsbedingungen) liest wird hier behauptet, dass das neue EnWG und die am 08. Nov. 2006 in Kraft getretene Verordnung über Allg. Bedingungen für die Grundvesorgung von Haushaltskunden ..... der zwingende Grund für die zu erzwingende Umstellung vn Sodnervertrag in die Grundversorgung der Grund sein soll.

Dies allein habe ich für einen Täuschungsversuch gehalten und auch konsequent am 18. Okt. 2007 der Kündigung bzw. dem Versuch der Kündigung widersprochen und darauf bestanden, dass mir die Gaslieferungen auch weiterhin zu meinem urspringlichen Vertrag geliefert werden, zumal § 1 Gas GVV ausdrücklich festgelegt hat, dass  die Verodnung für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge gilt.

Auch die zwischenzeitlichen \"Mätzchen\" mit Sonderangeboten wie z.B. RWE Erdgas 24 maX: etc. habe ich jeweils nicht zur Kenntnis genommen, da ich nicht gewillt war und bin, die ständigen Produktnamensänderungen im Einzelnen auf ihre Gründe hin nachzuvollziehen bzw. darauf hereinzufallen, dass mit diesen hochglanzpolierten Briefchen wieder versucht wurde, mich aus meinem Altvertrag herauszulocken mit angebl. Sonderangeboten, denn anders kann ich diese unsäglich ständigen \"Versuche\" nicht mehr bezeichnen.

Wichtig jedoch ist für mich, dass a.) auf meinen Widerspruch zur Vertragsänderung/-kündigung vom 18. Okt. 2007 keine dieselbe zurückweisende Reaktion erfolgte und
dass  mein Schreiben vom 09. Nov. 2010 zur Verrechnung von vertragsgemäßen Preisen unter Berücksichtigung der unbillig gekürzten Beträge auf der Basis meines Sondervertrages vom 16./23. Aug. 1990 keinen ausdrücklichen Widerspruch, sondern lediglich die Bestätigung der Kenntnisnahme zur Folge hatte gem. Schreiben vom 10.12.2010.
Dies habe ich nochmals beantwortet unter Hinweis auf meinen Sondervertrag aus 1990.

Nachtrag zur Frage des Preissprungs:
Der Gaspreis blieb auch nachdem 24.10.2006 bis zum 28.02.2007 konstant bei 4,99240 Ct./kWh.
Auffällgi war, dass bis zum 24.10.2006 in der Überschrift  Ergas Optimo geschrieben stand und der Arbeitspreis als \"maxi\" deklariert war.
Im Folgejahr hatte das Kind den Namen Erdgas klassik mit dem gleichen Arbeitspreisnamen \"maxi\".

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