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OLG OL legt Verfahren dem EuGH vor
RR-E-ft:
Wenn die Rechtsanwendung des OLG schon als mutig bezeichnet wird...., wo glaubt man sich denn.
Dem VIII.Zivilsenat des BGH schwante bereits in den mündlichen Verhandlungen am 17.11.10 VIII ZR 162/09 und am 08.12.10 VIII ZR 295/09, dass er sich in Bezug auf zu beachtendes EU-Recht vergalloppiert haben könnte und dass es wohl nichts nutzt, sich diesbezüglich weiter in die Büsche zu schlagen. Mal sehen, ob sich der Senat nun vorwerfen lassen muss, auch kein \"guter Europäer\" zu sein und wie er ggf. damit umgeht.
jroettges:
Pressemitteilung des OLG Oldenburg
tangocharly:
Bevor bei der jetzt eingetretenen Verfahrenslage allzu großes und weihnachtliches Frohlocken entsteht, sollte man sich Folgendes vor Augen führen:
--- Zitat ---EuGH (Rs.: C-237/02):
Prüfung einer AGB-Klausel auf Richtlinienverstoß unterliegt dem nationalen Gericht
Die Feststellung, ob eine vorformulierte Klausel in einem Verbrauchervertrag rechtsmissbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG ist oder nicht, ist Sache der nationalen Gerichte. Das entschied der Europäische Gerichtshof in einem vom Bundesgerichtshof vorgelegten Fall zu einer vorformulierten Zahlungsklausel (Urteil vom 01.04.2004, Rs.: C-237/02).
Sachverhalt Das Ehepaar XXXX hatte 1998 von den Freiburger Kommunalbauten, einer gemeindlichen Baugesellschaft, einen Stellplatz in einem Parkhaus gekauft, dass die Gemeinde zu bauen beabsichtigte. Der Vertrag sah in den AGB vor, dass die Käufer den gesamten Kaufpreis nach Übergabe einer Sicherheit durch die Gemeinde sofort zu zahlen hatten. Diese Sicherheit wurde in Form einer Bankbürgschaft geleistet und den Eheleuten am 20.05.1999 übergeben. Das Ehepaar zahlte dennoch erst mit Fertigstellung des Parkhauses und der mangelfreien Übergabe des Stellplatzes, weswegen die Baugesellschaft Verzugszinsen einklagte. Die Eheleute begründeten ihre Zahlungsverweigerung mit der ihrer Meinung nach unwirksamen Zahlungsklausel. Diese sei missbräuchlich, weil dadurch der in allen Zivilrechtsordnungen anerkannte fundamentale Grundsatz, dass Leistungen im Gegenseitigkeitsverhältnis Zug um Zug zu erfüllen seien, verletzt würde, so ihr Argument.
BGH hielt Klausel für rechtmäßig.
Der zuletzt mit der Sache befasste Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass die umstrittene Klausel wegen der Sicherheitsleistung der Gemeinde nicht gegen § 9 AGBG verstößt. Weil der Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG fällt, hat der BGH sich an den EuGH gewandt, um vor allem zu klären, in wessen Kompetenz die Prüfung der Missbräuchlichkeit falle.
EuGH: Kompetenz des BGH
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass er nicht die Klausel dahingehen prüfen könne, ob sie gegen die Richtlinie verstoße. Die Luxemburger Richter verwiesen zur Begründung auf die gefestigte Rechtsprechung des EuGH, wonach das Gemeinschaftsgericht nur die vom Gemeinschaftsgesetzgeber zur Definition des Begriffes der missbräuchlichen Klausel verwendeten allgemeinen Kriterien auslegen könne.
Dagegen könnte der EuGH sich nicht zur Anwendung dieser allgemeinen Kriterien auf eine bestimmte Klausel äußern, die anhand der Umstände des konkreten Falles zu prüfen sei. Dies obliege vielmehr dem nationalen Gericht, so die erkennende fünfte Kammer (vgl. dazu auch EuGH, 07.05.2002, Rs.: C-478/99, EuZW 2002, 465).
Klauselprüfung nur bei offensichtlichem Missbrauch gegen EU-Recht.
Das Ehepaar konnte sich auch nicht auf eine frühere EuGH-Entscheidung berufen, bei der das Gemeinschaftsgericht selbst über eine Klausel entschieden hatte (vgl. EuGH vom 27.06.2000, Rs.: C-240/98 bis C-244/98, EuZW 2000, 506).
Anders als im Ausgangsverfahren sei es dort um eine Klausel gegangen, die ausschließlich und ohne Gegenleistung für den Gewerbetreibenden vorteilhaft gewesen sei und damit unabhängig vom Vertragstyp die Wirksamkeit des gerichtlichen Schutzes der Rechte in Frage gestellt habe, die die Richtlinie dem Verbraucher zuerkenne. Daher habe in dem zitierten Urteil die Missbräuchlichkeit dieser Klausel festgestellt werden können, ohne dass alle Umstände des Vertragsschlusses geprüft und die mit dieser Klausel verbundenen Vor- und Nachteile im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren nationalen Rechts hätten gewürdigt werden müssen, so der EuGH abschließend.
Siehe auch:
EuGH, Umsetzung der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln, Urteil vom 07.05.2002 - Rs.: C-478/99, EuZW 2002, 465.
EuGH, Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, Urteil vom 27.06.2000 - Rs.: C-240/98, EuZW 2000, 506.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
Sollte der EuGH sich nach dem Vorlagenbeschluss für unzuständig erkären, und die Sache deshalb wohl alsbald zurückgeben, hätte demnach das OLG Oldenburg selbst darüber zu entscheiden, ob die Klausel gegen EU- Recht verstößt.
Und darüber könnte dann wohl wieder eine Revision zum BGH geführt werden, wobei einige - nach den obigen Ausführungen - an einen Befangenheitsantrag gegen Senatsmitglieder nachdenken wollten....
Möglicherweise lässt das OLG Oldenburg aber bei Zugrundelegung seiner jetzigen Auffassung die Revision nicht zu und die Beschwerdesumme für eine Nichtzulassungsbeschwerde wird nicht erreicht.... Klappe zu, Vorhang und Tusch.
Erstens kommt es anders und zweitens als man denkt.
tangocharly:
.. ein Loch ist im Eimer, oh Henry u.s.w.u.s.f ....
P.S.: Befangenheitsanträge - oh, das wird spannend. (Kartellsenat ?).
Darauf dürfte es dem EuGH aber ggf. vielleicht dann doch ankommen:
--- Zitat ---unabhängig vom Vertragstyp die Wirksamkeit des gerichtlichen Schutzes der Rechte in Frage gestellt habe, die die Richtlinie dem Verbraucher zuerkenne. Daher habe in dem zitierten Urteil die Missbräuchlichkeit dieser Klausel festgestellt werden können, ohne dass alle Umstände des Vertragsschlusses geprüft und die mit dieser Klausel verbundenen Vor- und Nachteile im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren nationalen Rechts hätten gewürdigt werden müssen
--- Ende Zitat ---
Immerhin stellen sich ja auch noch zusätzliche Fragen aus dem Bereich der Vergaberichtlinie, aus dem Bereich der Gasrichtlinie. Und wenn es gemeinschaftskonform sein soll, dass bei der Prüfung der Maßstäbe gem. §§ 1 u, 2 EnWG ein anfangspreisimmanenter Gewinn keine Rolle spiele, dann geht das darin steckende Problem den EuGH aber m.E. dennoch verdammt viel an.
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