Energiepreis-Protest > Stadtwerke Lübeck

SWL vorm BGH Az: VIII ZR 66/09

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DieAdmin:
Grad einer Nachricht der Regionalgruppe Lübeck entnommen, das der Termin vor dem BGH Az. VIII ZR 66/09 vom 8.12.2010 auf den 19.01.2011 um 10.00 Uhr verschoben worden ist.
Geht um Fernwärme

RR-E-ft:
Welches Urteil befindet sich denn dabei in der Revision vor dem BGH?

DieAdmin:
Das versuche ich in Erfahrung zu bringen. Sobald ich das weiß, gebsch Bescheid.

DieAdmin:
So, inzwischen hat sich die Frage geklärt:

BGH VIII ZR 66/09 mdl. Verh. am 19.01.2011  HEL- Klausel in Fernwärmeverträgen

ESG-Rebell:
Verhandlung am 19.01.11 von 10:00 bis 10:52 Uhr.
8. Zivilsenat: Ball, Dr. Milger, Dr. Hessel, Dr. Fetzer, Dr. Bünger

AG Lübeck - Urteil vom 8. November 2006 - 25 C 3539/04
LG Lübeck - Urteil vom 22. Januar 2009 - 14 S 283/06
(veröffentlicht in IR 2009, 91)

Rev.Kläger: Weber u.a., RA Dr. Schott
Rev.Beklagte: Stadtwerke Lübeck, RA Dr. von Winderfeld, RA Adolf Topp (AGFW), RA Wollschläger, Berlin.

----- 10:02 ---------------------------------------------------------------------------
Ball:
Dr. Hessel ist selbst Kundin der STW Lübeck. Einwände? Keine.

Schildert den Sachverhalt.
Die Klägerin setzt Erdgas und Heizöl zur Wärmeerzeugung ein. Die Kläger sind Mieter. Es lagen jeweils keine schriftlichen Versorgungsverträge vor. Die Kläger haben die Abschläge jeweils bezahlt, einen Teil der Rechnungsbeträge jedoch einbehalten.

Die Klägerin ermittelt den Preis nach einer mathematischen Formel. Gegen diese Preisfestsetzung wird Unwirksamkeit eingewendet.

Das Berufungsgericht hat sich nicht näher damit befasst sondern meinte, der Einwand sei schon wegen §30 AVBFernwärmeV unbegründet.

Diese Frage wurde im Senat noch nicht entschieden, allerdings gilt §30 AVBFernwärmeV nicht bei Einwänden wegen der Preisfestsetung (VIII ZR 38/05, 11.10.2006, VIII ZR 207/05).

Falls §30 AVBFernwärmeV nicht anwendbar ist, dann ist §24 (3) AVBFernwärmeV (alte Fassung) zu prüfen. Zitiert diesen: \"Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen.\"

Anm.: Da hier um einen Altfall aus dem Jahr 2001 verhandelt wird, geht es noch um die AVBFernwärmeV in ihrer alten Fassung, in der §24 nur drei Absätze enthielt.

Hier gibt es möglicherweise einen problematischen Faktor \"FEG\", der mit immerhin 30% zum Preis beiträgt. Das Zustandekommen dieses Faktors ist nicht ersichtlich.

Merkwürdigerweise wird dieser Faktor nicht von der Klägerin bestimmt sondern von ihrem Vorlieferanten mitgeteilt.

Ansonsten hält der Senat die Preisanpassungsklausel eigentlich für mustergültig und für den Senat gut nachvollziehbar.

----- 10:07 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Schott:

Hält an seiner Rechtsauffassung fest wie im Parallelverfahren am 12.01.2011 geäußert.
§30 AVBFernwärmeV ist nicht anwendbar. Dieser betrifft nur Fehler in der Abrechnung, nicht andere Fehler, also dem Sinn nach reine Rechenfehler.

Eine Preisfestsetzung erfolgt aber aufgrund des Rechtsempfindens des Versorgers; es handelt sich also nicht um eine bloße Falschberechnung des Rechnungsbetrages als solchem. Dies entspricht ja auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats dazu. Gegen die Unwirksamkeit einer Preisanpassung kann §30 AVBFernwärmeV daher nicht eingewendet werden.

Sollte man dem nicht folgen, so gilt außerdem: Wenn ein Richter sagen kann, daß eine Preisanpassungsklausel unwirksam ist, dann ist das wiederum ein offensichtlicher Fehler.

Die AGB-rechtlichen Bestimmungen werden auch nicht durch §24 AVBFernwärmeV verdrängt. Diese Frage ist aber eher theoretischer Natur, da §30 (3) AVBFernwärmeV ja den Anforderungen nach §307 BGB folgt.

Die Transparenzanforderungen sind nicht erfüllt. Schon der Gesichtspunkt des Wärmemarktes bleibt außen vor. Nur sogenannte \"Führungsgrößen\" werden genannt, bei denen es sich um Kostenelemente handelt. Schon daher werden die Kunden unangemessen benachteiligt.

Nach der Rechtsprechung des Kartellsenats gibt es keinen Wärmemarkt. Daher läuft der Wärmemarktaspekt von §24 AVBFernwärmeV ohnehin leer.

Die Lohnentwicklung macht 20%, der FEG-Faktor 30% aus. Es wird aber nicht berücksichtigt, wie sich die Kosten insgesamt entwickelt haben.

Beim Lohn fliesst nur der Lohnkostenindex ein, nicht jedoch die tatsächliche Lohnkostenentwicklung. Wurde beispielsweise Personal entlassen, so können die Lohnkosten trotz steigender Löhne gesunken sein.

Auch eine Verbesserung in der Energieeffizienz der Wärmeerzeuger wird nicht berücksichtigt. Effizienzsteigerungen führen ausschliesslich zu einer Gewinnausweitung.

Laut §24 AVBFernwärmeV (3) müssen alle maßgeblichen Faktoren vollständig ausgewiesen werden. Der Preisänderungsfaktor FEG wird aber vom Vorlieferanten mitgeteilt; von diesem also offenbar festgelegt. Ein Verbraucher müsste also wohl beim Vorlieferanten anrufen und das Zustandekommen des FEG erfragen; erhielte aber wohl keine oder eine nicht nachvollziehbare Antwort.

----- 10:18 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. von Winterfeld:

Er kennt die Details des Parallelfalls (Zerbst) nicht, sieht den Schwerpunkt aber in §30 AVBFernwärmeV.

§307 BGB ist nicht anwendbar. Die AVBFernwärmeV verdrängt die BGB-Regelung.
Er verweist auf BGH VIII ZR 37/86 = BGHZ 100, 1 = NJW 1987, 1622.

Auch §315 zur Billigkeitskontrolle greift hier nicht (Urteil vom 11.10.2006).
Der Senat hat dort §315 verneint, da kein einseitiges Preisanpassungsrecht sondern eine automatische Preisgleitklausel vereinbart war. Dies ist auch hier so.

Der Senat hat aber am 30.03.2003 entschieden, daß Bestreiten einseitiger Preisanpassungen nicht durch §30 AVBWasserV ausgeschlossen sei. §30 wende sich nur gegen Berechnungsfehler. Diese Rechtsprechung hat er am 15.2.2006 auf einen Fall ausgedehnt, wenn es um die Feststellung der vertraglichen Grundlagen geht.

Hier ist das nicht der Fall, da die Klägerin die Beklagten nach denselben Bedingungen beliefert wie alle anderen Mieter auch.

Sollte §30 AVBFernwärmeV nicht anwendbar sein, so wäre eine Rückverweisung erforderlich.

Eine so enge Auslegung wie sie der Senat vornimmt, ist dem Wortlaut von §30 AVBFernwärmeV sowie der amtlichen Begründung nicht zu entnehmen. Zitiert aus dieser sowie dem Urteil vom 15.2.2006.

§30 AVBFernwärmeV würde leer laufen, weil es wohl keinen Verbraucherprotest geben würde, in dem nicht auch die vertraglichen Grundlagen angegriffen werden. §30 AVBFernwärmeV ist gerade dazu da, den Verbraucher auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen. Der Versorger muss davor geschützt werden, dass zahlreiche Verbraucher ihre Zahlungen einstellen indem sie einfach ein Fehler der Vertragsgrundlage behaupten.

Die Lieferverträge sind ja ein Massengeschäft. Die Prüfung eines jeden Einzelfalles würde die Gerichte überfordern. Auch trotz §30 AVBFernwärmeV ist ein Verbraucherschutz gewährleistet. Der Senat sollte seine Rechtsprechung zu §30 AVBFernwärmeV nochmals prüfen.

Die Urteil des VIII. Senats vom 15.2.2006 und des X. Senats vom 5.7.2005 enthalten eine Divergenz.
Zitiert umfänglich aus beiden Urteilen um klarzustellen, dass eine Zahlungspflicht und Verweisung auf einen Rückforderungsprozess zulasten der Verbraucher bestehe.

Die Verordnung §30 AVBFernwärmeV muss auch im Zusammenhang mit §31 AVBFernwärmeV gesehen werden, die ja eine Aufrechnung weitestgehend einschränkt und nur mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gestattet. Daraus ist die Absicht des Gesetzgebers zum Schutz der Versorger erkennbar.

Falls eine Prüfung doch erforderlich sein sollte, dann ist §24 (3) AVBFernwärmeV relevant.
Der Senat bestätigt erfreulicherweise ja bereits, dass die Klausel vom FEG-Faktor abgesehen vorbildlich ist.

§24 (3) AVBFernwärmeV verlangt Markt- und Kostenelemente.

Wenn es auf den Wärmemarkt ankommt, dann ist auf den bundesweiten Wärmemarkt abzustellen, denn
1) nur bundesweit gibt es verlässliche Statistiken
2) Verbraucher könnten durch regionale Differenzen benachteiligt werden
3) die Klausel spricht (wörtlich) von \"den relevanten Märkten\".

Der FEG-Faktor stellt gerade ein Optimum dar, welcher die Entwicklung der Gaseinkaufspreise abbildet.

----- 10:38 ---------------------------------------------------------------------------
Ball an Dr. Schott:
Ein Wärmemarktelement wird doch durch die HEL-Klausel berücksichtigt.

Dr. Schott:
Der HEL-Preis ist kein Wärmemarktelement. Einen Wärmemarkt kann es nicht geben, da ein Austausch der Fernwärme durch einen anderen Energieträger kaum möglich ist.

Zu §30 AVBFernwärmeV: auch die amtliche Begründung enthält einen Hinweis auf Rechenfehler und dem Umstand, dass die anderweitige Geltendmachung der Rechte unberührt bleibe. Nicht die Frage der Rechtsgrundlage sondern nur die Rechnungstellung wird durch §30 AVBFernwärmeV erfasst.

----- 10:42 ---------------------------------------------------------------------------
Herr Wollschläger (ist nervös und spricht hektisch)

Wiederholt die Ausführungen zu §30 AVBFernwärmeV ohne neue Aspekte.

Der Verordnungsgeber hat in §17 StromGVV ja ausdrücklich den Unbilligkeitseinwand nach §315 BGB ausgeklammert. Obwohl er dazu im November Gelegenheit hatte, hat er darauf verzichtet, §30 AVBFernwärmeV entsprechend anzupassen.

Bei Rückforderungen von Zahlungen für Fernwärme trifft den Verbraucher zudem nicht die volle Darlegungs- und Beweislast zur Unbilligkeit.

Zu §24 (3) AVBFernwärmeV: Das Fehlen einen Wärmemarktelements wäre bei fehlendem Wärmemarkt kein Problem. Darüber hinaus kann ein Element auch eine Doppelfunktion übernehmen. Der HEL-Preis ist sowohl Wärmemarkt- als auch Kostenelement.

Der FEG-Faktor wurde gewählt um den Gaseinkaufspreis kostennah abzubilden. Er setzt sich zusammen aus der Änderung des Preises von 1997, der mit dem Faktor 1.0 definiert wurde. Dies funktioniert analog zum HEL-Index.

Die materielle Richtigkeit des FEG-Faktors wurde zudem nie bestritten, sondern nur seine Transparenz.

Zur Mitteilung des FEG ist anzumerken, dass dieser nicht mehr und weniger transparent ist als bspw. die Lohnkosten. Auch bei diesen muss der Verbraucher sich auf die Angaben des Versorgers verlassen. Der Lohnkostenindex ist als Kostenelement aber anerkannt. Ggf. ist auch §317 BGB relevant.

----- 10:50 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Schott:

Zum Versorgerschutz: Bei der Bestimmung §30 AVBFernwärmeV geht es letztlich nur um die Zinsen. Wenn ein Verbraucher grundlos Unwirksamkeit einwendet, dann muss er am Ende ja dennoch zahlen.

----- 10:52 ---------------------------------------------------------------------------
Ball:

Wie schon vergangene Woche angedeutet wird der Verkündungstermin auf den 6.04.2011, 10:00 festgesetzt.


Anm.: Dr. Schott argumentiert m.E. widersprüchlich, die Preisanpassungsklausel enthalte einerseits keine Wärmemarktkomponente. Andererseits liefe der Wärmemarktaspekt §24 AVBFernwärmeV mangels vorhandenem Wärmemarkt ins Leere. Wie kann man etwas berücksichtigen müssen, das doch nicht existieren soll?

Habe ich da etwas nicht verstanden?

Ankommen wird es darauf vermutlich aber nicht, denn der Senat sieht ja schon in der verwendeten HEL-Klausel ein Wärmemarktelement.

Anscheinend sind in dem Verfahren ausschliesslich Preiserhöhungen streitig. Der Umstand, dass (falls zutreffend) damals Anschluss- und Benutzungszwang auf Seiten der (Ver)mieter bestand und dass die STW Lübeck sowohl die Gestalt als auch die Gewichtungsfaktoren der Preisanpassungsklausel - und damit den anfänglichen Preis - einseitig und sogar nach freien und nicht einmal nach billigem Ermessen bestimmt haben, ist anscheinend nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Gruss,
ESG-Rebell.

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