Original von fortunato
„Wer jetzt nicht reagiert, hat Nachteile“, sagt Görgens. Jeder Verbraucher habe drei Monate Zeit nach Erhalt des Kündigungsschreibens. Wer nicht antwortet und nicht zu einem anderen Gas-Lieferanten wechselt, wird anschließend noch drei Monate im Rahmen der sogenannten Ersatzversorgung versorgt.\"
Ist das rechtens ?
Ja, ist es (wenn die Kündigung wirksam ist), § 38 Abs. 2 EnWG.
Aber danach wird nicht der Gashahn zugedreht, sondern man wird im Rahmen der gesetzlichen Grundversorgung vom örtlichen Grundversorger (in Essen die SW Essen) beliefert. Die Preise in Ersatz- und Grundversorgung sind bei vielen Grundversorgern identisch. Sie liegen jedoch fast immer über den Sondervertragspreisen. Das ist mit Herrn Görgens Aussage zu den Nachteilen gemeint.
Ob\'s hinterher auch tatsächlich so ist, wenn man den Preisen der Grundversorgung widerspricht, wird man sehen müssen.
Derzeit vertrittder VIII. Senat ja die Sockelpreistheorie, die bedeutet, dass man auch für den Fall, dass man einen Preis in der gesetzlichen Grundversorgung als unbillig rügt, den Preis zum Zeitpunkt der erstmaligen Abnahme quasi als vereinbarten Preis akzeptiert. Nur die dann folgenden Preiserhöhungen (oder zu niedrigen Preissenkungen) kann man dann anfechten.