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Autor Thema: OLG Celle, B. v. 01.10.10 Az. 13 AR 5/10 Kart. zu § 102 EnWG  (Gelesen 3010 mal)

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OLG Celle, B. v. 01.10.10 Az. 13 AR 5/10 Kart.

Dieser Senat des OLG Celle hält an seinen vorangegangenen Entscheidungen fest, die ebenso nicht überzeugen.



Zitat
Das EnWG gibt dem Haushaltskunden lediglich einen Anspruch auf Grundversorgung (§ 36 Abs.1 EnWG) und regelt damit nur das „Ob“ der Versorgung, nicht dagegen die Einzelheiten der Ausgestaltung des Individualvertrages über die Energielieferungen und die Höhe der Bezugspreise. Daher hängt die Entscheidung über die Billigkeit einer Preiserhöhung auch von keiner nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidung i. S. des § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG ab (vgl. OLG Celle, a.a.O.. OLG München, a.a.O., Rdnr. 15 m.w.N.).

Diese Auffassung steht m. E. im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung.

§§ 2, 1 EnWG bestimmt, dass Energieversorgungsunternehmen zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas verpflichtet sind.

§ 36 Abs. 1 EnWG verpflichtet Grundversorger, Allgemeine Preise einseitig festzusetzen, öffentlich bekannt zu geben und hiernach ausnahmslos jeden Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung ausschließlich zu diesen (einseitig festgesetzten) Preisen zu versorgen.

Damit hat der Gesetzgeber klar geregelt, dass Haushaltskunden in der Grundversorgung ausnahmnslos zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen beliefert werden müssen, die der Grundversorger unter Beachtung von §§ 1, 2 EnWG einseitig festzusetzen gesetzlich verpflichtet ist. Preisvereinbarungen mit einzelnen Kunden sind in diesem Bereich unzulässig.  

Bei der Billigkeitskontrolle geht es im Kern um die Frage, ob der Versorger tatsächlich seiner gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 36 Abs. 1, 2, 1 EnWG entsprochen hat, also nicht nur Allgemeine Preise festgesetzt und öffentlich bekannt gegeben hat, sondern dabei auch §§ 1, 2 EnWG beachtet hat.

Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 EnWG soll Haushaltskunden weiterhin schützen. Geschützt sind sie jedoch nicht schon dadurch, dass sie gegen den Grundversorger überhaupt einen Anspruch auf Versorgung haben, sondern nur dann, wenn sie einen Anspruch auf Allgemeine Preise haben, die der gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas entsprechenden.

Die gesetzlichen Regelungen des EnWG verhalten sich deshalb nicht nur zu dem \"ob\" der Versorgung, sondern eindeutig auch zu dem \"wie\" der Versorgung. Die Versorgung hat im Bereich der Grundversorgung ausschließlich zu den jeweiligen einseitig festgsetzten Allgemeinen Preisen, die der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 1, 2 EnWG entsprechen müssen, und zu den Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen.  

Es geht deshalb um Rechte und Pflichten aus dem Energiewirtschaftsgesetz.  

Der gesetzlichen Verpflichtung des Versorgers zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten Versorgung steht ein Anspruch jedes Haushaltskunden auf Belieferung zu solchen Allgemeinen Preisen gegenüber, welche der gesetzlichen Verpflichtung des Versorgers zur möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas entsprechen.

Schließlich kommt die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 1, 2 EnWG auch nach der Rechtsprechung des BGH bei der Billigkeitskontrolle zum Tragen (vgl. BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39, 43; VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Bitte auch hier lesen.

 

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