Die Schuzpe der Erfurter E.ON- Leute ist unübersehbar.
Wenn sich das Unternehmen gegenüber Verbrauchern, die unwirksame Preisänderungsklauseln in den den Sonderverträgen haben auf Forderungen beruft, die auf deshalb unwirksamen Preisänderungen gründen, dann könnte bereits allein darin in jedem einzelnen Fall ein Verstoß gegen die gerichtliche Untersagungsverfügung der vorläufig vollstreckbaren Gerichtsentscheidungen gesehen werden. Möglicherweise kann die Verbraucherzentrale deshalb für jeden Einzelfall, der ihr bekannt wird, von E.ON bereits eine entsprechende Strafzahlung beanspruchen.
Deshalb sollten sich betroffene Verbraucher auch an die
Verbraucherzentrale Thüringen in Erfurt wenden.
Aber dringend beachten:
Wer irgendwann Widerspruch eingelegt und gekürzt hatte, kann gleichwohl immer noch einen
Rückforderungsanspruch haben, da tatsächlich nur die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise geschuldet waren (OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 Kart, LG Bonn, Urt. v. 03.11.10 Az. 5 S 218/09 und 5 S 3/10).
Das gilt insbesondere dann, wenn einmal erklärt wurde, dass die Zahlungen nur noch unter Rückforderungsvorbehalt geleistet werden.
Man sollte deshalb nachrechnen, was demnach tatsächlich geschuldet war und war und was demgegenüber tatsächlich gezahlt wurde. Hinsichtlich der Differenz kann ein Rückforderungsanspruch bestehen, § 812 BGB.
Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren, so dass Rückforderungen aus Überzahlungen, die in 2007 erfolgten (Verbrauchsabrechnungen aus 2007) bis zum 31.12.10 gerichtlich geltend gemacht sein müssen, um die Verjährung zu unterbrechen/ zu hemmen.
Deshalb:
Nicht einfach abheften, sondern selbst noch einmal nachrechnen.