Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
berghaus:
--- Zitat ---von RR-E-ft
Nochmals: Es gibt zuhauf Energieverbraucher- Vermieter in diesem Forum und wohl noch mehr Energieverbraucher-Mieter. Diese haben gegeneinander gegenläufige Interessen, mithin ergibt sich ein Interessenkonflikt.
--- Ende Zitat ---
.................Nein! -nicht immer!
Es gibt genug Fälle, z.B. der Fall Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, in denen Vermieter und Mieter das gleiche Interesse haben, nämlich einen möglichst niedrigen Gaspreis. Da gibt es nur eine Gasuhr und einen Vertrag mit dem Versorger.
Mieter und Vermieter müssen auch nicht unbedingt miteinander streiten, wie RR-E-ft das gewohnt zu sein scheint.
Ich kann auch nicht verstehen, dass ein Anwalt generell nur die eine Seite vertritt. Ich dachte man lernt im Studium und dann im Berufsleben abstrakt zu denken. Recht und vor allem Gerechtigkeit spielen im Zivilprozess doch keine Rolle! (wird hier nicht weiter ausgeführt, wurde imForum schon diskutiert)
Zurück zur Sache:
Mir ging es bei der Fragestellung darum, von Wissenden zu erfahren, ob es z.B. Nebenkostenabrechnungsvorschriften oder Urteile gibt, die zu den
Fragen,
- muß der Vermieter bei der Kürzung von Gasjahresrechnungen diese Kürzung (sofort) an den Mieter weitergeben und
- kann er, wenn er auch im Interesse des Mieters einen Prozess geführt hat, die Kosten anteilig auf die Heizkosten umlegen.
Zu dieser Frage muss RR-E-ft, der sich offensichtlich nur in die Lage eine Vermieters versetzen kann oder will, nicht Binsenweisheiten beitragen.
berghaus. 10.12.10
RR-E-ft:
Noch nicht alle haben bemerkt, dass der Versuch unternommen wurde, in der Sache und auf der Sachebene - gerade ohne persönliche Statements - die Diskussion fortzusetzen.
Heinrich:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
In der Sache besteht das Problem, dass der Vermieter nur innerhalb bestimmter Fristen die Betriebskostenabrechnung bringen kann und der Mieter nur innerhalb bestimmter Fristen gegen eine einzelne Betriebskostenabrechnungen Einwenungen erheben kann. Ist die Betriebskostenabrechnung erstellt und sind gegen diese keine Einwendungen erhoben worden, schließlich auf die Betriebskostenabrechnung gezahlt worden bzw. Überschüsse erstattet worden, ist die Sache hin wie her erledigt und es bestehen insoweit keinerlei Ansprüche mehr und es können für zurückliegende Zeiträume keine Ansprüche mehr erhoben werden.
Man kann sich dann erst wieder über die nächste Betriebskostenabrechnung streiten, die wiederum nur eine bestimmte Abrechnungsperiode betrifft.
--- Ende Zitat ---
Leider muss ich gleich weg, deshalb hier nur noch eine kurze Anmerkung:
Streit zwischen Vermieter und Mietern und umgekehrt ist der schlechteste aller Lösungsversuche. Man will ja schließlichlich noch länger gut miteinander auskommen. Man muss sich zusammensetzen, das Problem als gemeinsames Problem erkennen und dann versuchen, für alle Teile das Beste daraus zu machen. Auch Betriebskostenabrechnungen sind nicht in Stein gemeißelt, sondern können durch Nachtragsvereinbarungen jederzeit zum Vorteil beider Seiten, meinetwegen auch in einer der nächsten Abrechnungen, abgeändert werden.
RR-E-ft:
Wo solche Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter getroffen wurden, die sich dann wohl auch zu der Frage der Prozesskosten wegen eines (möglichen/ ggf. nur zu besorgenden) gerichtlichen Streits zwischen Vermieter und Energieversorger verhalten, gelten dann eben diese besonderen Absprachen. So ein (drohender) Streit zwischen Vermieter und Versorger kann sich durch alle Instanzen leicht über Jahre hinziehen, bevor es zu einer endgültigen Beendigung im Guten wie im Bösen kommt und es können am Ende erhebliche Kosten entstanden sein.
Chancen und Risken daraus in einer entsoprechenden Vereinbarung gleich zu verteilen, wird nicht einfach sein.
Mal abgesehen von den Ungewissheiten/ Unwägbarkeiten, die das Leben in einem Mieter - Vermieter- Verhältnis sonst noch alles mit sich bringt. Denn über die Zeit kann sich bekanntlich die Sicht auf die Dinge ändern, das persönliche Verhältnis kann sich verschlechtern, die finanziellen Verhältnisse können sich verschlechtern, der Mieter kann ausziehen etc pp.
Oft werden Vermieter und Mieter selbst gar nicht in der Lage sein, abzuschätzen, wie sich die Sache in der Zukunft überhaupt entwickeln könnte. Ohne dieses notwendige Vorstellungsvermögen lässt jedoch eine hinreichend rechtlich sichere Vertragsregelung kaum finden.
Man könnte sich an einen Juristen wenden.
Ein Anwalt darf jedoch - aus gutem Grunde - nur die Interessen des einen oder des anderen vertreten. Besser mag man da bei einem juristischen Mediator aufgehoben sein, der versucht, die gegenläufigen Interessen halbwegs gerecht in Übereinklang zu bringen. Dafür ist viel Erfahrung in mehrerlei Hinsicht erforderlich und eine Zusatzausbildung.
Zumeist bestehen solche Abreden jedoch nicht, weil sie nie getroffen wurden. Manchmal wurden sie getroffen, einen Teil reut es jedoch mit der Zeit und er will sich daran später nicht mehr erinnern können...
Auch daran ist zu denken. Auch an die Möglichkeit einer später einsetzenden krankhaften Gedächtnisstörung.
Ohne eine solche rechtssichere vertragliche Vereinbarung wird es schwierig, für den einen wie für den anderen teil, hinterher noch irgend etwas vom anderen zu wollen.
Dafür wäre ja die Frage zu klären, wer gegen wen welchen Anspruch worauf woraus hat und welche Fristen dabei wiederum ggf. Beachtung bedürfen.
Gut möglich, dass sich Mieter und Vermieter nachträglich zusammensetzen und dabei eine Kulanzlösung finden, welche den Interessen beider Teile (zumindest gefühlt) möglichst gleichermaßen gerecht wird.
Aber einen Anspruch darauf gibt es eben nicht.
Seltenst (eher überhaupt nicht) gibt es eine Lösung zum Vorteil beider Teile (\"win-win-Situation\").
In der Regel will der eine etwas vom anderen, worauf er schon keinen Anspruch hat und der andere gibt dann nach und steht deshalb schlechter oder er gibt eben nicht nach oder er gibt aus Klimagründen etwas nach.
berghaus:
--- Zitat --- von Heinrich
.....................Man muss sich zusammensetzen..............
--- Ende Zitat ---
Das ist auch meine Meinung.
Ich bin der Meinung, dass der Vermieter (der Einliegerwohnung) im Falle der Kürzung von Abschlägen und Gasjahresrechnungen dem Mieter dennoch den vollen vom Versorger berechneten Gaspreis bei der Jahresabrechnung in Rechnung stellen muss und darf.
Stellt sich u. U. nach Jahren heraus, daß er mit der Kürzung Erfolg hatte, ist er m.E. verpflichtet, den Mieter daran teilhaben zu lassen (auch wenn dieser inzwischen (ohne Mietrückstände :)) ausgezogen ist.
Wohnt der Vermieter nicht selbst in dem (an mehrere Parteien) vermieteten Haus, kann er m.E. nur zur Gaspreiskürzung oder zum Rückforderungsprozess gezwungen werden, wenn die Mieter einheitlich erklären, dass sie die Folgekosten, z.B.auch die Verzugszinsen übernehmen.
Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften lehnen es regelmäßig ab, Kürzungen vorzunehmen, weil sie nicht wissen, wie sie dann die Kosten, die sie -wie RR-E-ft schon erwähnt hat- jährlich berechnen müssen, auf z.B. inzwischen auzgezogene Mieter verteilen sollen.
berghaus 10.12.10
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