Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?  (Gelesen 32184 mal)

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Offline Gas-Rebell

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Im Forum der Stadtwerke Münster hatte ich (hier) ein Thema angesprochen, das bisher kaum Beachtung gefunden hat, nämlich die Frage: \"Wie komme ich als Mieter ebenfalls in den Genuss von Rückerstattungen des Energieversorgers?\"

Da dieses Thema angesichts der zunehmenden Zahl von Energieversorgern, die zu Rückzahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung verurteilt werden, nicht allein auf die SW Münster beschränkt ist, sondern grundsätzliche Bedeutung hat, habe ich zusätzlich diesen Thread hier eröffnet.

Insbesondere geht es um folgende Fragen:

1. Wie kann ich als Mieter meinen Vermieter auffordern, zu meinen Gunsten bei seinem Versorger Rückzahlungsansprüche geltend zu machen? Hier sei noch einmal auf den Musterbriefentwurf im Forum der Stadtwerke Münster verwiesen. Kommentare und Ergänzungen sind willkommen.

2. Aus welchen Rechtsgründen sollte der Vermieter verpflichtet sein, entsprechend tätig zu werden (Einforderung und Auskehrung von Erstattungen)?

3. Ist auch eine Teilabtretung der Forderungsansprüche des Vermieters an den Mieter und dann eine auch gerichtliche Geltendmachung durch diesen denkbar?

Offline vn-mini

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #1 am: 06. Dezember 2010, 09:38:47 »
Ob angesichts der höchstricherlich noch etwas umstrittenen Frage der Rückzahlungspflicht zugunsten von Vermietern, die gegen die Preise noch nie opponiert haben, ein Anspruch des Mieters auf Tätigwerden seines Vermieters besteht, möchte ich bezweifeln. Wer soll denn das Prozessrisiko tragen?!?
Diskussionswürdig ist allerdings, ob nicht als Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis ein Anspruch des Mieters auf Teilabtretung des Rückzahlungsanspruchs erwächst (quasi als Minus zur aktiven Prozessführung durch den Vermieter) . Das setzt voraus dass es zwischen dem Gaslieferanten und dem Vermieter kein vertragliches Abtretungsverbot gibt.
Zweckmäßig wär in jedem Fall ein einvernehmliches Vorgehen von Vermieter und Mieter.

Offline Gas-Rebell

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #2 am: 06. Dezember 2010, 10:11:30 »
Zitat
Original von vn-mini
Ob angesichts der höchstricherlich noch etwas umstrittenen Frage der Rückzahlungspflicht zugunsten von Vermietern, die gegen die Preise noch nie opponiert haben, ein Anspruch des Mieters auf Tätigwerden seines Vermieters besteht, möchte ich bezweifeln. Wer soll denn das Prozessrisiko tragen?!?
Ich denke, den Vermieter wird jedenfalls die Pflicht treffen, zunächst einmal beim Versorger Ansprüche auf Erstattung ohne Rechtsgrund bezahlter Beträge geltend zu machen und nötigenfalls per Mahnbescheid dafür zu sorgen, dass diese nicht verjähren. Ebenso sollte er verpflichtet sein, bei ausbleibendem bzw. nicht fristgerechten Widerspruch des Versorgers im Mahnverfahren sofort einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Ansonsten dürfte m.E. ein Schadensersatzanspruch des Mieters greifen.

Die Frage, ob der Vermieter selbst klageverpflichtet ist oder das Prozessrisiko auf den Mieter abwälzen kann, taucht wohl erst dann auf, wenn der Versorger dem Mahnbescheid widerspricht. Eine Lösung habe ich dafür auch noch nicht parat. Was sagt RR-E-ft dazu?

Offline bolli

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #3 am: 06. Dezember 2010, 12:38:03 »
Zitat
Original von vn-mini
Ob angesichts der höchstricherlich noch etwas umstrittenen Frage der Rückzahlungspflicht zugunsten von Vermietern, die gegen die Preise noch nie opponiert haben, ein Anspruch des Mieters auf Tätigwerden seines Vermieters besteht, möchte ich bezweifeln.
Aus welchem Urteil des BGH lesen Sie da eine grundsätzliche Einschränkung heraus? Die letzte Entscheidung des BGH vom 14.07.2010 VIII ZR 246/08 sprach lediglich davon das
Zitat
BGH-Urteil vom 14.07.2010 VIII ZR 246/08 RdNr. 57
Bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder - beispielsweise mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden.

Es schränkt lediglich in Rd-Nr. 52 des Urteils ein
Zitat
BGH-Urteil vom 14.07.2010 VIII ZR 246/08 RdNr. 52
Offen bleiben kann, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat (vgl. dazu auch unten unter II 1) und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen (durch Feststellungsklage oder durch Klage auf Rückzahlung geleisteter Entgelte) geltend macht. Sind in einem solchen Fall die Gestehungskosten des Gasversorgungsunternehmens erheblich gestiegen und ergibt sich daraus für die betroffenen Zeiträume ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Wert der von dem Unternehmen zu erbringenden Leistung und dem vereinbarten Preis, lässt sich die Annahme eines nicht mehr interessengerechten Ergebnisses jedenfalls hinsichtlich der länger zurück liegenden Zeitabschnitte nicht ohne weiteres mit der Begründung verneinen, dass eine Kündigungsmöglichkeit bestand.

Wenn aber denn die Preisanpassungen nicht gerechtfertigt waren und die Zahlungen somit ohne Rechtsgrund erfolgten, welche Gründe außer der Verjährung sollten gegen eine Rückzahlungspflicht stehen (außer, dass es sich tatsächlich um einen \"Langläufervertrag\" handelt und insoweit die Einschränkung von oben greift) ?

Oder meinen Sie die Frage, ob ein Vermieter ggf. als im Geschäftsleben Tätiger nicht geltend machen kann, dass auch sein Schweigen zu Vertragsänderungen keine Zustimmung zu dieser Änderung bedeutet. Dann ginge es aber primär weniger um den Rückerstattungsanspruch sondern mehr um die Frage, ob möglicherweise wegen der etwas anderen  rechtlichen Position eines Vermieters gegenüber einem Privatmann die Preisanpassungen mangels Widerspruch gegen die Preisanpassungsschreiben doch wirksam waren und somit rechtmäßig erfolgten. Dann besteht als Folge daraus natürlich auch kein Rückerstattungsanspruch.

Offline Gas-Rebell

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #4 am: 06. Dezember 2010, 16:04:37 »
Zitat
Original von bolli
Oder meinen Sie die Frage, ob ein Vermieter ggf. als im Geschäftsleben Tätiger nicht geltend machen kann, dass auch sein Schweigen zu Vertragsänderungen keine Zustimmung zu dieser Änderung bedeutet. Dann ginge es aber primär weniger um den Rückerstattungsanspruch sondern mehr um die Frage, ob möglicherweise wegen der etwas anderen  rechtlichen Position eines Vermieters gegenüber einem Privatmann die Preisanpassungen mangels Widerspruch gegen die Preisanpassungsschreiben doch wirksam waren und somit rechtmäßig erfolgten. Dann besteht als Folge daraus natürlich auch kein Rückerstattungsanspruch.

Diesenfalls dürfte der Mieter gegen seinen Vermieter wohl Anspruch auf Schadensersatz haben, da dieser u.a. aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots verpflichtet gewesen wäre, die Preiserhöhungen nicht widerspruchslos hinzunehmen.

Offline bolli

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #5 am: 07. Dezember 2010, 07:40:50 »
Zitat
Original von Gas-Rebell
Diesenfalls dürfte der Mieter gegen seinen Vermieter wohl Anspruch auf Schadensersatz haben, da dieser u.a. aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots verpflichtet gewesen wäre, die Preiserhöhungen nicht widerspruchslos hinzunehmen.
Das mag möglicherweise ja so sein (so denn tatsächlich das Schweigen des Vermieters als im Geschäftsleben Tätiger anders gedeutet wird als das des \"normalen\" Verbrauchers).
Da aber die Ausgangsfrage ja war: \"Wie komme ich als Mieter ebenfalls in den Genuss von Rückerstattungen des Energieversorgers?\", wäre die Antwort auf die gestellte Frage in dieser Varaiante dann erstmal: Garnicht !

Ob dafür dann andere Ansprüche an den Vermieter bestehen, ist eine neue Frage, die noch zu klären wäre.

Offline Gas-Rebell

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #6 am: 07. Dezember 2010, 13:21:25 »
@ bolli

Allgemein dürfte einiges zu klären sein, wenn der Kunde des EVU Gewerbetreibender/Kaufmann ist. Sie sollten dazu vielleicht einen neuen Thread aufmachen.

Schade, dass reblaus sich hier schon länger nicht mehr blicken lassen hat. Das wäre sicher ein interessantes Feld für ihn gewesen. Weiß vielleicht jemand, weshalb er sich nicht mehr rührt?

Offline RR-E-ft

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #7 am: 07. Dezember 2010, 13:37:47 »
Zitat
Original von Gas-Rebell
Im Forum der Stadtwerke Münster hatte ich (hier) ein Thema angesprochen, das bisher kaum Beachtung gefunden hat, nämlich die Frage: \"Wie komme ich als Mieter ebenfalls in den Genuss von Rückerstattungen des Energieversorgers?\"

Da dieses Thema angesichts der zunehmenden Zahl von Energieversorgern, die zu Rückzahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung verurteilt werden, nicht allein auf die SW Münster beschränkt ist, sondern grundsätzliche Bedeutung hat, habe ich zusätzlich diesen Thread hier eröffnet.

Insbesondere geht es um folgende Fragen:

1. Wie kann ich als Mieter meinen Vermieter auffordern, zu meinen Gunsten bei seinem Versorger Rückzahlungsansprüche geltend zu machen? Hier sei noch einmal auf den Musterbriefentwurf im Forum der Stadtwerke Münster verwiesen. Kommentare und Ergänzungen sind willkommen.

2. Aus welchen Rechtsgründen sollte der Vermieter verpflichtet sein, entsprechend tätig zu werden (Einforderung und Auskehrung von Erstattungen)?

3. Ist auch eine Teilabtretung der Forderungsansprüche des Vermieters an den Mieter und dann eine auch gerichtliche Geltendmachung durch diesen denkbar?

Möglicherweise wurde im Fragenkatalog noch die Frage vergessen, wie als Mieter in den \"Genuss\" berechtigter Nachforderungen des Versorgers kommt, etwa wenn der Vermieter Rechnungsbeträge des Versorgers gekürzt hatte und nach vielen Jahren in einem Gerichtsverfahren rechtskräftig entschieden wird, dass er Nachzahlungen an den Versorger zu leisten hat. Sind die vom Vermieter dabei zu tragenden Verfahrenskosten umlagefähig?
Kann der Vermieter deshalb die Betriebskostenabrechnungen der Vorjahre, denen vom Mieter nicht widersprochen worden war,  noch einmal aufmachen?
Diese Fragen sollten wohl von ebenso großem Interesse sein.


Was sagen denn der örtliche Mieterverein oder die Kollegen vom  Deutschen Mieterbund (DMB) dazu?
Wenn es um den Genuss für Mieter oder Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter geht, findet man wohl dort die richtigen Ansprechpartner.

http://www.mieterbund.de

Offline Gas-Rebell

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #8 am: 07. Dezember 2010, 14:26:27 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Was sagen denn der örtliche Mieterverein oder die Kollegen vom  Deutschen Mieterbund (DMB) dazu?
Wenn es um den Genuss für Mieter oder Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter geht, findet man wohl dort die richtigen Ansprechpartner.

Wenn es um allgemeine Fragen der Prozessführung geht, soll man den eigenen Anwalt fragen. Spielen Mietrechtsfragen mit hinein, wird an den Mieterbund verwiesen. Interessierte Fragen scheinen hier nicht mehr besonders willkommen zu sein.

Da nimmt es wohl nicht Wunder, wenn immer mehr Forenmitglieder die Lust verlieren, sich hier noch zu beteiligen oder (noch oder zukünftig) als BdEV-Vereinsmitglied und Beitragszahler zur Verfügung zu stehen.

Offline RR-E-ft

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #9 am: 07. Dezember 2010, 14:35:45 »
@Gas-Rebell

Mit einem schwierigen Problem aus dem Bereich des Mietrechts sollte man sich zunächst an die Spezialisten wenden, die sich mit dem Mietrecht besonders auskennen.
Es geht um materiell- rechtliche Anspruchsgrundlagen aus dem Mietrecht und gerade nicht um allgemeines Verfahrensrecht bzw. allgemeine Fragen der Prozessführung.

 Die sachliche Frage war, was die spezialisierten Kollegen vom Deutschen Mieterbund etwaig zu der aufgeworfenen Problemstellung beizutragen haben, die schließlich auch berechtigte Nachforderungen des Versorgers gegenüber dem Vermieter und deren nachträgliche Umlagefähigkeit auf die Mieter betreffen könnte.

Und natürlich wäre interessant, was ein Mieter entgegnet, wenn ihm der Vermieter nunmehr eröffnet, dass er seit 2004 den Preisänderungen des Versorgers widersprochen hatte, nun jedoch rechtskräftig zu einer satten Nachzahlung verurteilt wurde und deshalb auch die Verfahrenskosten zu tragen hat und diese Nachzahlung und die entstandenen Verfahrenskosten nunmehr noch als Betriebskosten auf die Mieter umlegen wollte, obschon diese all die Jahre Betriebskostenabrechnungen erhalten und diese widerspruchslos ausgeglichen hatten....


Zitat
Original von Gas-Rebell
Da nimmt es wohl nicht Wunder, wenn immer mehr Forenmitglieder die Lust verlieren, sich hier noch zu beteiligen oder (noch oder zukünftig) als BdEV-Vereinsmitglied und Beitragszahler zur Verfügung zu stehen.

Dieser Beitrag nimmt Wunder. Abgesehen davon, dass der aufgezeigte Zusammenhang sachlich nicht nachvollzogen werden kann, geht es in diesem Forum auch nicht um Lust- Probleme (vorgeblichen Lustverlust) einzelner.  ;) Interessierte Fragen sind hier im Forum immer willkommen, wenn sie nicht etwa zB. den Aufbau einer elektrischen PIKO- Eisenbahn betreffen. (Nichts gegen das schöne Interesse an einer elektrischen PIKO- Eisenbahn).

Offline berghaus

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #10 am: 07. Dezember 2010, 23:54:18 »
Zitat
von RR-E-ft:
Möglicherweise wurde im Fragenkatalog noch die Frage vergessen, wie als Mieter in den \"Genuss\" berechtigter Nachforderungen des Versorgers kommt, etwa wenn der Vermieter Rechnungsbeträge des Versorgers gekürzt hatte und nach vielen Jahren in einem Gerichtsverfahren rechtskräftig entschieden wird, dass er Nachzahlungen an den Versorger zu leisten hat. Sind die vom Vermieter dabei zu tragenden Verfahrenskosten umlagefähig? Kann der Vermieter deshalb die Betriebskostenabrechnungen der Vorjahre, denen vom Mieter nicht widersprochen worden war, noch einmal aufmachen?  Diese Fragen sollten wohl von ebenso großem Interesse sein.

Da gibt’s noch mehr Fragen:

Was stellt ein Gasrebell, der ein Wohnhaus mit einer Einliegerwohnung hat, seinem Mieter bei der jährlichen Abrechnung der Nebenkosten in Rechnung?

Die anteiligen Kosten nach der Jahresrechnung des Versorgers oder die Kosten, die sich nach eigener Gegenrechnung auf der Grundlage des Vertragspreises ergeben?

 Besonders schwierig wird es bei häufigem Mieterwechsel.

berghaus 07.12.10

Offline RR-E-ft

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« Antwort #11 am: 09. Dezember 2010, 09:38:42 »
Die Frage ist, was ein Vermieter, der nach Widerspruch Versorgerrechnungen kürzt, gegenüber den Mietern in der Betriebskostenabrechnung zu Grunde legen sollte.

Die Spezialisten für diese Frage finden sich wohl etwa beim Vermieterverein Haus und Grund e.V.. Da stehen natürlich andere Interessen im Mittelpunkt als wenn ein Mieter fragt.

Mieter und Vermieter haben naturgemäß gegenläufige Interessen, so wie auch Versorgungsunterbnehmen und deren Kunden.

Offline berghaus

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #12 am: 10. Dezember 2010, 00:39:35 »
Zitat
von RR-E-ft
Mieter und Vermieter haben naturgemäß gegenläufige Interessen,

Ich glaube wirklich, RR-E-ft wird pro Beitrag bezahlt.

Binsenweisheiten sind aber kein Diskussionsbeitrag!

Ich gehe davon aus, dass es im Forum Mieter und Vermieter gibt, die diese Frage interessiert.

berghaus 10.12.10

Offline RR-E-ft

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #13 am: 10. Dezember 2010, 00:47:48 »
Welche der gegenläufigen Interessen sollen hier bedient werden:
Die der Mieter gegen den Vermieter  oder die der Vermieter gegen die Mieter?

Wenn der Bäcker an der Ecke erfolgreich eine Gaspreisrückzahlung erstritten hat oder erstreiten könnte, fragt man sich vielleicht auch, wie man als Kunde dieses Bäckers auch noch irgendwie in den Genuss davon kommen kann. Es gibt natürlich einige Bäcker unter den Forenmitgliedern und natürlich noch vielmehr Bäcker- Kunden in diesem Forum. Logisch verfolgt der Bäcker dabei andere Interessen als dessen Kunden....
 
In diesem Forum sollen vornehmlich die Interessen der Energieverbraucher gegenüber den Energieversorgungsunternehmen Berücksichtigung finden.

Offline Gas-Rebell

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Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
« Antwort #14 am: 10. Dezember 2010, 00:57:27 »
Zitat
Original von RR-E-ft
In diesem Forum sollen vornehmlich die Interessen der Energieverbraucher gegenüber den Energieversorgungsunternehmen Berücksichtigung finden.

Wessen Diktat ist das? Ich denke, hier sollten die Interessen der Energieverbraucher gegenüber wem auch immer (Versorger oder Vermieter) Berücksichtigung finden, oder etwa nicht?

@ berghaus
Binsenweisheiten, Sarkasmus, persönliche Animositäten ... die Qualität der RR-E-ft-Beiträge lässt bedauerlicherweise wirklich zunehmend zu wünschen übrig.

 

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