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Autor Thema: §315 auch als Sondervertragskunde?  (Gelesen 7373 mal)

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Offline brandyl

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§315 auch als Sondervertragskunde?
« am: 27. November 2010, 16:53:14 »
Hallo!

Vielen Dank zunächst für die vielen Informationen im Forum und auch auf der Homepage. Schon beachtlich, was man hier alles herausfinden und nachlesen kann und wie sich manche hier engagieren! :) Allerdings habe ich jetzt wegen der vielen Infos bei einer Sache den roten Faden verloren:

Ich bin Strom-Sondervertragskunde und habe mit Verweis auf §315 der für 1.1.11 angekündigten Strompreisneufestsetzung widersprochen. Jetzt bin ich durchs Nachlesen und Stöbern aber nicht mehr ganz im Bilde, ob ich auch als Sondervertragskunde mit der Billigkeit des Strompreises überhaupt argumentieren kann bzw. mit was die mir dann antworten können?

Hier sicherlich erwähnenswert, dass die Thüga mir den Wechsel zu anderen Anbietern verweigert, da ich in meinem Wohngebiet ans Schweizer Stromnetz angeschlossen sei (aber zwangsweise an die deutsche Thüga gebunden bin, was mich schon sowieso verärgert). Insofern bin ich damals sozusagen zwangsweise in einen der Sondertarife gewechselt, um nicht in der teuren Grundversorgung gefangen zu sein.

Vielleicht kann hier jemand das Dickicht etwas lichten. Vielen Dank!

-brandyl

Offline RR-E-ft

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§315 auch als Sondervertragskunde?
« Antwort #1 am: 27. November 2010, 17:07:58 »
@brandyl

Zunächst ist der Versorger danach zu fragen, woraus sich sein Preisänderungsrecht überhaupt ergeben soll, hilfsweise rügt man den neu festgesetzten Preis als unbillig und verlangt einen Billigkeitsnachweis.

Aus dem Gesetz ergibt sich ein der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nur für grundversorgte Kunden.

In Sonderverträge  zu Sonderatrifen, bei denen der Preis bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, fehlt es oft an der wirksamen Einbeziehung einer Preisänderungsklausel oder die wirksam einbezogene Preisänderungsklausel selbst ist unwirksam (vgl. BGH Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 246/08].

Offline PLUS

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§315 auch als Sondervertragskunde?
« Antwort #2 am: 27. November 2010, 18:03:10 »
Ja, aber Vorsicht bei dieser Sondersituation, da kommt auch noch Schweizer Recht ins Spiel. Im Grenzbereich Schaffhausen werden manche deutsche Stromkunden immer noch aus der Schweiz (EKS Schaffhausen) vesorgt.  Es gibt keine Verbindung zum deutschen Netz. Eine Durchleitungsverpflichtung besteht für die Schweizer EKS nicht. Es gibt vermutlich immer noch kaum Alternativen bis auf ein paar mit den Schweizern ausgemachte. Nach der Rüge wird der doppelte Sondertarif dann wohl gekündigt werden und die Grundversorgung droht.

Offline RR-E-ft

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§315 auch als Sondervertragskunde?
« Antwort #3 am: 27. November 2010, 18:07:34 »
Grundversorgung nach Schweizer Recht oder nach deutschem § 36 Abs. 1 EnWG?

Es ist anzunehmen, dass der Fragensteller einen Vertrag mit der in Deutschland sitzenden Thüga Energie hat.

Offline PLUS

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§315 auch als Sondervertragskunde?
« Antwort #4 am: 27. November 2010, 18:20:37 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Grundversorgung nach Schweizer Recht oder nach deutschem § 36 Abs. 1 EnWG?

Es ist anzunehmen, dass der Fragensteller einen Vertrag mit der in Deutschland sitzenden Thüga Energie hat.
Sicher, ich gehe auch von deutschem Recht  (EnWG) aus, Versorger Thüga.  Der Schweizer Netzbetreiber ist aber nicht verpflichtet einen anderen Versorger zu akzeptieren.  § 6 EnWG zieht nicht, da fehlt dann eventuell die Alternative.

PS:

hier klicken Info dazu

Das sieht doch gut aus! Siehe unter Kooperationspartnern, da taucht sogar die EnerGen Süd eG auf. Warum dann nicht sofort wechseln?

Offline brandyl

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§315 auch als Sondervertragskunde?
« Antwort #5 am: 28. November 2010, 18:18:22 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@brandyl

Zunächst ist der Versorger danach zu fragen, woraus sich sein Preisänderungsrecht überhaupt ergeben soll, hilfsweise rügt man den neu festgesetzten Preis als unbillig und verlangt einen Billigkeitsnachweis.

Aus dem Gesetz ergibt sich ein der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nur für grundversorgte Kunden.

In Sonderverträge  zu Sonderatrifen, bei denen der Preis bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, fehlt es oft an der wirksamen Einbeziehung einer Preisänderungsklausel oder die wirksam einbezogene Preisänderungsklausel selbst ist unwirksam (vgl. BGH Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 246/08].

Hallo RR-E-ft!

Zunächst natürlich vielen Dank für die wirklich schnelle Antwort! Das ist wirklich toll. :)

In Ordnung, die beiden Bestandteile (Preisänderungsrecht und Unbilligkeitsrüge) sind Teil meines Briefes. Insofern mal okay. Mein Schreiben enthielt außerdem eine Aufstellung, was ich mit Blick auf die erhöhten Strompreis der letzten Jahre zurückfordere und dass ich die kommenden Abschlagszahlungen ab 2011 entsprechend meines letzten Jahresverbrauchs auf das zu Vertragsbeginn gültige Preisniveau anpasse. Mal sehen, womit die Thüga jetzt kommt.

- brandyl

Offline brandyl

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§315 auch als Sondervertragskunde?
« Antwort #6 am: 28. November 2010, 18:45:11 »
Zitat
Original von PLUS

Zitat
Original von RR-E-ft

Grundversorgung nach Schweizer Recht oder nach deutschem § 36 Abs. 1 EnWG?

Es ist anzunehmen, dass der Fragensteller einen Vertrag mit der in Deutschland sitzenden Thüga Energie hat.
Sicher, ich gehe auch von deutschem Recht  (EnWG) aus, Versorger Thüga.  Der Schweizer Netzbetreiber ist aber nicht verpflichtet einen anderen Versorger zu akzeptieren.  § 6 EnWG zieht nicht, da fehlt dann eventuell die Alternative.

PS:

hier klicken Info dazu

Das sieht doch gut aus! Siehe unter Kooperationspartnern, da taucht sogar die EnerGen Süd eG auf. Warum dann nicht sofort wechseln?

Hallo Plus!

Genau so ist es: Ich bin Vertragskunde der deutschen Thüga in Singen; von der Versorgung durch die Schweiz (EKS) wußte ich solange nicht, bis ich einmal Wechselanträge gestellt hatte und diese überraschend abgelehnt wurden. Ich wohne hier anscheinend in einem der letzten Straßenzüge, die nicht wechseln können; paar Straßen weiter geht es wohl schon. Das ist frustrierend. ^^ Vor allem, wenn die Thüga nun meint, mich mich in den Grundtarif \"zurückzuschmeißen\", obwohl man gar nicht von der Thüga wegkommt. Irgendwie die Wahl zwischen Pest und Cholera. Dann gleich wieder einen Vertrag abzuschließen, wäre ja im Keis gedreht und nichts geholfen.

Aber die Links werde ich mir gleich mal ansehen, das klingt vielleicht nach einem kleinen Lichtblick. Vielen Dank! Insbesondere die Tabelle mit den Kooperationsversorgern ist interessant. Wenn man sich aus dieser Liste wirklich ein alternatives Unternehmen aussuchen und man ohne Probleme von der Thüga dorthin wechseln könnte, wäre das enorm! Vielen Dank für die wertvollen Hinweise. smile

- brandyl

 

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