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Autor Thema: Preisanpassung nach Gutsherrnart in neuen RWE-Sonderverträgen?  (Gelesen 3005 mal)

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Offline berghaus

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Noch bevor der Zeitpunkt der Beendigung des ‚bestehenden‘ Erdgasliefervertrages nach wirksamer Kündigung eintritt, sollte man sich einen preisgünstigeren Anbieter zu suchen.

Dabei sollte man außer auf den Preis auch auf die sonstigen Vertragsbedingungen wie z.B. Kündigungsfristen und Preisänderungsklauseln achten.

Vielleicht ist es bei weiter steigenden Gaspreisen sinnvoll, einen Vertrag mit von vorneherein unwirksamer Preisanpassungsklausel auszusuchen!?  Verivox könnte vielleicht noch eine solche Rubrik einführen. :)

Nun suche ich gerade in dem der ‚Beendigungskündigung‘ beigefügten neuen Vertrag ‚RWE Pur Erdgas‘ nach der neuesten ausgefeilten Preisanpassungsklausel der RWE und finde  - nichts!

Das sogenannte Angebot (Auftrag) des Kunden enthält unter Ziffer 3 (Produkt, Laufzeit und Preise) für einen Verbrauch bis 50.000 kWh einen Verbrauchspreis von 5,89 Cent/kwh und den Grundpreis von 83,40 EUR/Jahr brutto.

Auf der Rückseite sind die AGB zum Sondervertrag RWE abgedruckt.

 Dort heißte es unter Ziffer 3 (Preisänderungen):

„Änderungen der Preise werden jeweils zu Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.  …..“

Werden die Preise nun nach ‚Gutsherrnart‘ oder gar nach dem ‚gutsherrnartigen billigen Ermessen der Versorger‘ geändert?

Gilt Ziffer 10 der AGB (Vertragsänderungen) eventuell auch für die Preise?

 „10.1  - Die Regelungen diese Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. EnWG i.d.F. v. 07.07.05 und der GasGVV i.d.F. v. 17.10.08 sowie auf der aktuellen, einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte  ….“

Wird hier die Preisanpassung der Grund- und Ersatzversorgung (GasGVV) nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) durch die Hintertür auch für den Sondervertrag eingeführt?

Ist jemand bekannt, ob schon mal ein Versorger  den Preis nach billigem Ermessen im Sinne des  315 BGB festgelegt bzw. geändert hat?  :)

Noch 10.1 der AGB: …Sollten sich die in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages  für RWE unzumutbar werden, ist RWE berechtigt, die Ziffern 1, 3 bis 9, 11, 14 und 15 dieser AGB entsprechend anzupassen.“

10. 2 Kunde kann widersprechen, sonst genehmigt.

14.1  Beide Partner können kündigen mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Erstlaufzeit (1 Jahr), bzw. zum Ende der jeweiligen Vertragsverlängerung (weiteres Jahr).

Von der Kündigungsmöglichkeit bei Preis- oder Vertragsänderungen muss der Kunde ja keinen Gebrauch machen.

Ist das nun (wieder) ein Vertrag mit unwirksamer Preisanpassungsklausel?

 berghaus 26.11.10

 

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