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Autor Thema: Einspruch bei Gas-Neuanschluß?  (Gelesen 6134 mal)

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Offline andi013

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Einspruch bei Gas-Neuanschluß?
« am: 23. September 2005, 09:53:17 »
Nachdem die Stadtwerke Wuppertal mehrfach in der Vergangenheit die Gaspreise erhöht haben wollen sie das zum 1.10. ein weiteres Mal tun. Ich habe schon bei den früheren Preiserhöhungen Einspruch wegen Unbilligkeit eingelegt und werde dies jetzt auch wieder tun. Da ich demnächst umziehen werde, habe ich einen neuen Gasanschluß beantragt, für den ich vorsorglich auch Einspruch einlegen will. Da dieser Anschluß noch nicht geschaltet ist, weiß ich nur nicht, ob dieser Einspruch dann zu meinem Nachteil sein kann, weil die Stadtwerke es ablehnen, ihn zu schalten oder die Aufschaltung verzögern. Hat dazu jemand Erfahrung und/ oder weiß Rat? Danke schon mal für die Hilfe!

Offline Graf Koks

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Einspruch bei Gas-Neuanschluß?
« Antwort #1 am: 23. September 2005, 14:37:02 »
@andi013:

Sie haben in Wuppertal nach wie vor faktisch keine Wahlmöglichkeit bezüglich der Gaslieferung und sind damit auf die Leistung des Versorgers angewiesen. Der Vertrag kommt spätestens durch die faktische Entnahme aus dem Leitungsnetz zu Stande, und der Versorger bestimmt dann den Preis, den ausgehandelt wird er ja om konkreten Fall bei Ihnen nicht.

Damit ist § 315 BGB anwendbar. Der Unbilligkeitseinwand bezieht sich immer auf den Gesamtpreis, so dass es dem Grunde nach keinen Unterschied macht, ob Alt- oder Neuvertrag. Hierin bin ich mir mit dem Kollegen Fricke einig. Sie brauchen also auf den Umzug nicht zu verzichten.

M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

Offline RR-E-ft

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Einspruch bei Gas-Neuanschluß?
« Antwort #2 am: 23. September 2005, 14:46:36 »
@andi013


Auch beim Anschlussvertrag schon die Bestimmung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten, sofern ein ganzer Anschluss neu erstellt werden sollte, gem. §§ 315, 316 BGB dem Versorger überlassen (BGH NJW 1987, 1828).

Beim faktischen Vertragsschluss gem. § 2 Abs. 2 AVBGasV wurde schon über den Preis nicht verhandelt. Dieser wurde vom Versorger durch Veröffentlichung gem. § 4 II AVBGasV einseitig bestimmt.

Von diesem will er selbst nicht abweichen wegen des Gleichbehandlungsgebots und kartellrechtlichen Diskrimnierungsverbots, also kein Verhandlungsspielraum.


Nachdem der Vertrag durch erstmalige Entnahme von Erdgas aus dem Netz zustandegekommen ist, würde ich die Preise als insgesamt unbillig rügen und mich - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Kulanzgründen - zur Vorbehaltszahlung der bis 09/04 geltenden Preise bereit erklären.

Bis zur Freischaltung gilt es also, ein freundliches Gesicht zu machen und nichts hinsichtlich einer Preisvereinbarung zu unterschreiben.

Deshalb darf keinesfalls ein schriftlicher Versorgungsvertrag unterschrieben werden, allenfalls ein Anschlussvertrag, vgl. oben.

Danach verweist man den Versorger mit einem \"Gegenbegrüßungsschreiben\" einfach auf die Rechtsprechung des OLG München, NJW-RR 1999, 421 und die vielen bekannten Gaspreisurteile, die zugunsten der Verbraucher entschieden haben.

Und schon kann der Winter kommen.

Viel Spaß im neuen Heim.

Halten Sie uns bitte über den weiteren Schriftverkehr in der Sache sodann auf dem laufenden:

Herr Kollege Dr. Hempel, Justitiar der Wuppertaler Stadtwerke und Herausgeber des Standardkommentars zur AVBV, tritt immer wieder vor Gericht auf der Gegenseite an, zuletzt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren in Sachen DEW vor dem LG Dortmund.

Das macht die Sache so interessant für das Team.  

Bitte deshalb Schriftverkehr per Fax an den Bund der Energieverbraucher übersenden.



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline andi013

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Einspruch bei Gas-Neuanschluß?
« Antwort #3 am: 24. September 2005, 15:27:42 »
Vielen Dank für die Informationen!

Herr Fricke, es handelt sich um einen neuen Anschluß in einem Neubau, für den ich natürlich auch einen entsprechenden Antrag unterschrieben habe. Der Anschluß \"startet\" also evtl. mit den schon erhöhten Preisen, kann ich dennoch Einspruch einlegen und einen reduzierten Preis zahlen? Und wenn ja, welcher Preis ist angemessen? Ich habe ja auch schon bei der letzten Preiserhöhung Einspruch eingelegt, da allerdings dann nur für meinen jetzigen Anschluß. Damals habe ich angekündigt, wie es ja auch vom Bund der Energieberbraucher empfohlen wird, nur den alten Preis plus 2% zu zahlen. Kann ich mich darauf auch bei dem neuen Anschluß berufen?

Ist es richtig, daß ich auf keinen Fall schon vor der Preiserhöhung am 1.10. bzw. vor der Freischaltung für diesen Anschluß Einspruch einelegen sollte? Reicht es generell Einspruch einzulegen, wenn ich die erste Abrechnung mit den erhöhten Preisen erhalte?

Gruß, andi013

Offline Cremer

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Einspruch bei Gas-Neuanschluß?
« Antwort #4 am: 24. September 2005, 22:56:33 »
@andi013,

Sie geben  sich die Antwort direkt. Da Sie beim alten Anschluss Widerspruch eingelegt haben, übertragen Sie diesen auf den neuen Anschluss.

Widerspruch so schnell wie möglich einlegen, grundsätzlich nicht warten.

Warum wollen Sie auch die +2% zugestehen? Brauchen Sie nicht, gemäß Urteil
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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www.bifep-kh.de
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